Vergewaltigung und Missbrauch in Wien

12. Juni 2024

Wird man wegen einer Sexualstraftat wie Vergewaltigung oder sexueller Missbrauch Unmündiger oder Besitz von Kinderpornographie beschuldigt, so trifft es den Betroffenen besonders hart. Familie und Freunde wenden sich ab, Kollegen wollen nichts mehr mit dem wegen einer Vergewaltigung Beschuldigten zu tun haben. Ein Tsunami voller Emotionen läuft auf den plötzlich Beschuldigten zu.

Oft wird dem Beschuldigten anfangs nicht geglaubt. Er sieht sich einer ganzen Horde von PädagogInnen, PsychologInnen, ProzessbegleiterInnen und ähnlichen “ExpertInnen” gegenüber und weiß nicht, wie er sich verhalten soll.

Die öffentliche Meinung steht dem Beschuldigten zudem äußerst feindselig gegenüber. Dabei zählt doch der Vorwurf einer Vergewaltigung oder eines sexuellen Missbrauchs zum Standardrepertoire von Scheidungsverfahren und Obsorgeverfahren.

Auch viele Rechtsanwälte wollen in solchen Fällen die Verteidigung nicht übernehmen, selbst wenn Sie unschuldig sind!

Rechtsanwalt MMag. Ebner weiß, dass gerade in solchen Fällen effiziente und kompetente Hilfe von einem echten Profi erforderlich ist. MMag. Ebner hat keine Berührungsängste und kämpft für jeden Beschuldigten!

Rechtsanwalt MMag. Wolfgang Ebner vertritt und berät Sie in allen rechtlichen Belangen wegen Sexualstrafsachen vor Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht.

Sie finden einen Überblick zu den einzelnen Delikten des Sexualstrafrechts. Sollten Sie mit einem solchen Delikt konfrontiert sein, kontaktieren Rechtsanwalt MMag. Ebner möglichst schnell für eine Beratung.

In dringenden Fällen ist Rechtsanwalt MMag. Ebner ständig erreichbar unter: 0664/919 40 92.

Ähnliches zum Thema in den Beiträgen Prostitution und Strafrecht und Straftaten gegen die Freiheit.

Vergewaltigung (§ 201 StGB)

Eine Vergewaltigung begeht, wer eine Person

  • mit Gewalt
  • durch Entziehung der persönlichen Freiheit oder
  • durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben
  • zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer dem Beschlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung nötigt.

Eine Vergewaltigung muss auf den Geschlechtsverkehr (Beischlaf) oder auf eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung abzielen. Darunter zählt Oralverkehr, Analverkehr, Eindringen in die Vagina oder des Anus mit dem Finger oder der Zunge oder mit Gegenständen (z.B. Vibrator, Dildo, Gurke). Das alleinige Stimulieren der Vagina mit der Zunge (ohne Penetration) ist keine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung, wohl aber eine (sonstige) geschlechtliche Handlung.

Bereits ein Ansetzen am Geschlechtsteil ist für eine Vergewaltigung ausreichend, ebenso ein Eindringen über einer dünnen und hautnahen Kleidungsschicht. Die Tat ist vollendet, wenn man zum Beischlaf oder zu der mit dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung ansetzt.

Täter und Tatopfer können Angehörige sämtlicher Geschlechter sein. Es ist auch der sexuelle Missbrauch zwischen gleichgeschlechtlichen Personen von der Vergewaltigung umfasst. Eines strafbare Vergewaltigung liegt auch dann vor, wenn sie unter Ehegatten oder Lebensgefährten vorgenommen wird. Das Alter ist unerheblich.

