Betrug, Untreue und Veruntreuung

In Wien bietet Rechtsanwalt MMag. Wolfgang Ebner professionelle Vertretung in Wirtschafts- und Vermögensstrafsachen vor Polizei und Gericht.

Weiteren Informationen finden Sie im Beitrag Diebstahl, Einbruch, Raub von Rechtsanwalt MMag. Ebner.

Nachfolgend finden Sie eine Übersicht der Straftatbestände. Sollten Sie mit Vorwürfen konfrontiert sein, kontaktieren Sie mich für eine Beratung.

Für dringende Fälle bin ich unter der Nummer: 0664/919 40 92 erreichbar.

Betrug (§ 146 StGB)

Dieses Delikt liegt vor, wenn jemand:

  • einen anderen Menschen über Tatsachen täuscht
  • bei ihm einen themengleichen Irrtum hervorruft
  • und ihn dadurch zu einer Selbstschädigenden verleitet
  • wobei die Vorsatz gegeben sein muss, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern.

Beispiele: Bestellungen ohne die Absicht, zu bezahlen (Zechbetrug), oder die Täuschung über finanzielle Mittel, um Verträge abzuschließen (Kreditbetrug).

Der die Höchststrafe für das Grunddelikt liegt bei 6 Monaten Freiheitsstrafe oder bei einer Geldstrafe bis zu 360 Tagsätzen.

Beispiel: Herr W. hat mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, indem er seinem Schichtleiter unter Verwendung einer verfälschten Sterbeurkunde vorspiegelte, er müsse das Begräbnis seines Stiefvaters besuchen, dazu veranlasste, ihm einen Tag „normalen“ Urlaub und weiters einen Tag Sonderurlaub zu gewähren, wodurch dem Arbeitgeber ein Vermögensschaden entstand (LG Steyr 20. 10. 2023, GZ 17 Hv 61/23d; OGH 15. 5. 2024, 15 Os 158/23h).

Schwerer Betrug (§ 147 StGB)

Wenn jemand zur Täuschung des Opfers besonders verpönte Mittel verwendet (z.B. gefälschte Urkunden, gefälschte oder gestohlene Bankomatkarten, ausgespähte Daten zu einer Bankomatkarte u.a.), oder sich fälschlich für einen Beamten ausgibt, dann liegt schwerer Betrug vor.

Dasselbe gilt, wenn der Schaden 5.000 Euro bzw. 300.000 Euro übersteigt.

Beispiel: Herr S. verleitete mehrere Personen zu Zahlungen in einem 5.000 Euro übersteigenden Betrag, indem er behauptete, man können sich an von ihm geplanten Projekten gegen hohe Renditen beteiligen. Diese Projekte würden durch Großinvestoren in Millionenbeträgen auch finanziert werden, wenn im Vorfeld anfallende Gebühren für die Gründung von US-Corporations bezahlt würden. Tatsächlich standen niemals Investoren für die versprochenen Millionenbeträge zur Verfügung. In Wirklichkeit vereinnahmte Herr S. das Geld für sich und seine Familie, wodurch die Opfer in einem insgesamt 300.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt wurden (LG für Strafsachen Wien, 6. 12. 2023, GZ 56 Hv 53/23g, OGH 15. 5. 2024, 15 Os 26/24y).

Auch der Dopingbetrug wird als schwerer Betrug behandelt.

Der Strafrahmenliegt grundsätzlich bei maximal 3 Jahren. Ist jedoch der Schaden höher als 300.000 Euro, beträgt die Strafdrohung von 1 bis 10 Jahren.

Gewerbsmäßiger Betrug (§ 148 StGB)

Gewerbsmäßigkeit liegt dann vor, wenn jemand beabsichtigt, sich durch wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen (durchschnittlich mindestens 400 Euro monatlich) zu verschaffen und entweder besondere Fähigkeiten und Mittel anwendet oder zwei Betrugshandlungen bereits geplant hat oder zwei Betrugshandlungen bereits begangen hat oder wegen Betrugs bereits verurteilt wurde.

