Strafverteidiger

Rechtsanwalt MMag. Wolfgang Ebner: Ihr Partner im Strafverfahren in Wien

MMag. Wolfgang Ebner bietet umfassende Unterstützung im Strafverfahren: von der Beratung im Ermittlungsverfahren bis zur Vertretung vor Gericht. Seine Notfallnummer gewährleistet schnelle Hilfe in dringenden Fällen.

Hotline: 06649194092
Strafverteidiger in 1060 Wien

Strafverfahren sind für Einzelpersonen und deren Angehörige eine enorme Belastung, insbesondere wenn es um die Verhängung der Untersuchungshaft geht. In solchen Momenten ist die professionelle Unterstützung eines erfahrenen Strafverteidigers entscheidend. MMag. Wolfgang Ebner bietet umfassende Beratung und Vertretung in sämtlichen Phasen des Strafverfahrens an.

Umfassende Betreuung als Strafverteidiger in jedem Stadium

Ob im Ermittlungsverfahren bei der Kriminalpolizei oder der Staatsanwaltschaft, vor Gericht in der Hauptverhandlung oder im Rechtsmittelverfahren (Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde) – MMag. Wolfgang Ebner steht seinen Mandanten mit Fachwissen und Engagement zur Seite. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf alle Gerichte in Wien und Umgebung, darunter die Landesgerichte Wien, St. Pölten, Wiener Neustadt und Korneuburg.

Notfallnummer für dringende Fälle: 0664/919 40 92

In dringenden Situationen ist schnelle und kompetente Hilfe von entscheidender Bedeutung. MMag. Wolfgang Ebner gewährleistet Erreichbarkeit, um in kritischen Momenten unterstützen zu können. Insbesondere bei drohender Untersuchungshaft ist zeitnahe Beratung von enormer Wichtigkeit, sowohl für den Betroffenen als auch für dessen Angehörige. MMag. Wolfgang Ebner bietet in solchen Fällen Orientierung über das Verfahren und setzt sich engagiert für die Interessen seiner Mandanten ein.

Die Verhängung der Untersuchungshaft ist ein sensibler Punkt im Strafverfahren, der fundierte rechtliche Beratung erfordert. MMag. Wolfgang Ebner stellt sicher, dass Betroffene in dieser schwierigen Situation die nötige Unterstützung und rechtliche Vertretung erhalten.

Bei rechtlichen Herausforderungen im Strafverfahren ist MMag. Wolfgang Ebner der kompetente Ansprechpartner für eine professionelle und engagierte Beratung sowie Vertretung vor Gericht.

MMag. Wolfgang Ebner

  • Ein Dieb will mit gestohlenen Gegenständen mein Geschäft verlassen. Darf ich ihn festhalten?

    Nach § 80 Abs. 2 StPO ist jedermann berechtigt, eine Person festzuhalten, von der man annehmen kann, dass sie kurz zuvor eine strafbare Handlung begangen hat. Sie haben also das Recht, ihn festzuhalten.

    Allerdings muss das Festhalten verhältnismäßig sein. Je schwerer eine Straftat ist und je gewaltbereiter der Verdächtigte ist, desto gravierender darf die Anhaltung ausfallen.

    Weiters haben Sie die Pflicht, sofort bei der Polizei die Anzeige zu erstatten, insbesondere die Polizei zu verständigen.

    Bei einer derartigen Anhaltung machen Sie sich nicht wegen Freiheitsentziehung (§ 105 StGB), Nötigung (§ 107 StGB) oder sogar wegen einer Körperverletzung nicht strafbar. Mehr dazu im Beitrag Straftaten gegen die Freiheit.

  • Ich habe jemanden bei der Polizei wegen Körperverletzung angezeigt. Jetzt tut es mir Leid, dass der Betreffende dadurch vielleicht bestraft wird. Kann ich meine Anzeige zurückziehen?

    Grundsätzlich nicht: Fast alle Delikte sind Offizialdelikte. Das bedeutet: Hat die Polizei (oder der Staatsanwaltschaft oder irgendeine anderen Behörde) den Verdacht, dass eine Straftat begangen wurde, muss das Ermittlungsverfahren weitergeführt werden und gegebenenfalls Anklage erhoben werden. So ein Verdacht besteht natürlich nach einer Anzeige. Der/die Anzeiger/Anzeigerin kann nicht bewirken, dass das Strafverfahren eingestellt wird, wenn er/sie die Anzeige zurückzieht. Wenn die Anzeige dennoch zurückgezogen werden soll, so bedeutet dies, dass der/die Betreffende mindestens einmal gelogen hat, entweder bei der Anzeige selbst oder bei der Zurückziehung der Anzeige. Dadurch macht man sich der falschen Beweisaussage (§ 288 StGB) strafbar. Die Strafdrohung ist mitunter höher als bei einer Körperverletzung.