Beispiel: Herr F. vergewaltigte Frau M., indem er sie in ihr Zimmer drängte, sie umarmte und küsste, ihren Bademantel öffnete und ihre Brüste betastete, sie auf das Bett stieß, sich auf sie warf, mit seinem erigierten Penis in ihre Vagina eindrang und Geschlechtsverkehr mit ihr vollzog, wobei sich die Genannte mehrfach dagegen wehrte und lautstark rief: „Nein, nein, nein, hör auf. Ich mag nicht. Hör auf.“ (LG Krems 19. 7. 2023, GZ 15 Hv 7/23k, OGH 14. 5. 2024, 14 Os 8/24v)

Das Strafmaß für eine Vergewaltigung liegt grundsätzlich bei einer Haftstrafe von 2 bis 10 Jahren. Bei einer schweren Körperverletzung (z.B. Depression mit Krankheitswert, psychische Traumatisierung), Schwangerschaft, einer besonderen Erniedrigung oder qualvollen Zustand über eine längere Zeit (bereits Knebelung von 40 Minuten), liegt das Strafmaß zwischen 5 und 15 Jahren. Hat die Vergewaltigung den Tod zur Folge, liegt das Strafmaß bei 10 bis 20 Jahren oder lebenslang.

Geschlechtliche Nötigung (§ 202 StGB)

Eine geschlechtliche Nötigung begeht, wer eine Person

  • mit Gewalt oder
  • durch gefährliche Drohung
  • zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung nötigt.

Täter und Tatopfer können Angehörige sämtlicher Geschlechter sein. Es ist auch der sexuelle Missbrauch zwischen gleichgeschlechtlichen Personen von der Vergewaltigung umfasst. Eines strafbare Vergewaltigung liegt auch dann vor, wenn sie unter Ehegatten oder Lebensgefährten vorgenommen wird. Das Alter ist unerheblich. Es ist jedoch kein Körperkontakt zwischen Täter und Opfer erforderlich.

Beispiele: Schenkelverkehr, Reiben des Gliedes zwischen den Brüsten des Opfers, Reiben des Gliedes am Penis des Opfers, eine nicht ganz flüchtige Berührung der Geschlechtsteile, aber auch die Nötigung zu pornographischer Aufnahmen, wenn das Opfer zur Berührung der Geschlechtsteile genötigt wird, Saugen an der weiblichen Brust; Berührung der Geschlechtsteile über die Kleidung, etc.

Keine geschlechtliche Handlungen sind bloße sexuelle Zudringlichkeiten, wie z.B. Schläge auf das Gesäß, das Ablecken des Bauches, Griff an die Oberschenkel, Küsse, Umarmungen, etc.

Das Strafmaß liegt grundsätzlich zwischen 6 Monaten und 5 Jahren. Bei einer schweren Körperverletzung, Schwangerschaft, einer besonderen Erniedrigung oder qualvollen Zustand über eine längere Zeit, liegt das Strafmaß zwischen 5 und 15 Jahren. Hat die Vergewaltigung den Tod zur Folge, liegt das Strafmaß bei 10 bis 20 Jahren oder lebenslang.

Sexueller Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person (§ 205 StGB)

Dieses Delikt begeht, wer eine

  • wehrlose oder sexuell selbstbestimmungsunfähige Person
  • unter Ausnutzung dieses Zustandes dadurch missbraucht, dass er
  • mit ihr den Beischlaf, eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung bzw. eine sonstige geschlechtliche Handlung vornimmt oder
  • sie zu einem Beischlaf, eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung bzw. eine sonstige geschlechtliche Handlung mit einer anderen Person oder,
  • um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, zu einer dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung bzw. zu einer sonstige geschlechtliche Handlung an sich selbst verleitet.

Die häufigsten Fälle liegen in der Praxis in Fällen des Geschlechtsverkehrs mit einer geistig behinderten oder schwer alkoholisierten Person.

Ein Missbrauch bzw. ein Ausnützen liegt dann nicht vor, wenn das Verhalten des Täters “auf menschliche Zuneigung beruht und offensichtlich auf die Begründung einer dauerhaften Beziehung angelegt ist”; ebenso wenn die Initiative zur geschlechtlichen Handlung vom Opfer ausgeht und der Täter nicht in spezieller Weise zum Schutz des Opfers verpflichtet ist. Z.B macht sich eine Prostituierte nicht strafbar, die auf Wunsch eines sexuell selbstbestimmungsunfähigen Kunden mit diesem den Beschlaf vollzieht.

Beispiel: Herr Z. hat die stark alkoholisierte S. mit dem Finger vaginal penetriert und an ihr am zudem den Oralverkehr vorgenommen. An einer anderen Person hat er den vaginalen Geschlechtsverkehr vorgenommen (LG Innsbruck 4. 12. 2023, GZ 25 Hv 92/23k, OGH 21. 3. 2024, 12 Os 19/24x).