Beispiel: Mit dem Vorsatz der unrechtmäßigen Bereicherung und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Betrugshandlungen längere Zeit hindurch ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, täuschte Herr R. mehrere Personen darüber, er sei Botschafter von St* und könne den Diplomatenstatus an die Genannten verleihen und ihnen Diplomaten-Reisepässe und weitere offizielle Dokumente ausstellen. Damit verleitete er diese Personen zur Übergabe hoher Geldbeträge, wodurch er einen Schaden von 379.000 Euro herbeiführte (LG Steyr 13. 4. 2023, GZ 17 Hv 11/23a, OGH 23. 4. 2024, 11 Os 103/23s).

Das Strafmaß liegt grundsätzlich bei maximal 3 Jahre. Wird ein schwerer Betrug gewerbsmäßig begangen, so liegt der Strafrahmen zwischen 6 Monaten bis 5 Jahren bedroht. Übersteigt der Schaden 300.000 Euro, so ist die Tat mit einer Strafe zwischen 1 und 10 Jahren bedroht.

Wenn Sie wegen eines Betrugsdelikts in Verdacht geraten sind, stehe ich Ihnen gerne für eine Beratung und rechtliche Vertretung zur Verfügung. Zögern Sie nicht, mich bei dringenden Fragen unter der Nummer 0664/9194092 zu kontaktieren.

Betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch (§ 148a StGB)

Dieses Delikt begeht, wer das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Gestaltung des Programms, durch Eingabe, Veränderung, Löschung oder Unterdrückung von Daten oder sonst durch Einwirkung auf den Ablauf des Verarbeitungsvorgangs beeinflusst, und dadurch einen anderen mit Bereicherungsvorsatz am Vermögen schädigt.

Die Tathandlung ist somit jede Beeinflussung des Ergebnisses einer automationsunterstützten Datenverarbeitung.

Beispiel: Das Delikt verwirklicht auch, wer nicht angemeldete Mobiltelefone verwendet, dir durch technische Manipulation mit Ruf- und Seriennummern ordnungsgemäß zugelassener Geräte versehen wurden und daher als deren Duplikate fungieren. Dadurch wird der Inhaber des Originalgeräts mit der Telefonrechnung belastet.

Beispiel: Aktivierung des Guthabens von Paysafecards im Rahmen eines automationsunterstützten Zahlungsvorgangs durch Eingabe eines zuvor ausgespähten PIN-Codes (RI0100023).

Das Strafmaß liegt beim Grunddelikt bei einer Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder bei einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. Wer die Tat gewerbsmäßig begeht oder durch die Tat einen 5 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren, wer durch die Tat einen 300 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, mit Freiheitsstrafe von 1 bis zu 10 Jahren zu bestrafen.

Untreue (§ 153 StGB)

Untreue begeht, wer

  • seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten
  • wissentlich missbraucht
  • und dadurch den anderen am Vermögen schädigt.

Es muss eine rechtliche Befugnis bestehen, über fremdes Vermögen zu verfügen. Als Täter für Untreue kommen z.B. Vorstandsmitglieder einer AG oder Geschäftsführer einer GmbH oder aufgrund einer Vollmacht Handelnde in Betracht.

Seine Befugnis missbraucht, wer in unvertretbarer Weise gegen Regeln verstößt, die dem Vermögensschutz des wirtschaftlich Berechtigten dienen.

Untreue setzte immer eine Verletzung der Vertretungsmacht voraus. Ohne Handeln im fremden Namen gibt es keine Untreue. Die Untreue verlangt eine Dispositionsbefugnis über fremdes Vermögen. Bei bloß faktischer Zueignung liegt Veruntreuung (§ 133 StGB) vor. Der Griff eines Filialleiters in die Firmenkasse ist daher Veruntreuung und keine Untreue.

Der Machthaber handelt somit im Rahmen seines rechtlichen Könnens (z.B. einer Vollmacht) den Regeln des internen Dürfens zuwider und schädigt dadurch den Machthaber. Entscheidend ist die wirtschaftliche Betrachtungsweise. Untreue scheidet daher aus, wenn eine Vertretungshandlung zwar formal den Machtgeber schädigt, der diesbezügliche Nachteil aber wirtschaftlich dem hinter dem Machtgeber stehenden Berechtigten zugute kommt.