    Allerdings ist folgende Konstellation denkbar: Ist der Täter ein naher Verwandter (auch Ehe- oder Lebenspartner bzw. Vater/Mutter des gemeinsamen Kindes) so hat das Opfer im Strafverfahren das Recht, nicht aussagen zu müssen. Wenn das Opfer vor Gericht keine Aussage macht, kommt es zu einem Freispruch, wenn sonst keine Beweise vorliegen (z.B. andere Zeugenaussagen). Wenn in einem solchen Fall dem Opfer die Anzeige Leid tut, besteht auch die Möglichkeit, dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft im Voraus bekannt zu geben, sich der Aussage zu entschlagen (“Entschlagungserklärung”). Dann wird zumeist das Verfahren eingestellt.

  • Ich wurde von meiner Ex-Freundin gestalkt. Demnächst soll eine Gerichtsverhandlung stattfinden. Habe ich Anspruch auf Prozesskostenhilfe?

    Als Opfer von beharrlicher Verfolgung gemäß § 107a StGB (“Stalking”) haben Sie gemäß § 66b Abs. 1 Z. 1 StPO das Recht auf psychosoziale und juristische Prozessbegleitung. Dies muss zur Wahrung ihrer prozessualen Rechte unter größtmöglicher Bedachtnahme auf ihre persönliche Betroffenheit erforderlich sein.

    Die psychosoziale Prozessbegleitung umfasst Ihre Vorbereitung auf das Verfahren sowie die Begleitung zu Vernehmungen im Ermittlungs- und Hauptverfahren. Die juristische Prozessbegleitung die rechtliche Beratung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt.

    Die Prozessbegleitung wird von dafür ermächtigte Einrichtungen durchgeführt. Eine Liste derartige Einrichtungen finden Sie hier.

  • Was bedeutet Nationalsozialistische Wiederbetätigung nach § 3g VerbotsG?

    Eine umfassende Definition für Nationalsozialistische Wiederbetätigung findet sich im Beschluss des OLG Graz vom 21. 5. 2024 (9 Bs 113/24x):

  • Ich habe mein KfZ-Kennzeichen verloren. Ich benötige heute noch dringend mein Auto. Was soll ich tun?

    Gemäß § 51 Abs 3 KFG darf eine Woche vom Tag des Verlustes an mit einer behelfsmäßigen Ersatztafel, die in ihrer Form den von der Behörde ausgegebenen Kennzeichentafeln möglichst gleicht, weiter verwendet werden. Im Übrigen hat der Lenker gemäß § 51 Abs. 1 KFG den Verlust von Kennzeichentafeln unverzüglich der Behörde anzuzeigen. Wer gegen die genannten Gesetzesbestimmungen zuwider handelt, begeht gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Verwaltungsübertretung.

    Die den Anforderungen des § 51 Abs. 3 KFG entsprechende und nach dem Verlust der von der Behörde ausgegebenen Kennzeichentafeln, welchem Sachverhalt die Beschädigung oder Zerstörung gleichzusetzen ist, am Verkehr behördlich zugelassenen Kraftfahrzeug angebrachte private Ersatztafel mit demselben Kennzeichen ist auch dann keine falsche Urkunde, wenn der Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges gar nicht vor hat, die Zuweisung eines anderen Kennzeichens bei der Behörde zu beantragen und das Fahrzeug mit der Ersatztafel unbefugt über die Wochenfrist des § 51 Abs. 3 KFG hinaus auf Straßen mit öffentlichem Verkehr weiterverwendet oder überhaupt erst nach Ablauf dieser Frist verwendet. Somit ist dem Zulassungsbesitzer auch keine Urkundenfälschung vorzuwerfen (OLG Wien, 22.5.2024, 17Bs109/24i).

  • Mein Sohn ist Rapid-Fan. Nachdem Rapid gegen Austria 3:0 gewonnen hat, stellte er folgendes Posting in seine Gruppe (ca. 300 Mitglieder): „Jetzt haben wir die Juden wieder betoniert.“ Ich habe Angst, dass er Probleme bekommt.

    Leider wird Austria Wien bisweilen immer noch als „Judenverein“ oder „die Juden“ bezeichnet. Solche Bezeichnungen sind selbstverständlich klar zu verurteilen und abzulehnen.

    Die Verbreitung nationalsozialistischer Inhalte (z.B. über das Internet) kann als nationalsozialistische Wiederbetätigung strafbar sein. Darunter fallen beispielsweise die Gründung und die Beteiligung von nationalsozialistischen Verbindungen. Ebenso ist es strafbar, in einem Medium nationalsozialistische Verbrechen zu leugnen, zu verharmlosen oder gutzuheißen; dazu zählt z.B. die Auschwitz-Lüge.