Das Strafmaß liegt bei einer grundsätzlich bei einer Haftstrafe von 1 bis 10 Jahren. Liegt der Missbrauch lediglich darin, dass das Opfer eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vornimmt, liegt das Strafmaß bei 6 Monaten bis 5 Jahren. Bei einer schweren Körperverletzung, Schwangerschaft, einer besonderen Erniedrigung oder qualvollen Zustand über eine längere Zeit, liegt das Strafmaß zwischen 5 und 15 Jahren. Hat die Vergewaltigung den Tod zur Folge, liegt das Strafmaß bei 10 bis 20 Jahren oder lebenslang.

Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung (§ 205a StGB)

Dieses Delikt begeht,

  • wer eine Person gegen deren Willen,
  • unter Ausnützung einer Zwangslage
  • nach vorangegangener Einschüchterung
  • zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person veranlasst oder,
  • um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, zur unfreiwilligen Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung an sich selbst veranlasst.

Dieses Delikt begeht ebenso,

  • wer mit einer Person gegen deren Willen,
  • unter Ausnützung einer Zwangslage oder
  • oder nach vorangegangener Einschüchterung
  • den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung vornimmt.

Diese Vorschrift macht bereits sexuelle Handlungen unterhalb der Schwelle der Nötigung strafbar. Es sind diejenigen Fälle erfasst, in denen eine Frau den Beischlaf offensichtlich und für den Täter erkennbar ablehnt, sich jedoch nicht dagegen aktiv wehrt.

“Gegen den Willen des Opfers” ist zu verstehen nach dem “Nein-heißt-Nein-Modell”. Das Delikt ist verwirklicht, wenn das Opfer auf irgendeine Weise zu verstehen gibt, dass es mit der sexuellen Handlung nicht einverstanden ist.

“Ausnutzung einer Zwangslage”: Eine Zwangslage ist ein Zusammentreffen widriger Umstände, aufgrund derer sich das Opfer veranlasst sieht, sexuelle Handlungen vorzunehmen oder an sich vornehmen zu lassen. Beispiele: finanzielle Bedrängnis, Obdachlosigkeit, Drogenkrankheit.

“Nach vorangegangener Einschüchterung”: Es muss ein Zustand herbeigeführt werden, in dem sich das Opfer aus Angst nicht mehr frei entscheiden kann.

Dieses Delikt ist mit einer Freiheitsstrafe bis maximal 2 Jahren bedroht.

Schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen (§ 206 StGB)

Einen schweren sexuellen Missbrauch von Unmündigen begeht, wer

  • wer mit einer unmündigen Person
  • den Beischlaf oder eine dem Beschlaf gleichzusetzenden Handlung unternimmt.

Ebenso ist zu bestrafen,

  • wer eine unmündige Person
  • zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person verleitet oder
  • um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, zu einer dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung bzw. zu einer sonstige geschlechtliche Handlung an sich selbst verleitet.

Unmündig ist eine Person vor dem 14. Geburtstag.

Dabei ist es unerheblich, ob der Unmündige der geschlechtlichen Handlung zustimmt.

Ist die unmündige Person erst 13 Jahre alt, so ist die Tat nicht zu bestrafen, wenn der Altersunterschied zum Täter nicht höher als 3 Jahre ist.

Beispiel: Herr S. verwirklichte mit folgender Handlung sowohl eine versuchte Vergewaltigung (§§ 15, 201 StGB) und einen versuchten schweren sexuellen Missbrauch Unmündiger (§§ 15, 206 StGB) und einen vollendeten sexuellen Missbrauch Unmündiger (§ 207 StGB), indem er sich auf die Minderjährige M. legte, ihre Beine mit seinen Beinen fixierte, ihre Brüste streichelte sowie zunächst über der Kleidung ihre Vulva berührte und sodann mit der Hand in ihren Slip fuhr, ihre nackte Vulva berührte und mehrmals versuchte, einen Finger in ihre Vagina einzuführen (LG Feldkirch 6. 11. 2023, GZ 40 Hv 3/23h, OGH 14. 5. 2024, 11Os42/24x).

