Zivilrecht

MMag. Wolfgang Ebner: Ihr Anwalt für Zivilrechtsfragen in Wien

MMag. Wolfgang Ebner ist Ihr Anwalt für Zivilrechtsfragen in Wien. Er bietet umfassende Beratung, außergerichtliche Streitbeilegung und Vertretung vor Gericht, auch in dringenden Fällen.

Hotline: 06649194092
Zivilrecht MMag. Ebner in 1060 Wien

Rechtsanwalt MMag. Wolfgang Ebner ist spezialisiert auf zivilrechtliche Angelegenheiten und bietet umfassende Beratung sowie Vertretung vor Gericht. Von außergerichtlicher Streitbeilegung bis zur gerichtlichen Durchsetzung steht er seinen Mandanten zur Seite.

Umfassende Unterstützung im Kampf um Ihre Ansprüche

MMag. Wolfgang Ebner vertritt Mandanten in Wien in den unterschiedlichsten Rechtsbereichen wie Schadenersatz und Gewährleistung bis zum Familienrecht und Scheidungen. Sein Ziel ist zunächst die außergerichtliche Klärung von Streitigkeiten, jedoch ist er bereit, seine Mandanten vor sämtlichen Gerichten zu vertreten. Ob Forderungsbetreibung, Schadenersatz, Gewährleistung, Ehescheidungen, Unterhaltsrecht, Obsorge, Gesellschaftsgründungen oder Unternehmensübernahmen – MMag. Wolfgang Ebner bietet kompetente Unterstützung.

Notfallnummer für dringende Fälle: 0664/919 40 92

In dringenden zivilrechtlichen Angelegenheiten ist MMag. Wolfgang Ebner stets erreichbar, um schnelle und kompetente Hilfe zu leisten. Seine Expertise und Erfahrung gewährleisten eine engagierte Vertretung und Beratung bei der Durchsetzung oder Abwehr zivilrechtlicher Ansprüche.

Für Beratungstermine und die Vertretung in zivilrechtlichen Angelegenheiten steht MMag. Wolfgang Ebner zur Verfügung, um Mandanten professionell zu unterstützen und ihre Interessen zu vertreten.

MMag. Wolfgang Ebner

  • Kann man durch Teilnahme an einem Shitstorm schadenersatzpflichtig werden?

    Zu dieser Frage gab es am 26. 4. 2024 ein richtungsweisendes Erkenntnis des OGH (6 Ob 210/23k), das auch in den Medien seinen Niederschlag fand. Der OGH stellte in dieser Entscheidung klar, dass ein durch einen Shitstorm im Internet Betroffener bei Verletzung des Datenschutz und des Bildnisschutzes Schadenersatz (auch) für ideelle Schäden zusteht. Entscheidend ist, dass jeder einzelne Teilnehmer am Shitstorm voll für den gesamten Schaden haftet. Für den Betroffenen ist es somit ausreichend, dass man nur einen Teilnehmer am Shitstorm ausfindig macht und seine Schadenersatzforderungen geltend macht.

    Diese Entscheidung macht deutlich, dass man sich genau überlegen muss, welche Postings man in den sozialen Medien weiterleiten darf. Man muss genau prüfen, ob die Inhalte richtig sind und ob man – bei Fotos und Videos – nicht Persönlichkeits- und/oder Datenschutzrechte verletzt.

    Weiters lieferte der OGH erstmals eine klare Analyse des Shitstorms.

    Folgender Sachverhalt liegt vor: Im Februar 2021 ist über den Kläger ein Shitstorm hereingebrochen. Herr M. ist Polizist und stand im Februar 2021 bei einer Demonstration gegen Covid-19-Maßnahmen im Einsatz und wurde dabei gefilmt.

    Ein Dritter veröffentlichte das Video bei Facebook mit folgendem – einen Aufruf zur Beteiligung an einem Shitstorm enthaltenen – Begleittext: „Lasst dieses Gesicht des Polizisten um die Welt gehen. Dieser Polizist eskalierte bei der Demo in I*. Ein 82 jähriger unschuldiger Mann wurde zu Boden gerissen, verhaftet, und Stundenlang verhört. Dieser Polizist ist schuldig.“

    Tatsächlich war der Kläger (nur) Glied einer polizeilichen Absperrkette und hatte nicht an der Amtshandlung gegenüber dem 82-jährigen Mann teilgenommen.

    Der Beklagte hat ein Facebook-Profil, dessen veröffentlichte Beiträge weltweit aufrufbar sind. Er erkannte auf dem Bild den Kläger als Polizisten und las auch den Text des „Ursprungspostings“, den er nicht auf seinen Wahrheitsgehalt überprüfte. Um seinem Unmut darüber Ausdruck zu verleihen, teilte der Beklagte auf seinem Facebook-Profil einen Screenshot dieses Postings. Er verbreitete und veröffentlichte damit ein Bild samt Begleittext, das den Kläger bei einem Einsatz zeigt und er erkennbar ist. Der Beklagte nahm dabei in Kauf, ein Bild des Klägers ohne Prüfung auf den Wahrheitsgehalt in Umlauf zu bringen.

    Der Kläger machte 406 Personen ausfindig, die auf ihren Facebook-Profilen diesen Beitrag ebenfalls geteilt hatten. Unter den Postings fanden sich mehrere abschätzige Kommentare (wie beispielsweise „Weg mit diesen scheiß Polizist“, „Psychopatischer Wixer“).

