Betrug, Untreue und Veruntreuung

In Wien bietet Rechtsanwalt MMag. Wolfgang Ebner professionelle Vertretung in Wirtschafts- und Vermögensstrafsachen vor Polizei und Gericht.

Nachfolgend finden Sie eine Übersicht der Straftatbestände. Sollten Sie mit Vorwürfen konfrontiert sein, kontaktieren Sie mich für eine Beratung.

Für dringende Fälle bin ich unter der Nummer: 0664/919 40 92 erreichbar.

Betrug (§ 146 StGB)

Dieses Delikt liegt vor, wenn jemand:

  • einen anderen Menschen über Tatsachen täuscht
  • bei ihm einen themengleichen Irrtum hervorruft
  • und ihn dadurch zu einer Selbstschädigenden verleitet
  • wobei die Vorsatz gegeben sein muss, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern.

Beispiele: Bestellungen ohne die Absicht, zu bezahlen, oder die Täuschung über finanzielle Mittel, um Verträge abzuschließen.

Der die Höchststrafe für das Grunddelikt liegt bei 6 Monaten Freiheitsstrafe oder bei einer Geldstrafe bis zu 360 Tagsätzen.

Schwerer Betrug (§ 147 StGB)

Wenn jemand zur Täuschung des Opfers besonders verpönte Mittel verwendet (z.B. gefälschte Urkunden, gefälschte oder gestohlene Bankomatkarten, ausgespähte Daten zu einer Bankomatkarte u.a.), oder sich fälschlich für einen Beamten ausgibt, dann liegt schwerer Betrug vor.

Dasselbe gilt, wenn der Schaden 5.000 Euro bzw. 300.000 Euro übersteigt.

Der Strafrahmen beträgt bis zu 3 Jahren. Ist jedoch der Schaden höher als 300.000 Euro, beträgt die Strafdrohung von 1 bis 10 Jahren.

Gewerbsmäßiger Betrug (§ 148 StGB)

Gewerbsmäßigkeit liegt dann vor, wenn jemand beabsichtigt, sich durch wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen (durchschnittlich mindestens 400 Euro monatlich) zu verschaffen und entweder besondere Fähigkeiten und Mittel anwendet oder zwei Betrugshandlungen bereits geplant hat oder zwei Betrugshandlungen bereits begangen hat oder wegen Betrugs bereits verurteilt wurde.

Das Strafmaß beträgt beim gewerbsmäßigen Betrug bis zu 3 Jahren. Wird ein schwerer Betrug gewerbsmäßig begangen, so ist er mit einer Strafe von 6 Monaten bis 5 Jahren bedroht. Übersteigt der Schaden 300.000 Euro, so ist die Tat mit einer Strafe zwischen 1 Jahr und 10 Jahren bedroht.

Wenn Sie wegen eines Betrugsdelikts in Verdacht geraten sind, stehe ich Ihnen gerne für eine Beratung und rechtliche Vertretung zur Verfügung. Zögern Sie nicht, mich bei dringenden Fragen unter der Nummer 0664/9194092 zu kontaktieren.

Betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch (§ 148a StGB)

Dieses Delikt begeht, wer das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Gestaltung des Programms, durch Eingabe, Veränderung, Löschung oder Unterdrückung von Daten oder sonst durch Einwirkung auf den Ablauf des Verarbeitungsvorgangs beeinflusst, und dadurch einen anderen mit Bereicherungsvorsatz am Vermögen schädigt.

Das Strafmaß liegt beim Grunddelikt bei einer Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder bei einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. Wer die Tat gewerbsmäßig begeht oder durch die Tat einen 5 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren, wer durch die Tat einen 300 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, mit Freiheitsstrafe von 1 bis zu 10 Jahren zu bestrafen.

Untreue (§ 153 StGB)

Untreue begeht, wer

  • seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten
  • wissentlich missbraucht
  • und dadurch den anderen am Vermögen schädigt.

Es muss eine rechtliche Befugnis bestehen, über fremdes Vermögen zu verfügen. Als Täter für Untreue kommen somit Vorstandsmitglieder einer AG oder GmbH oder aufgrund einer Vollmacht Handelnde in Betracht.

Das Strafmaß liegt beim Grunddelikt bei einer Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder bei einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. Übersteigt der Schaden durch die Tat einen 5 000 Euro übersteigenden Betrag, ist angedrohte Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren, wer durch die Tat einen 300 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Wenn Sie wegen Untreue in Verdacht geraten sind, stehe ich Ihnen gerne für eine Beratung und rechtliche Vertretung zur Verfügung. Zögern Sie nicht, mich bei dringenden Fragen unter der Nummer 0664/9194092 zu kontaktieren.

Veruntreuung (§ 133 StGB)

Eine Veruntreuung begeht, wer

  • ein Gut, das ihm anvertraut worden ist
  • sich oder einem Dritten zueignet und zwar
  • mit dem Vorsatz, sich oder den Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern.

Bei Fragen oder rechtlicher Beratung bezüglich Betrugs, Untreue oder Veruntreuung in Wien stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

MMag. Wolfgang Ebner

Ähnliche Beiträge