Das Strafmaß liegt grundsätzlich bei einer Haftstrafe von 1 bis 10 Jahren. Bei einer schweren Körperverletzung, Schwangerschaft, einer besonderen Erniedrigung oder qualvollen Zustand über eine längere Zeit, liegt das Strafmaß zwischen 5 und 15 Jahren. Hat die Vergewaltigung den Tod zur Folge, liegt das Strafmaß bei 10 bis 20 Jahren oder lebenslang.

Sexueller Missbrauch von Unmündigen (§ 207 StGB)

Diese Delikt begeht, wer außer des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vornimmt oder von einer unmündigen Person an sich vornehmen lässt.

Auch in diesem Fall ist es unerheblich, ob das Opfer der geschlechtlichen Handlung zustimmt.

Beispiel: Herr Z. verwirklichte diese Straftat, indem er auf der unmündigen K. mit einer Unterhose bekleideten Vagina mit seinen Fingern Kreisbewegungen machte und auch mit den Fingern unter die Unterhose fuhr, ihre Brüste über der Kleidung für etwa fünf Minuten betastete und versuchte, ihre Hand zu seinem Penis zu führen (LG St. Pölten 11. 10. 2023, GZ 13 Hv 26/23w, OGH 17. 4. 2024, 15 Os 154/23w).

Beispiel: Herr U. beging einen sexuellen Missbrauch Unmündiger, indem er die unmündige K. über der Kleidung im Intimbereich und im Bereich des Gesäßes intensiv streichelte (LG Innsbruck 4. 9. 2023, GZ 25 Hv 71/22w, OGH 14. 5. 2024, 14 Os 1/24i).

In einer anderen Entscheidung heißt es jedoch: Von einem geschlechtlichen Missbrauch kann in objektiver Beziehung nicht gesprochen werden, wenn nicht zur unmittelbaren Geschlechtssphäre des Täters oder des Opfers gehörige Körperstellen mit dem Körper des anderen in Berührung gebracht werden, weil solche Handlungen, z.B. Streicheln am Gesäß oder an den Oberschenkeln, an sich indifferenten Charakter tragen, allerdings unter Umständen ein Indiz für eine weitergehende Absicht des Täters bilden können (OGH RS0095204).

Ist die unmündige Person erst 12 Jahre alt, so ist die Tat nicht zu bestrafen, wenn der Altersunterschied zum Täter nicht höher als 4 Jahre ist.

Das Strafmaß liegt bei einer Haftstrafe von 6 Monaten bis 5 Jahren. Bei einer schweren Körperverletzung, Schwangerschaft, einer besonderen Erniedrigung oder qualvollen Zustand über eine längere Zeit, liegt das Strafmaß zwischen 5 und 15 Jahren. Hat die Vergewaltigung den Tod zur Folge, liegt das Strafmaß bei 10 bis 20 Jahren oder lebenslang.

Bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen (§ 207a StGB)

Bis 30. 11. 2023 hieß diese Delikt “Pornographische Darstellungen Minderjähriger”. Diese Bezeichnung hat der Gesetzgeber geändert, da er die ursprüngliche Bezeichnung als verharmlosend empfunden hat.

Dieses Delikt ist einigermaßen komplex.

Dieses Delikt begeht,

  • wer eine pornografische Darstellung einer minderjährigen Person,
  • herstellt oder
  • einem anderen anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht.

Ebenso begeht dieses Delikt,

  • wer sich eine pornografische Darstellung einer mündigen minderjährigen Person oder einer unmündigen Person
  • verschafft oder
  • eine solche besitzt.

Ebenso begeht dieses Delikt,

  • wer im Internet wissentlich auf eine pornografische Darstellung Minderjähriger zugreift.

Beispiel: Herr O. beging dieses Delikt, indem er in mehreren Angriffen zwischen 2018 und 2022 pornographische Darstellungen minderjähriger Personen (§ 207a Abs 4 StGB) herzustellen versuchte, indem er seine minderjährigen Töchter P* und W* heimlich mit seinem im Badezimmer versteckten Mobiltelefon beim Duschen aufnahm, um sie beim Masturbieren zu filmen (LG für Strafsachen Wien 13. 12. 2023, GZ 84 Hv 25/23w, OGH 23. 4. 2024, 11 Os 26/24v).

