Rechtsanwalt MMag. Wolfgang Ebner bietet umfassende rechtliche Beratung und Vertretung in sämtlichen Angelegenheiten des öffentlichen Rechts an. Von Fragen zum Fremdenrecht bis zum Gewerberecht – er ist der kompetente Ansprechpartner.
Inhalt
Umfassende Betreuung vor verschiedenen Verwaltungsbehörden
Ebner vertritt Mandanten vor dem Magistrat, den Bezirkshauptmannschaften, den Landesverwaltungsgerichten sowie dem Bundesverwaltungsgericht und vor den Höchstgerichten. Sein Fachwissen und seine Erfahrung gewährleisten eine fundierte und engagierte Vertretung in allen verwaltungsrechtlichen Belangen.
Notfallnummer für dringende Fälle: 0664/919 40 92
In dringenden Angelegenheiten ist MMag. Wolfgang Ebner stets erreichbar, um schnelle und kompetente Unterstützung zu bieten. Besonders im Fremdenrecht übernimmt er Mandate bezüglich Visa, Aufenthaltstiteln, Asylanträgen und sämtlichen Rechtsmitteln rund um Aufenthaltsverbote und Ausweisungen.
Für Beratungstermine und Unterstützung bei Fragen zum Verwaltungsrecht steht MMag. Wolfgang Ebner zur Verfügung, um Mandanten kompetent zu beraten und vor verschiedenen Verwaltungsinstanzen zu vertreten.
Ich habe mein KfZ-Kennzeichen verloren. Ich benötige heute noch dringend mein Auto. Was soll ich tun?
Gemäß § 51 Abs 3 KFG darf eine Woche vom Tag des Verlustes an mit einer behelfsmäßigen Ersatztafel, die in ihrer Form den von der Behörde ausgegebenen Kennzeichentafeln möglichst gleicht, weiter verwendet werden. Im Übrigen hat der Lenker gemäß § 51 Abs. 1 KFG den Verlust von Kennzeichentafeln unverzüglich der Behörde anzuzeigen. Wer gegen die genannten Gesetzesbestimmungen zuwider handelt, begeht gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Verwaltungsübertretung.
Die den Anforderungen des § 51 Abs. 3 KFG entsprechende und nach dem Verlust der von der Behörde ausgegebenen Kennzeichentafeln, welchem Sachverhalt die Beschädigung oder Zerstörung gleichzusetzen ist, am Verkehr behördlich zugelassenen Kraftfahrzeug angebrachte private Ersatztafel mit demselben Kennzeichen ist auch dann keine falsche Urkunde, wenn der Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges gar nicht vor hat, die Zuweisung eines anderen Kennzeichens bei der Behörde zu beantragen und das Fahrzeug mit der Ersatztafel unbefugt über die Wochenfrist des § 51 Abs. 3 KFG hinaus auf Straßen mit öffentlichem Verkehr weiterverwendet oder überhaupt erst nach Ablauf dieser Frist verwendet. Somit ist dem Zulassungsbesitzer auch keine Urkundenfälschung vorzuwerfen (OLG Wien, 22.5.2024, 17Bs109/24i).
Die Polizei in Wien hat vor 15 Jahren gegen mich ein Waffenverbot verhängt. Kann das Waffenverbot aufgehoben werden?
Gemäß § 12 Abs. 7 WaffG ist das Waffenverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind. Bei Ihnen muss die Behörde prüfen, ob aufgrund von Tatsachen die Annahme (weiterhin) gerechtfertigt ist, dass Sie durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnten.
Wenn Sie sich innerhalb der letzten 15 Jahren stets wohlverhalten haben und eventuell auch ein psychologisches Gutachten vorlegen können, stehen die Chancen gut, dass das Waffenverbot aufgehoben wird.