Stalking, Nötigung und gefährliche Drohung in Wien

In Wien vertritt Rechtsanwalt MMag. Wolfgang Ebner Sie kompetent bei rechtlichen Angelegenheiten wegen vor der Polizei und Gerichten.

Für eine eingehende Beratung in dringenden Fällen erreichen Sie mich unter 0664/919 40 92.

Nötigung (§ 105 StGB)

Eine Nötigung begeht, wer einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung dazu bringt, eine bestimmte Handlung auszuführen, eine bestimmte Handlung zu dulden oder zu unterlassen.

Schwere Nötigung (§ 106 StGB)

Eine Nötigung wird als schwerwiegend eingestuft, wenn zusätzliche erschwerende Umstände hinzukommen, z.B. die Drohung mit dem Tod, erheblicher Verstümmelung, Entführung oder Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz.

Zwangsheirat (§ 106a StGB)

Wer eine Person zur Eheschließung mit Gewalt oder durch Drohung zwingt oder in ein anderes Land bringt, um eine Ehe zu erzwingen, begeht Zwangsheirat.

Gefährliche Drohung (§ 107 StGB)

Dieses Delikt begeht, wer einen anderen gefährlich bedroht, um in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Gefährlich ist eine Drohung dann, wenn der Täter mit der Verletzung am Körper, Ehre, am Vermögen, mit dem Zugänglichmachen, Bekanntgeben oder Veröffentlichen von Tatsachen oder Bildaufnahmen droht und den Eindruck erweckt, dieses Übel ist alleine von seinem Willen abhängig.

Beharrliche Verfolgung – „Stalking“ (§ 107a StGB)

Bei anhaltender, unzumutbarer Verfolgung einer Person über einen längeren Zeitraum, die deren Lebensführung beeinträchtigt, liegt Stalking vor.

Fortgesetzte Gewaltausübung (§ 107b StGB)

Strafbar ist die fortgesetzte Ausübung von Gewalt über einen längeren Zeitraum gegen eine Person.

Fortgesetzte Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems – „Cybermobbing“ (§ 107c StGB)

Dieses Delikt begeht wer auf dem Wege der Telekommunikation (z.B. Telefonanrufe, SMS, Faxe) oder unter Verwendung eines Computersystems (z.B. instant messages, soziale Netzwerke wie Facebook, Webseiten oder Internetplattformen) eine Person eine längere Zeit hindurch

  • eine Person für eine größere Zahl von Menschen (jedenfalls über 10 Personen) an der Ehre verletzt oder
  • Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereichs einer Person ohne deren Zustimmung für eine größere Zahl von Menschen (jedenfalls über 10 Personen) wahrnehmbar macht.

Diese Handlungen müssen geeignet sein, eine Person in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen.

Unbefugte Bildaufnahmen (§ 120c StGB)

Strafbar macht sich, wer absichtlich eine Bildaufnahme (Foto) von Geschlechtsteilen einer anderen Person ohne deren Einwilligung macht.

Bei Veröffentlichung einer solchen Aufnahme drohen strengere Strafen.

MMag. Wolfgang Ebner

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