Beispiel: Herr Z. verwirklichte dieses Delikt, indem er sich pornographische Darstellungen mündiger und unmündiger minderjähriger Personen verschafft und besessen, indem er auf seinem Mobiltelefon zwölf Bilder und Videos, zeigend vorwiegend unmündige Mädchen und Buben bei geschlechtlichen Handlungen mit einem Dildo, Hand-, Oral-, Vaginal- und Analverkehr an ihnen, (reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte, von anderen Lebensäußerungen losgelöste und der sexuellen Erregung des Betrachters dienende) Nahaufnahmen der Genitalien unmündiger Mädchen und unmündige Mädchen und Buben bei der Selbstbefriedigung, speicherte (LG St. Pölten 11. 10. 2023, GZ 13 Hv 26/23w, OGH 17. 4. 2024, 15 Os 154/23w).

Bei diesem Delikt richtet sich das Strafmaß nach dem Alter des Minderjährigen: Ist die Minderjährige zwischen 14 und 18 Jahre alt, liegt das Strafmaß bei maximal 1 Jahr (oder einer Geldstrafe), ist die Minderjährige unter 14 Jahre alt, liegt das Strafmaß bis zu 2 Jahren. Unter erschwerenden Umständen beträgt das Strafmaß zwischen 1 und 10 Jahren.

Nicht zu bestrafen ist, wer eine pornographische Darstellung einer 14-18 Jährigen zu deren eigenen Gebrauch herstellt oder besitzt. Ebenfalls ist nicht zu bestrafen, wer eine pornographische Darstellung von sich selbst besitzt, auch wenn es sich um eine Darstellung handelt, die aufgenommen wurde, als die Person unter 14 Jahren war.

Sexueller Missbrauch von Jugendlichen (§ 207b StGB)

Dieses Delikt begeht,

  • wer an einer sexuell unreifen Person, die den 16. Geburtstag noch nicht hatte,
  • unter Ausnützung der mangelnden Reife und seiner altersbedingten Überlegenheit
  • eine geschlechtliche Handlung vornimmt oder
  • von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder
  • eine solche Person dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen.
  • Ebenso begeht dieses Delikt,
  • wer einer Person, die den 18. Geburtstag noch nicht hatte,
  • unter Ausnützung einer Zwangslage dieser Person,
  • eine geschlechtliche Handlung vornimmt oder
  • von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder
  • eine solche Person dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen.

Ebenso ist zu bestrafen,

  • wer eine Person, die den 18. Geburtstag noch nicht hatte,
  • unmittelbar durch ein Entgelt
  • dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an ihm oder einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen.

Strafbar sind solche Fälle eines sexuellen Missbrauchs, in denen jugendliche Opfer betroffen sind, die ihr sexuelles Selbstbestimmungsrecht nicht oder nur eingeschränkt ausüben können.

Das Strafmaß beträgt grundsätzlich ein Jahr.

Wer unter Ausnutzung einer Zwangslage mit einer Person unter 18 Jahren eine geschlechtliche Handlung vornimmt oder eine Person unter 18 Jahren zu einer geschlechtlichen Handlung gegen Entgelt verleitet, ist mit einer Strafe bis zu 3 Jahren zu bestrafen.

Sittliche Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren (§ 208 StGB)

Dieses Delikt begeht,

  • wer eine Handlung, die geeignet ist, die Entwicklung von Personen unter 16 Jahren zu gefährden,
  • vor einer unmündigen oder sonst seiner Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht unterstehenden Person unter 16 Jahren vornimmt,
  • um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder sich zu befriedigen.

Ebenso begeht dieses Delikt,

  • wer eine geschlechtliche Handlung vor einer unmündigen oder sonst seiner Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht unterstehenden Person unter 16 Jahren vornimmt,
  • um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder sich zu befriedigen.

Ebenso begeht dieses Delikt,

  • wer bewirkt, dass eine unmündige Person eine geschlechtliche Handlung wahrnimmt,
  • um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen.

Ebenso begeht dieses Delikt,

  • wer bewirkt, dass eine unmündige Person eine nach dem Strafgesetzbuch verbotene geschlechtliche Handlung wahrnimmt,
  • um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen.

