Für rechtliche Angelegenheiten im Zusammenhang mit Schlepperei in Wien und Menschenhandel steht Rechtsanwalt MMag. Wolfgang Ebner in Wien zur Verfügung. Hier erhalten Sie einen Überblick über die entsprechenden Straftatbestände:
Weitere Informationen im Beitrag Prostitution und Strafrecht.
Inhalt
Schlepperei in Wien (§ 114 FPG)
Schlepperei liegt vor, wenn jemand die unrechtmäßige Einreise oder Durchreise einer Person in oder durch einen Mitgliedstaat der EU oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Ziel fördert, sich selbst oder Dritte durch eine dafür geleistete Entlohnung unrechtmäßig zu bereichern. Im Gegensatz zum Menschenhandel besteht grundsätzlich Einigung zwischen dem Geschleppten und dem Schlepper.
Das Strafmaß liegt grundsätzlich bei maximal 2 Jahre. Stenger bestraft wird, wer schon einmal wegen Schlepperei verurteilt wurde, wer die Schlepperei gewerbsmäßig begeht oder wenn der Geschleppte in einen qualvollen Zustand versetzt wird.
Beispiel: Herr G. hat als Mitglied einer aus ihm selbst, dem unbekannten Auftraggeber und einem weiteren unbekannten Mittäter bestehenden kriminellen Vereinigung die rechtswidrige Einreise und Durchreise von zumindest drei Fremden nach Österreich mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, gefördert, indem er mehr als drei Fremde mit einem von ihm dafür angemieteten Kastenwagen in Ungarn aufnahm und bis ins Burgenland transportierte (LG Eisenstadt 22. 11. 2023, GZ 25 Hv 47/23w, OGH 18. 3. 2016, 14 Os 16/24w).
Wenn Ihnen Schlepperei vorgeworfen wird, stehe ich Ihnen gerne für eine Beratung und rechtliche Vertretung zur Verfügung. Zögern Sie nicht, mich bei dringenden Fragen unter der Nummer 0664/9194092 zu kontaktieren.
Menschenhandel in Wien (§ 104a StGB)
Menschenhandel begeht, wer eine volljährige Person mit dem Vorsatz, dass (1) sie ausgebeutet werde, (2) unter Einsatz unlauterer Mittel gegen diese Person (3) anwirbt, beherbergt oder sonst aufnimmt, befördert oder einem anderen anbietet oder weitergibt.
Die Strafdrohung liegt zwischen sechs Monaten und 5 Jahren und bei erschwerenden Elementen von 1 bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe.
Menschenhandel begeht man stets mit dem Vorsatz der Ausbeutung. Ausbeutung umfasst die sexuelle Ausbeutung, die Ausbeutung durch Organentnahme, die Ausbeutung der Arbeitskraft (z.B. Baugewerbe, Haushalt, Gastronomie), die Ausbeutung zur Bettelei sowie die Ausbeutung zur Begehung von Straftaten. Menschenhandel kommt in verschiedenen Lebensbereichen vor.
Unlautere Mittel sind etwa Gewalt oder Drohung mit Gewalt, Einschüchterung, Täuschung über Tatsachen, die Ausnützung einer Zwangslage oder Autoritätsstellung. Wenn das Opfer minderjährig ist, ist der Tatbestand des Menschenhandels auch dann erfüllt, wenn keine unlauteren Mittel angewandt werden.
Wenn Ihnen Menschenhandel vorgeworfen wird, stehe ich Ihnen gerne für eine Beratung und rechtliche Vertretung zur Verfügung. Zögern Sie nicht, mich bei dringenden Fragen unter der Nummer 0664/9194092 zu kontaktieren.
Weitere Informationen: Broschüre Opferrechte
Grenzüberschreitender Prostitutionshandel (§ 217 StGB)
Diese Straftat begeht, wer eine Person der Prostitution in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuführt oder sie dazu anwirbt. Dabei ist es gleichgültig, ob die betreffende Person bereits in ihrem Heimatland der Prostitution nachgeht oder nicht.
Das Strafmaß beträgt 6 Monate bis fünf Jahre, Wird die Tat gewerbsmäßig oder mit Täuschung oder Drohung begangen, beträgt das Strafmaß 1 bis 10 Jahre,
Wenn Ihnen grenzüberschreitender Prostitutionshandel vorgeworfen wird, stehe ich Ihnen gerne für eine Beratung und rechtliche Vertretung zur Verfügung. Zögern Sie nicht, mich bei dringenden Fragen unter der Nummer 0664/9194092 zu kontaktieren.
Zuhälterei in Wien (§ 216 StGB)
Die Bezeichnung dieses Delikts ist irreführend, da nicht die Zuhälterei an sich verboten ist. Die Zuhälterei ist eine Begleiterscheinung der Prostitution, die ebenso wie die Prostitution selbst nicht strafbar ist.