    Diese Situation war für den Kläger sehr belastend. Er wurde von seinen Verwandten und Bekannten darauf angesprochen. Außerdem musste er sich gegenüber seines Vorgesetzen erklären.

    Das Erstgericht und das Berufungsgericht sprach dem Kläger Schadenersatz wegen des Shitstorms zu.

    Für den Obersten Gerichtshof besteht kein Zweifel, dass durch die Veröffentlichung des Fotos des Klägers ein ideeller Schaden entstanden ist. Das Posting war auch rechtswidrig, da der Bildnisschutz nach § 78 Abs. 1 UrhG und auch der Schutz von personenbezogenen Daten verletzt wurden. Beide Schutzgesetze umfassen (auch) den Schutz vor den mit dem Verstoß einhergehenden Beeinträchtigungen in Form der Herabsetzung. Dementsprechend kann eine Verletzung des Bildnisschutzes und des Datenschutzes auch den Ersatz eines ideellen Schaden zur Folge haben.

    Allerdings ist für einen Schadenersatzanspruch nicht nur der eingetretene (ideelle) Schaden und eine schuldhafte Verletzung des Bildnis- und Datenschutzes erforderlich, sondern auch die Kausalität im Verhältnis der Rechtsverletzung und dem Schaden. So wandte der Beklagte ein, dass wohl unzählige weitere Personen unabhängig von ihm das inkriminierte Posting geteilt hätten. Das Posting des Beklagten allein würde keinen Shitstorm verursachen.

    In diesem Zusammenhang verwendet der OGH viel Raum für eine Definition des Shitstorms: Der OGH versteht darunter einen Sturm der Entrüstung im virtuellen Raum mit zum Teil beleidigenden Äußerungen gegen eine Person. Ein Shitstorm entsteht durch das Zusammenwirken vieler Menschen. Erst bei Beteiligung einer für den Betroffenen zumeist nicht oder jedenfalls nicht exakt erfassbaren Menge an Teilnehmenden kann von einer massenhaften, im Internet geäußerten Empörung. Darin liegt auch die besondere (geballte) Wucht eines solchen Ereignisses, weil das Ziel des Shitstorm nicht bloß von einer Person, sondern „hagelartig“ von vielen Menschen in Form einer zumeist anonymen Masse angegriffen wird.

    Ein einzelner kann einen Shitstorm allenfalls lostreten, ihn mitverursachen oder daran teilnehmen kann – alleine bewirken kann er ihn nicht. Die Schlagkraft einer solchen Vorgehensweise liegt gerade erst in der öffentlichen Schmähung durch viele Personen, die vom Opfer als ungerechte Verurteilung durch die Allgemeinheit erlebt wird.

    Mit dem Teilen von Bild und Text wurde nicht nur die üble Nachrede verbreitet, sondern auch der Aufruf zur Weiterverbreitung („Lasst … um die Welt gehen“). Wer sich an einem solchen Shitstorm beteiligt, muss damit rechnen, dass nicht nur das eigene (an „Freunde“) verbreitete Posting dazu führt, dass ein Leser des Beitrags den Kläger als Bekannten identifiziert oder auch nur aufgrund des Bildes wiedererkennt und mit negativen Reaktionen auf ihn zutritt. Er muss auch damit kalkulieren, dass sich diese Wirkung insbesondere durch den Aufruf zur Weiterverbreitung (und dessen Befolgung) vervielfacht und verdichtet, führen doch Repostings zumindest zu einer höheren Aufmerksamkeit.

    Für die Verursachung eines Schadens erst durch das Zusammenwirken mehrerer Schadensbeiträge wurde der Begriff „summierte Einwirkungen“ geprägt. Mehrere Ereignisse (Ursachen) können dabei einen Schaden nicht für sich allein genommen, sondern nur durch ihr Zusammenwirken herbeiführen. Setzen alle Poster des Shitstorm (die wohl im Regelfall zumindest fahrlässig und damit schuldhaft handeln) ein konkret gefährliches und daher mit dem Kausalitätsverdacht belastetes Fehlverhalten, das bis auf den strikten Nachweis der Ursächlichkeit (des gesamten aufgetretenen Schadens) alle haftungsbegründenden Elemente enthielt, ist das Unaufklärbarkeitsrisiko von ihnen und nicht vom Geschädigten zu tragen.

    Laut OGH lässt sich der Schaden nicht einfach auf einzelne Verursacher aufteilen – weshalb das Höchstgericht es als berechtigt ansieht, dass von einem Shitstorm Betroffene den (unteilbaren) Gesamtschaden von einem Schädiger fordern können. Mit anderen Worten: Eine Beteiligte oder ein Beteiligter muss erst einmal für den gesamten Schaden aufkommen (solidarische Haftung). Allenfalls kann der Beklagte von den anderen Teilnehmern am Shitstorm Regress fordern.

  • Wird eigentlich bei Gericht manchmal gelogen?

    Definitiv ja.

  • Ich habe vergessen, eine Rechnung über 520 Euro bezahlen. Nun wurde ich deswegen geklagt. Allerdings habe ich keinerlei Mahnung bekommen. Ist das zulässig?

    Es ist ein häufiger Irrtum, dass vor dem Einbringen einer Klage eine Mahnung erforderlich ist. Wer seine Rechnung nach Fälligkeit nicht bezahlt, kann jederzeit geklagt werden. Dennoch sind Mahnschreiben üblich und aus Sicht des Gläubigers auch sinnvoll.

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