    Ihr Sohn hatte wohl nicht den Vorsatz, sich im nationalsozialischen Sinn zu betätigen. Offensichtlich wollte er nur Austria Wien verhöhnen. Allerdings ist es möglich, dass er angezeigt wird. Eine Vorladung bei der Staatspolizei wäre die Folge. Die sozialen Medien werden nach solchen Postings genau gescreent. Bei der Polizei wird er streng befragt, was er sich dabei gedacht hat. Wenn keine Anhaltspunkte für nationalsozialistische Gesinnung bestehen, wird das Verfahren meist eingestellt.

  • Mein 16-jähriger Sohn wird beschuldigt, gemeinsam mit seinen “Freunden” einen Raub begangen zu haben. In Wirklichkeit haben zwei seiner “Freunde” einem anderen Jugendlichen mit Gewalt dessen Handy weggenommen. Mein Sohn und ein weiterer “Freund” sind nur dabeigestanden und wollten sehen, was passiert.

    Einen Raub begeht, wer mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt einem anderen eine Sache wegnimmt. Die Gerichte sehen im Aufbauen einer Übermacht (etwa durch Umzingeln) bereits einen Akt der Gewaltausübung. Wenn Ihr Sohn einfach dabeigestanden ist, als dessen “Freunde” einem anderen das Handy wegnahmen, so hat er immerhin daran mitgewirkt, dass Druck aufgebaut bzw. verstärkt wird, sodass der Betroffene schließlich sein Handy hergegeben hat. Nach der Rechtsprechung ist er nicht bloß Gehilfe bei der Tatbegehung, sondern wird neben seinen anderen “Freunden” als unmittelbarer Täter für den Raub betrachtet. Natürlich wird sein jugendliches Alter und der Umstand, dass sein Tatbeitrag untergeordnet war, berücksichtigt.

    Es ist also besser, man verabschiedet sich, wenn die “Freunde” strafbare Handlungen begehen wollen.

  • Meine Tochter sagt, sie hat “eine Strafe von 6 Monaten bedingt” bekommen. Muss sie ins Gefängnis?

    Nein. Ihre Tochter wurde zu einer Haftstrafe von 6 Monaten verurteilt. Allerdings muss sie nicht ins Gefängnis. Wenn sie sich innerhalb einer Probezeit von 3 Jahren nicht mehr gerichtlich strafbar macht, ist die Sache erledigt. Wird sie innerhalb von 3 Jahren wieder verurteilt, kann es sein, dass sie diese 6 Monate im Gefängnis absitzen muss. Dazu kommt in diesem Fall noch die neue Strafe hinzu.

  • Ich bin schuldig. Brauche ich überhaupt noch einen Rechtsanwalt für Strafrecht in Wien?

    In manchen Fällen ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vom Gesetz her vorgeschrieben: Insbesondere wenn eine Haftstrafe von mehr als 3 Jahren droht, bei Jugendlichen oder bei Untersuchungshaft.

    Aber oft geht es nicht um Freispruch, sondern um eine mildere Strafe: Muss ich eine Haftstrafe antreten oder komme ich frei mit einer bedingten Strafe? Bei einem Strafrahmen von 1 bis 10 Jahren macht es einen Unterschied, ob man 3 Jahre oder 8 Jahre ins Gefängnis muss. Manchmal kann man das Gericht überzeugen, dass statt einer Strafe mit einer Diversion vorgegangen wird. Die Höhe der Strafe hängt von den Milderungsgründen und Erschwerungsgründen ab. Immer muss der Rechtsanwalt den Angeklagten gut vorbereiten, damit die Milderungsgründe gut zur Geltung kommen. Der Verteidiger steht dem Richter auf Augenhöhe gegenüber und kann ihn von Ihrer Sicht der Dinge überzeugen.

    Manchmal hat eine Verurteilung ungünstige Folgen: Schadenersatzpflichten, Abschiebung, Probleme mit Unterhaltszahlungen, Verfahrenskosten. Viele Menschen denken nicht daran. Rechtsanwalt MMag. Ebner in Wien, kann auch dabei helfen und hat diese Probleme von Anfang an im Blick.

  • Ich bin unschuldig. Brauche ich einen Rechtsanwalt für Strafrecht in Wien? Mache ich mich nicht verdächtig, wenn ich mit einem Anwalt zur Polizei komme?

    Sie machen sich nicht verdächtig. Es ist üblich, dass ein Beschuldigter mit einem Rechtsanwalt zur Vernehmung zur Polizei in Wien kommt. Oft kontaktiert Sie die Polizei telefonisch. Um nicht überrumpelt zu werden, ist gerade in diesem Fall ein Rechtsanwalt für Strafsachen wichtig. Es ist mir kein Problem, die Vernehmung zu verschieben. Wir können uns also gut darauf vorbereiten.

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