Das Strafmaß liegt beim Grunddelikt bei einer Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder bei einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. Übersteigt der Schaden durch die Tat einen 5 000 Euro übersteigenden Betrag, ist angedrohte Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren, wer durch die Tat einen 300 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Wenn Sie wegen Untreue in Verdacht geraten sind, stehe ich Ihnen gerne für eine Beratung und rechtliche Vertretung zur Verfügung. Zögern Sie nicht, mich bei dringenden Fragen unter der Nummer 0664/9194092 zu kontaktieren.

Veruntreuung (§ 133 StGB)

Eine Veruntreuung begeht, wer

  • ein Gut, das ihm anvertraut worden ist
  • sich oder einem Dritten zueignet und zwar
  • mit dem Vorsatz, sich oder den Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern.

Es kann insbesondere Bargeld, von jedermann einlösbare Gutscheine, Fahrkarten öffentlicher Verkehrsmittel, Autobahnvignetten, Spieljetons eines Casinos, Brief- und Rubbellose.

Bankomatkarten ohne aufgeladenen Cash-Chip sowie Kreditkarten können nicht veruntreut werden. In derartigen Fällen liegt eine Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gemäß § 241e StGB vor. Karten mit aufgeladenem Quick-Chip (elektronische Geldbörde) können veruntreut werden.

Dem Täter muss die Verfügungsmacht über das Gut übertragen worden sein. Hat der Täter Vertretungsmacht, dann liegt Untreue (§ 153 StGB).

Der Unterschied zu Betrug besteht darin, dass man beim Betrug den Geschädigten über eine Tatsache täuscht, aufgrund dessen sich der Geschädigte selbst schädigt. Bei der Veruntreuung schädigt der Täter selbst. Er kann dies deshalb, weil ihm das Gut anvertraut wurde.

Als Täter kommen z. B. in Frage: ein Filialleiter eines Geschäfts, Zahlkellner, Mitarbeiter von Inkasso-Büros, Geschäftsführer eines Hotels, Leiter einer Postfiliale, Wirtschaftsunteroffizier beim Bundesheer, leitender Buchhalter eines Unternehmens mit Zugriff zur Kassa, Mieter eines Leihwagens, Besitzer einer Sache unter Eigentumsvorbehalt, Vermögensverwalter, Frächter etc.

Das Strafmaß beträgt grundsätzlich maximal 6 Monate (oder eine Geldstrafe). Übersteigt der Schaden durch die Tat einen 5 000 Euro übersteigenden Betrag, ist angedrohte Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren, wer durch die Tat einen 300 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Unterschlagung (§ 134 StGB)

Dieses Delikt begeht, wer ein Gut

  • das er gefunden hat (1) oder
  • durch Irrtum (2) oder
  • ohne sein Zutun (3).

Ebenso (4) macht sich strafbar, wer eine fremde Sache ohne Zueignungsvorsatz in seinen Gewahrsam gekommen ist, und sich das Gut mit dem Vorsatz zueignet, um sich unrechtmäßig zu bereichern.

Bei (1) handelt es sich um Fundunterschlagung. Man eignet sich eine fremde Sache an, die jemand anderer verloren hat.

Bei (2) handelt es sich um Irrtumsunterschlagung. Der Irrtum muss beim Verfügungsberechtigten der Sache liegen. Beispiele: die irrtümlich an der Supermarktkasse zu viel herausgegebene Banknote, die vom Absender falsch adressierte Ware, die irrtümlich im Geschäft ausgegebene höherwertige Ware.

(3) wird z.B. verwirklicht, wenn einem ein fremder Hund zuläuft und man sich diesem aneignet.

Bei (4) handelt es sich um Anschlussunterschlagung. Ein typisches Beispiel sind Selbstbedienungstankstellen: Der Täter betankt sein Fahrzeug zunächst und fasst erst danach den Vorsatz nicht zu bezahlen und verlässt auch ohne zu bezahlen die Tankstelle.