Das Strafmaß liegt bei maximal 1 Jahr oder (je nach Schwere der Tat) beim maximal 2 Jahren.

Anbahnung von Sexualkontakten zu Unmündigen (§ 208a StGB)

Dieses Delikt begeht, wer einer Person unter 14 Jahren in der Absicht, eine Sexualstraftat zu begehen, ein persönliche Treffen vorschlägt und für das Treffen eine konkrete Vorbereitungshandlung setzt. Der Vorschlag für das persönliche Treffen kann im Internet oder auf sonstige Art über diese Absicht gemacht werden.

Dieses Delikt macht das “Grooming” strafbar.

Das Strafmaß liegt bei 2 Jahren.

Blutschande (§ 211 StGB)

Blutschade bedeutet, dass Personen, die in gerader Linie mit einander verwandt oder Geschwister sind, den Geschlechtsverkehr ausübt oder einen Nachkommen zum Geschlechtsverkehr verführt.

Das Strafmaß beträgt je nach Fall zwischen 6 Monaten und 3 Jahren.

Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses (§ 212 StGB)

Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses begeht, wer

  • wer mit einer unmittelbar verwandten minderjährigen Person (oder Adoptiv-, Stief- oder Pflegekind) oder
  • mit einer minderjährigen Person unter Ausnützung einer Autoritätsstellung (z.B. als Lehrer, Trainer, Dienstvorgesetzter)
  • eine geschlechtliche Handlung vornimmt oder
  • von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder
  • eine solche Person dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen.

Ebenso begeht dieses Delikt,

  • wer als Angehöriger eines Gesundheitsberufs oder Seelsorger mit einer berufsmäßig betreuten Person oder
  • als Angestellter oder Mitarbeiter einer Erziehungsanstalt mit einer in der Anstalt betreuten Person oder
  • als Beamter mit einer Person, die seiner amtlichen Obhut anvertraut ist,
  • unter Ausnutzung seiner Stellung dieser Person gegenüber
  • eine geschlechtliche Handlung vornimmt oder
  • von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder
  • eine solche Person dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen.

Kein Ausnützen des Autoritätsverhältnisses liegt vor, wenn der Täter vom Opfer zur geschlechtlichen Handlung gedrängt wird. Ebenso liegt kein Ausnützen vor, wenn die sexuellen Kontakte schon vor dem Beginn des Autoritätsverhälnisses begonnen wurden und nun fortgesetzt werden oder im Zuge eines aufrechten Liebesverhältnisses.

Das Strafmaß beträgt bis zu 3 Jahren.

Sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen (§ 218 StGB)

Diese Delikt verwirklicht, wer

  • eine Person durch eine geschlechtliche Handlung an ihr oder
  • durch eine geschlechtliche Handlung vor ihr unter Umständen, die geeignet sind, berechtigtes Ärgernis zu erregen,
  • belästigt.

Die erste Variante liegt etwa dann vor, wenn der Täter (ohne Nötigung) die Vagina oder die Brüste des Opfers abgreift.

Die zweite Variante liegt vor, wenn der Täter etwa in der Öffentlichkeit masturbiert oder ein paar in der Öffentlichkeit den Geschlechtsverkehr ausübt.

Ebenso begeht dieses Delikt, wer

  • wer eine Person durch eine intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzurechnenden Körperteile
  • in ihrer Würde verletzt.

Geschützt ist vor allem die Würde anderer Personen, etwa durch “Po-Grapschen” oder “Busen-Grapschen”. Erforderlich ist ein intensives Berühren, ein flüchtiges Berühren reicht nicht.

Ebenso begeht dieses Delikt, wer

  • öffentlich
  • bei der Eignung, berechtigten Ärger zu erregen,
  • eine geschlechtliche Handlung vornimmt.

Das Strafmaß beträgt je nach Schwere maximal 1 Jahr oder 2 Jahre.

Für Rechtsberatung oder Unterstützung in Fällen des Sexualstrafrechts in Wien stehe ich gerne zur Verfügung.

Für dringende Fälle erreichen Sie mich unter der Nummer: 0664/919 40 92.

Wolfgang Ebner

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