Urkundenfälschung und Urkundenunterdrückung

In Wien bietet Rechtsanwalt MMag. Wolfgang Ebner professionelle Vertretung bei Verfahren wegen Urkundenfälschung oder Urkundenunterdrückung in Wien vor Polizei und Gericht.

Im Folgenden finden Sie eine Übersicht einzelner Straftatbestände. Bei Vorwürfen bezüglich Urkundenfälschung, Urkundenunterdrückung oder anderen Delikten stehe ich für eine Beratung zur Verfügung.

Für dringende Fälle erreichen Sie mich unter der Nummer: 0664/919 40 92.

Urkundenfälschung (§ 223 StGB)

Diese Straftat liegt vor, wenn jemand

  • eine falsche Urkunde herstellt oder eine echte Urkunde verfälscht,
  • mit der Absicht, sie im Rechtsverkehr zu verwenden,
  • um ein Recht, ein Rechtsverhältnis oder eine Tatsache zu beweisen.

Ebenso wird diese Straftat begangen, wenn eine gefälschte oder verfälschte Urkunde im Rechtsverkehr genutzt wird, um ein Recht oder eine Tatsache zu belegen. Hierbei ist der Vorsatz entscheidend. Die Straftat begeht auch, wenn die Urkunde nicht tatsächlich verwendet wurde.

Eine Urkunde eine Schrift, die errichtet worden ist, um ein Recht oder ein Rechtsverhältnis zu begründen, abzuändern oder aufzuheben oder eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen.

Beispiele für (private) Urkunden:

  • Gehaltsbestätigungen, Mahnschreiben, Mitgliedsausweise, Protokolle, Rechnungen, Kontoauszüge (damit sollen Rechtsverhältnisse bewiesen werden)
  • Verträge und sonstige schriftliche Erklärungen (damit werden Rechtsverhältnisse begründet oder aufgehoben).

Eine Urkunde ist gefälscht, wenn sie nicht von seinem Aussteller stammt (Lugurkunde). Eine Urkunde ist verfälscht, wenn auf der ursprünglichen richtigen Urkunde im Nachhinein wesentliche Änderungen gemacht wurden. Auch handelt es sich um eine Urkundenfälschung, wenn wesentlicher Teile davon entfernt werden.

Keine Urkunde liegt vor, wenn man mit Einverständnis des Ausstellers dessen “Unterschrift” unter das Dokument setzt und der Betreffende damit einverstanden ist. Allerdings ist es Urkundenfälschung, wenn über eine Blanko-Unterschrift eine Erklärung setzt, die dem Willen des betreffenden widerspricht. https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJR_19930824_OGH0002_0140OS00125_9300000_001

Das maximale Strafmaß beträgt bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen.

Fälschung besonders geschützter Urkunden (§ 224 StGB)

Für die Fälschung besonders geschützter Urkunden wie öffentliche Urkunden, Testamente, letztwillige Verfügungen oder bestimmte Wertpapiere beträgt die Strafe bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe.

Beispiele für öffentliche Urkunden: KFZ-Kennzeichentafeln, Reisepässe, Führerscheine, Meldezettel, Zeugnisse, Berichte des Gerichtsvollziehers, Gerichtsurteile, KFZ-Pickerl (Prüfplakette nach § 57a KFG), Bescheide von Verwaltungsbehörden, Urkunden von österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland, etc.

Das Strafmaß beträgt bis zu 2 Jahren.

Urkundenunterdrückung (§ 229 StGB)

Diese Straftat liegt vor, wenn jemand:

  • eine Urkunde, über die er nicht oder nicht allein verfügen darf,
  • vernichtet, beschädigt oder unterdrückt,
  • mit der Absicht, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern,
  • um ein Recht, ein Rechtsverhältnis oder eine Tatsache zu beweisen.

Die Strafdrohung beträgt bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen

Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden (§ 224a StGB)

Wer eine falsche oder verfälschte besonders geschützte Urkunde (§ 224) mit dem Vorsatz, dass sie im Rechtsverkehr gebraucht wird, von einem anderen übernimmt, sich oder einem anderen verschafft, befördert, einem anderen überlässt oder sonst besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

Gebrauch fremder Ausweise (§ 231 StGB)

Diese Straftat begeht, wer einen amtlichen Ausweis, der für einen anderen ausgestellt ist, im Rechtsverkehr gebraucht, als wäre er für ihn ausgestellt.

Ebenso strafbar ist, wer einem anderen einen amtlichen Ausweis mit dem Vorsatz überlässt, dass er von einem Nichtberechtigten im Rechtsverkehr gebraucht werde, als wäre er für ihn ausgestellt.

In beiden Fällen beträgt das Strafmaß bis zu 6 Monate oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen.

Für Rechtsberatung oder Unterstützung bei Verfahren wegen Urkundenfälschung oder Urkundenunterdrückung oder eines wegen eines anderen solchen Delikts in Wien stehe ich gerne zur Verfügung. Für dringende Fälle erreichen Sie mich unter der Nummer: 0664/919 40 92.

Wolfgang Ebner

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