Beispiel : Herr W. hat im Ausgabeschacht eines Bankomaten 70 Euro gefunden, die unmittelbar vor ihm eine unbekannte Person vergessen hatte. Mit dem Vorsatz sich damit zu bereichern hat er das Geld nicht wieder herausgegeben (LG Steyr 20. 10. 2023, GZ 17 Hv 61/23d; OGH 15. 5. 2024, 15 Os 158/23h). Herr W. hat eine Fundunterschlagung verwirklicht.

Das Strafmaß beträgt grundsätzlich maximal 6 Monate (oder eine Geldstrafe). Übersteigt der Schaden durch die Tat einen 5 000 Euro übersteigenden Betrag, ist angedrohte Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren, wer durch die Tat einen 300 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Erschleichung einer Leistung (§ 149 StGB)

Dieses Delikt begeht, wer

  • die Beförderung durch ein öffentliches Verkehrsmittel
  • den Zutritt zu einer Veranstaltung (z.B. Konzert, Ball, Kino) oder Einrichtung (Bäder, Park, Parkplätze)

erschleicht.

Dabei handelt es sich um einen Sonderfall des Betrugs. Ein anderer muss durch Täuschung über Tatsachen irregeführt werden. Bloßes Schwarzfahren ohne Irreführung des Kontrollorgans stellt allenfalls eine Verwaltungsübertretung dar.

Der Schaden muss zur Deliktsverwirklichung den Betrag von 100 Euro übersteigen.

Das Strafmaß liegt bei maximal 1 Monat (oder einer Geldstrafe).

Ebenfalls nach dieser Vorschrift wird der Missbrauch von Leistungsautomaten strafbar. Darunter versteht man z.B. Spielautomaten, Kopierautomaten, Münzfernsprecher etc.). Bei Missbrauch eines Warenautomaten liegt Diebstahl vor.

In diesem Fall liegt das Strafmaß bei maximal bei 6 Monaten, bei geringem Schaden (unter 100 Euro) lediglich bei 1 Monat.

Versicherungsmissbrauch (§ 151 StGB)

Dieses Delikt begeht, wer sich mit dem Vorsatz, eine Versicherungsleistung zu erschleichen

  • (1) eine gegen Zerstörung, Beschädigung, Verlust oder Diebstahl versicherte Sache zerstört, beschädigt oder beiseite schafft
  • (2) sich oder einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt oder verletzen oder schädigen lässt.

Diese Straftat ist dem eigentlichen Versicherungsbetrug vorgelagert. Umfasst sind nur Vorbereitungshandlungen. Wenn der Täter von der Versicherung den Schaden meldet. liegt bereits ein versuchter Betrug (§ 146 StGB) vor. Die Vorschrift zum Versicherungsmissbrauch ist in diesem Fall nicht mehr anzuwenden.

Das Strafmaß liegt bei maximal 6 Monaten (oder einer Geldstrafe).

Geldwucher (§ 154 StGB) und Sachwucher (§ 155 StGB)

Geldwucher begeht, wer die Zwangslage, den Leichtsinn, die Unerfahrenheit oder den Mangel an Urteilsvermögen eines anderen dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem Dritten für eine Leistung, die der Befriedigung eines Geldbedürfnisses dient (Darlehen, Stundung einer Geldforderung), einen Vermögensvorteil versprechen oder gewähren lässt, der in auffallendem Missverhältnis zum Wert der eigenen Leistung steht.

Das Strafmaß liegt bei maximal 3 Jahren. Bei Gewerbsmäßigkeit liegt das Strafmaß zwischen 6 Monaten und 5 Jahren.

Sachwucher begeht, wer gewerbsmäßig die Zwangslage, den Leichtsinn, die Unerfahrenheit oder den Mangel an Urteilsvermögen eines anderen dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem Dritten für eine Ware oder eine andere Leistung einen Vermögensvorteil versprechen oder gewähren lässt, der in auffallendem Missverhältnis zum Wert der eigenen Leistung steht.

Das Strafmaß liegt bei maximal 3 Jahren, wird durch die Tat eine größere Anzahl von Menschen (mind. 10 Personen) schwer geschädigt (um mindestens 5.000 Euro), liegt das Strafmaß zwischen 6 Monaten und 5 Jahren.

MMag. Wolfgang Ebner

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