Diebstahl, Einbruch und Raub

In Wien vertritt Rechtsanwalt MMag. Wolfgang Ebner Sie bei rechtlichen Belangen wegen Eigentumsdelikten vor Polizei und Gericht.

Sollten Sie mit einem solchen Delikt konfrontiert sein, kontaktieren Sie mich unkompliziert für eine Beratung.

Bei dringenden Fällen bin ich ständig erreichbar unter: 0664/919 40 92.

Diebstahl (§ 127 StGB)

Diese Straftat besteht in der rechtswidrigen Wegnahme einer fremden Sache.

Das Grunddelikt unterliegt einer Strafdrohung bis zu 6 Monaten oder bis zu 360 Tagsätzen.

Schwerer Diebstahl (§ 128 StGB)

Das Delikt liegt vor, wenn unter speziellen Bedingungen (Diebstahl in einer Krisensituation) oder an kulturell bedeutsamen Gegenständen, begangen wird. Dasselbe gilt, wenn der Wert der des gestohlen Gegenstandes 5.000 Euro oder 300.000 Euro übersteigt.

Das Strafmaß beträgt bis zu 3 Jahren, übersteigt der Schaden 300.000 Euro, beträgt die Strafdrohung 1 bis 10 Jahren.

Diebstahl mit Einbruch oder Waffen (§ 129 StGB)

Diese Straftat begeht, wer

  • in ein Gebäude, in ein Transportmittel, einen Lagerplatz oder sonst in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem nachgemachten oder widerrechtlich erlangten Schlüssel, einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug oder einem widerrechtlich erlangten Zugangscode eindringt,
  • ein Behältnis aufbricht oder mit einem anderen verbotene Mittel öffnet,
  • eine Sperrvorrichtung aufbricht oder mit einem anderen verbotenen Mittel öffnet oder
  • eine Zugangssperre elektronisch außer Kraft setzt.

Strenger bestraft wird, wer

  • die Tat in eine Wohnstätte begeht (nämlich 6 Monate bis 5 Jahre bzw. von 1 bis 10 Jahren)
  • die Tat mit einer Waffe begeht oder ein anderer Beteiligter (mit seinem Wissen) eine Waffe mit sich führt, um den Wiederstand zu überwinden oder zu verhindern. (nämlich 6 Monate bis 5 Jahre bzw. von 1 bis 10 Jahren).

Gewerbsmäßiger Diebstahl oder in krimineller Vereinigung (§ 130 StGB)

Gewerbsmäßig ist der ist die Tat dann, wenn jemand beabsichtigt, durch wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen (durchschnittlich mindestens 400 Euro monatlich) zu verschaffen und entweder besondere Fähigkeiten und Mittel anwendet oder zwei Diebstähle bereits geplant hat oder zwei Diebstähle bereits begangen hat oder wegen einer solchen bereits verurteilt wurde.

Die Höchststrafe beläuft sich auf je nach Schwere auf 3, 5 oder 10 Jahre.

Räuberischer Diebstahl (§ 131 StGB)

Diese Tat begeht, wer auf frischer Tat ertappt wird, Gewalt gegen eine Person anwendet oder sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben bedroht, um sich oder einem Dritten die weggenommene Sache zu erhalten.

Wenn Sie wegen einem solchen Delikt in Verdacht geraten sind, stehe ich Ihnen gerne für eine Beratung und rechtliche Vertretung zur Verfügung. Zögern Sie nicht, mich bei dringenden Fragen unter der Nummer 0664/9194092 zu kontaktieren.

Entziehung von Energie (§ 132 StGB)

Dieses Delikt begeht, wer mit Bereicherungsvorsatz aus einer Anlage, die der Gewinnung, Umformung, Zuführung oder Speicherung von Energie dient, Energie entzieht.

Unterschlagung (§ 134 StGB)

Eine Unterschlagung begeht, wer sich mit Bereicherungsvorsatz eine fremde Sache aneignet, die er zuerst gefunden hat oder durch Irrtum des Opfers übertragen wurde oder ohne sein Zutun in seinen Verfügungsbereich gerät.

Raub (§ 142 StGB)

Einen Raub begeht, wer mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit Bereicherungsvorsatz wegnimmt oder abnötigt. 

Erpressung (§ 144 StGB)

Eine Erpressung begeht, wer jemanden mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, 

Wenn Sie wegen Raub oder Erpressung in Verdacht geraten sind, stehe ich Ihnen gerne für eine Beratung und rechtliche Vertretung zur Verfügung. Zögern Sie nicht, mich bei dringenden Fragen unter der Nummer 0664/9194092 zu kontaktieren.

MMag. Wolfgang Ebner

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