Körperverletzung, fahrlässige Tötung, Mord

Rechtsanwalt MMag. Wolfgang Ebner in Wien vertritt Sie bei Polizei und Gericht in Verfahren wegen Körperverletzung, fahrlässige Tötung oder andere Straftaten gegen Leib und Leben.

Im Folgenden finden Sie einen groben Überblick zu den einzelnen Straftatbeständen. Wenn Ihnen Körperverletzung, fahrlässige Tötung oder ein anderes Delikt vorgeworfen wird, kontaktieren Sie mich einfach wegen eines Beratungstermins.

In dringenden Fällen bin ich ständig erreichbar:
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Körperverletzung (allgemein)

Eine Körperverletzung ist ein nicht unerheblicher Eingriff in die körperliche Integrität, die über eine bloße Misshandlung hinausgeht.

Beispiele: Prellungen, Wunden, Verstauchungen, Schwellungen, Läsionen, Ausschlagen von Zähnen, Blutergüsse, Gehirnerschütterungen etc.

Die Körperverletzung kann auch in einer Gesundheitsschädigung bestehen. Dabei geht es um das Herbeiführen einer Funktionsstörung des Körpers.

Beispiele: vorsätzliches Anstecken mit einer Krankheit, Vergiftungen oder Rausch- und Betäubungszustände.

Keine Körperverletzung sind ganz unerhebliche Eingriffe wie ein kleiner Kratzer, eine linsengroße Hautabschürfung oder kurzes Nasenbluten. Keine Körperverletzung sind auch bloße Misshandlungen, sofern sie keine weiteren gesundheitlichen Folgen haben wie eine (bloße) Ohrfeige, Abschneiden des Kopf- oder Barthaares, Anspritzen mit Farbe.

Körperverletzung (§ 83 StGB)

Dieses Delikt begeht, wer vorsätzlich eine (leichte) Körperverletzung bei einem anderen herbeiführt. Dabei ist es ausreichend, wenn man bei seinem Handeln die Körperverletzung ernsthaft für möglich hält und sich damit abfindet.

Eine leichte Körperverletzung kann auch dadurch begangen werden, wenn man einen anderen am Körper misshandelt (z.B. eine Ohrfeige verpasst) und dadurch fahrlässig eine Körperverletzung herbeiführt.

Schwere Körperverletzung (§ 84 StGB)

Eine schwere Körperverletzung liegt vor bei einer Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit von mehr als 24 Tagen oder bei einer an sich schweren Körperverletzung. Beispiele: in aller Regel Knochenbrüche, Verlust der Schneidezähne, Bänderriss am Knöchel, schwere Depression.

Dieses Delikt begeht, wer vorsätzlich eine (leichte) Körperverletzung begeht und dabei (wenn auch nur fahrlässig) eine schwere Körperverletzung herbeiführt. Das Delikt kann auch dadurch begangen werden, wenn man einen anderen am Körper misshandelt (z.B. eine Ohrfeige verpasst) und dadurch fahrlässig eine schwere Körperverletzung herbeigeführt wird.

Eine schwere Körperverletzung liegt auch dann vor, wenn man gegen Beamten (z.B. einen Polizisten) bei seiner Amtsausübung eine (auch nur leichte) Körperverletzung begeht.

Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB)

Eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen liegt dann vor bei Verlust oder schwerer Schädigung der Sprache, des Sehvermögens, des Gehörs oder der Fortpflanzungsfähigkeit, bei erheblicher Verstümmelung oder einer auffallender Verstümmelung, bei schwerem Leiden, Siechtum oder Berufsunfähigkeit des Geschädigten.
Dieses Delikt begeht, wer vorsätzlich eine (leichte) Körperverletzung begeht und dabei (wenn auch nur fahrlässig) eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen herbeiführt.

Das Delikt kann auch dadurch begangen werden, wenn man einen anderen am Körper misshandelt (z.B. eine Ohrfeige verpasst) und dadurch fahrlässig eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen herbeigeführt wird.

Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (§ 86 StGB)

Dieses Delikt begeht, wer vorsätzlich eine (leichte) Körperverletzung begeht und dabei (wenn auch nur fahrlässig) den Tod des anderen herbeiführt. Das Delikt kann auch dadurch begangen werden, wenn man einen anderen am Körper misshandelt (z.B. eine Ohrfeige verpasst) und dadurch fahrlässig der Tod des anderen herbeigeführt wird.

Absichtliche schwere Körperverletzung (§ 87 StGB)

Diese Delikt begeht, wer einem anderen eine schwere Körperverletzung nach § 84 StGB zufügt. Dabei ist es entscheidend, dass es einem auf die Zufügung der schweren Körperverletzung geradezu ankommt.

Fahrlässige Körperverletzung (§ 88 StGB)

Eine Körperverletzung begeht fahrlässig, wer zwar einen anderen nicht verletzen wollte und darauf vertraut, dass „nichts passiert“, jedoch sorgfaltswidrig handelt und dadurch bei einem anderen eine Körperverletzung herbeiführt. Die in der Praxis häufigsten Fälle sind Verkehrsunfälle mit Personenschaden.

Nicht bestraft werden fahrlässige Körperverletzungen, wenn sie ohne schweres Verschulden des Täters entstanden sind und nicht länger als vierzehn Tage andauern, nahe Angehörige verletzt werden oder durch einen Angehörigen eines Gesundheitsberufes in Ausübung seines Berufes verursacht wurden.

Raufhandel (§ 91 StGB)

Einen Raufhandel begeht, wer an einer Schlägerei teilnimmt. Eine Schlägerei liegt bei einer Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen vor, bei der von beiden Seiten ernst gemeinte, feindselige Tätlichkeiten begangen werden. Es müssen also gegenseitige Aggressionshandlungen vorliegen. Ein Streit zwischen zwei Raufenden wird zur Schlägerei, wenn ein Dritter dazukommt und tätlich eingreift. Der Begriff der Schlägerei umfasst z.B. gegenseitiges Treten, Bewerfen mit Steinen, Messerstechereien oder auch Schießereien.

Ein Raufhandel liegt auch dann vor, wenn man an einem Angriff mehrerer teilnimmt. Der Angriff muss von mindestens zwei Personen vorgenommen werden. Insgesamt müssen also drei Personen an diesem Vorgang beteiligt sein. Dabei sind die Aggressionshandlungen einseitig.

Mord (§ 75 StGB)

Einen Mord begeht, wer vorsätzlich den Tod eines anderen herbeiführt. Dabei ist es ausreichend, wenn man bei seinem Handeln die den Tod des anderen ernsthaft für möglich hält und sich damit abfindet.

Totschlag (§ 76 StGB)

Einen Totschlag begeht, wer sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen lässt, einen anderen zu töten.

Tötung auf Verlangen (§ 77 StGB)

Dieses Delikt begeht, wer einen anderen auf dessen ernstliches und eindringliches Verlangen tötet.

Mitwirkung am Selbstmord (§ 78 StGB)

Dieses Delikt begeht, wer einen anderen dazu verleitet, sich selbst zu töten oder ihm dazu Hilfe leistet.

Fahrlässige Tötung (§ 80 StGB)

Eine fahrlässige Tötung begeht, wer zwar einen anderen nicht töten wollte und darauf vertraut, dass „nichts passiert“, jedoch sorgfaltswidrig handelt und dadurch den Tod eines anderen herbeiführt. Die in der Praxis häufigsten Fälle sind Verkehrsunfälle mit tödlichen Ausgang.

Grob fahrlässige Tötung (§ 81 StGB)

Die fahrlässige Tötung eines Menschen ist dann grob fahrlässig, wenn das Verhalten ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig ist, sodass der Eintritt des Todes geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.

Dazu zählt auch, wenn sich der Täter zuvor in einen Rauschzustand versetzt hat, obwohl er vorhersehen konnte, dass ihm eine Tätigkeit bevorsteht, deren Vornahme eine Vergrößerung der Gefahr für Leben, Gesundheit und Sicherheit anderer bedeutet, wenn er die Tätigkeit in diesem Zustand ausführt. Die in der Praxis häufigsten sind Verkehrsunfälle mit tödlichem Ausgang, die von einem Alkolenker verursacht werden.

MMag. Wolfgang Ebner

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