Es ist unerheblich, ob die sich prostituierende Person ein Mann oder eine Frau ist. Da es mehr weibliche Prostituierte gibt, wir im Folgenden nur die weibliche Form verwendet.
Strafbar ist Zuhälterei in folgenden Fällen:
parasitäre Zuhälterei: Darunter versteht man das Ausnutzen einer Prostituierten mit dem Vorsatz, sich oder einem Dritten eine fortlaufende Einnahme (es genügt ein nicht ganz unbedeutendes Nebeneinkommen) zu verschaffen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Zuhälter tatsächlich ein Einkommen erzielt, bereits der Vorsatz ist für die Vollendung des Delikts ausreichend.
Ausbeuten (das Abnehmen der ganzen oder überwiegenden Einkünfte aus der Prostitution) und Einschüchtern einer Prostituierten, sodass sie sich nicht mehr frei entscheiden kann, unter Strafe.
dirigierende Zuhälterei: Darunter versteht man, dass der Zuhälter der Prostituierten die Bedingungen vorschreibt, unter denen sie ihren Beruf auszuüben hat (Arbeitszeit, Ort, Entgelt, zu erbringende Leistungen). Die Prostituierte hat Nachteile zu befürchten, wenn sie diese Anweisungen nicht befolgt.
Mehrfachzuhälterei liegt vor, wenn der Zuhälter mindestens 2 Prostituierte ausnützt.
Abhalten von der Aufgabe der Prostitution: Dieses Delikt ist bereits verwirklicht, wenn man bereits durch vorsorgliche Einschüchterung eine Prostituierte davon abhält, überhaupt auf die Idee zu kommen oder den Wunsch zu äußern, die Prostitution aufzugeben. Erst recht wird dieses Delikt verwirklicht, wenn die Prostituierte, die diesen Wunsch geäußert hat, etwa durch Überreden, Drohungen etc. von der Aufgabe der Prostitution abhält.
In allen Fällen ist es unbeachtlich, ob es sich um Geheim- oder Kontrollprostituierte handelt. Auch eine Ehe oder Lebensgemeinschaft schließt nicht automatisch die Zuhälterei aus.
Beispiel: Herr R. beging Zuhälterei, indem er mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution der A. eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese durch Wegnahme von mehr als der Hälfte des durch die Prostitution erwirtschafteten Entgelts ausgebeutet, eingeschüchtert und ihr die Bedingungen der Ausübung der Prostitution vorgeschrieben, indem er die Kunden für sie auswählte und die Art der Prostitutionshandlungen sowie die Höhe des zu verlangenden Entgelts vorschrieb (LG Innsbruck 18. 8. 2023, GZ 25 Hv 47/23t, OGH 23. 4. 2024, 11Os14/24d). Damit verwirklichte Herr A. die dirigierende Zuhälterei und die Zuhälterei durch Ausbeutung und Einschüchterung.
Das Strafmaß liegt bei der parasitären Zuhälterei maximal bei 2 Jahren, im Falle der dirigierenden Zuhälterei sowie der Zuhälterei durch Ausbeuten oder Einschüchtern bei maximal 3 Jahren. Wird die Tat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen oder im Falle des Abhaltens von der Aufgabe der Prostitution bei 6 Monaten bis 5 Jahren.
Wenn Ihnen Zuhälterei vorgeworfen wird, stehe ich Ihnen gerne für eine Beratung und rechtliche Vertretung zur Verfügung. Zögern Sie nicht, mich bei dringenden Fragen unter der Nummer 0664/9194092 zu kontaktieren.
Zuführen zur Prostitution (§ 215 StGB) in Wien
Wer eine Person der Prostitution zuführt, ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren zu bestrafen.
Unter Zuführen versteht man eine gezielte und aktive Einflussnahme auf das Tatopfer in die Richtung einer Umwandlung der gesamten Lebensführung in jene einer sich prostituierende Person.
Die Einflussnahme muss persönlich sein (durch ein Raten, Auffordern, Überreden). Bloße Unterstützung einer zur Ausübung einer zur Prostitution entschlossenen Person genügt nicht. Gefordert ist eine Tätigkeit, durch die das Tatopfer in eine Situation gebracht wird, in der erfahrungsgemäß die Gefahr des Abgleitens in die Prostitution besteht, wie etwa ein Hineinbringen in das Rotlicht-Milieu, die Einführung in ein Bordell oder ein Auf-den-Strich-Schicken.
Wenn Ihnen Zuführen zur Prostitution in Wien vorgeworfen wird, stehe ich Ihnen gerne für eine Beratung und rechtliche Vertretung zur Verfügung. Zögern Sie nicht, mich bei dringenden Fragen unter der Nummer 0664/9194092 zu kontaktieren.