Rechtsanwalt MMag. Wolfgang Ebner in Wien vertritt Sie bei Polizei und Gericht in Verfahren wegen Körperverletzung, fahrlässige Tötung oder andere Straftaten gegen Leib und Leben.
Im Folgenden finden Sie einen groben Überblick zu den einzelnen Straftatbeständen. Dieser grobe Überblick kann eine ausführliche persönliche Beratung nicht ersetzen! Wenn Ihnen ein derartiges Delikt vorgeworfen wird, kontaktieren Sie mich einfach wegen eines Beratungstermins.
In dringenden Fällen bin ich ständig erreichbar: 0664/919 40 92.
Inhalt
Körperverletzung (allgemein)
Eine Körperverletzung ist ein nicht unerheblicher Eingriff in die körperliche Integrität, die über eine bloße Misshandlung hinausgeht.
Beispiele: Prellungen, Wunden, Verstauchungen, Schwellungen, Läsionen, Ausschlagen von Zähnen, Blutergüsse, Gehirnerschütterungen etc.
Das Delikt kann auch in einer Gesundheitsschädigung bestehen. Dabei geht es um das Herbeiführen einer Funktionsstörung des Körpers.
Beispiel: Die (heimliche) Verabreichung von in Alkohol aufgelösten Rohypnol-Tabletten, wodurch das Opfer nicht bloß einschlief, sondern in einen Zustand der Bewusstlosigkeit verfiel, hatte einer derart gewichtige Funktionsstörung in Richtung eines gravierenden Betäubungszustandes zur Folge, dass der dadurch indizierte Krankheitswert nach Art und Ausmaß als Gesundheitsschädigung im Sinne des § 83 StGB zu qualifizieren ist (OGH RS0092518).
Weitere Beispiele: vorsätzliches Anstecken mit einer Krankheit, Vergiftungen oder Rausch- und Betäubungszustände.
Nicht tatbildlich sind ganz unerhebliche Eingriffe wie ein kleiner Kratzer, eine linsengroße Hautabschürfung oder kurzes Nasenbluten. Keine Körperverletzung sind auch bloße Misshandlungen, sofern sie keine weiteren gesundheitlichen Folgen haben wie eine (bloße) Ohrfeige, Abschneiden des Kopf- oder Barthaares, Anspritzen mit Farbe.
Körperverletzung (§ 83 StGB)
Dieses Delikt begeht, wer vorsätzlich eine (leichte) Verletzung bei einem anderen herbeiführt. Dabei ist es ausreichend, wenn man bei seinem Handeln die Körperverletzung ernsthaft für möglich hält und sich damit abfindet.
Eine leichte Körperverletzung kann auch dadurch begangen werden, wenn man einen anderen am Körper misshandelt (z.B. eine Ohrfeige verpasst) und dadurch fahrlässig eine Körperverletzung herbeiführt.
Das Strafmaß liegt grundsätzlich bei maximal 1 Jahr (oder einer Geldstrafe). Wird die Tat an einem Mitarbeiter eines öffentlichen Beförderungsmittels ( z.B. Busfahrer, Kontrolleur) oder an Mitarbeiter eines Krankenhauses o.Ä. oder einer Rettungsorganisation begangen, liegt das Strafmaß bei maximal 2 Jahren.
Schwere Körperverletzung (§ 84 StGB)
Dieses Delikt liegt vor bei einer Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit von mehr als 24 Tagen oder bei einer an sich schweren Körperverletzung.
Beispiele: in aller Regel Knochenbrüche, Verlust der Schneidezähne, Bänderriss am Knöchel, schwere Depression.
Dieses Delikt begeht, wer vorsätzlich eine (leichte) Körperverletzung begehen will und dabei (wenn auch nur fahrlässig) eine schwere Körperverletzung herbeiführt. Das Delikt kann auch dadurch begangen werden, wenn man einen anderen am Körper misshandelt (z.B. eine Ohrfeige verpasst) und dadurch fahrlässig eine schwere Körperverletzung herbeigeführt wird.
Eine schwere Körperverletzung liegt auch dann vor, wenn man gegen Beamten (z.B. einen Polizisten) bei seiner Amtsausübung eine (auch nur leichte) Körperverletzung begeht; ebenso, wenn man 3 leichte Körperverletzungen ohne begreiflichen Anlass und unter Anwendung erheblicher Gewalt verübt.
Das Strafmaß liegt bei maximal 3 Jahren, wenn die schwere Körperverletzung durch eine Misshandlung fahrlässig verursacht wurde. Das Strafmaß liegt zwischen 6 Monaten und 5 Jahren, wenn die schwere Körperverletzung vorsätzlich begangen wurde oder eine (leichte) Körperverletzung auf eine Weise, mit der Lebensgefahr verbunden ist, oder mit mindestens zwei Personen in verabredeter Verbindung oder unter Zufügung besonderer Qualen begangen wurde.
Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB)
Eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen liegt dann vor bei Verlust oder schwerer Schädigung der Sprache, des Sehvermögens, des Gehörs oder der Fortpflanzungsfähigkeit, bei erheblicher Verstümmelung oder einer auffallender Verstümmelung, bei schwerem Leiden, Siechtum oder Berufsunfähigkeit des Geschädigten.
Dieses Delikt begeht, wer vorsätzlich eine (leichte) Körperverletzung begeht und dabei (wenn auch nur fahrlässig) eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen herbeiführt. In diesem Fall liegt das Strafmaß zwischen 1 und 10 Jahren.
Das Delikt kann auch dadurch begangen werden, wenn man einen anderen am Körper misshandelt (z.B. eine Ohrfeige verpasst) und dadurch fahrlässig eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen herbeigeführt wird. In diesem Fall liegt das Strafmaß zwischen 6 Monaten und 5 Jahren.
Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (§ 86 StGB)
Dieses Delikt begeht, wer vorsätzlich eine Körperverletzung begeht und dabei (wenn auch nur fahrlässig) den Tod des anderen herbeiführt. Das Delikt kann auch dadurch begangen werden, wenn man einen anderen am Körper misshandelt (z.B. eine Ohrfeige verpasst) und dadurch fahrlässig der Tod des anderen herbeigeführt wird.
Beispiel: Herr W. hat seinen Vater vorsätzlich am Körper verletzt und dadurch fahrlässig dessen Tod herbeigeführt, indem er ihm einen äußerst wuchtigen Faustschlag gegen dessen linke Gesichtshälfte versetzte, wodurch dieser infolge der erheblichen Beschleunigung des Kopfes einen Gefäßabriss im Bereich eines Hirnbasisgefäßes an der linken Seite mit nachfolgender Einblutung unter die Spinngewebshaut erlitt und daran verstarb (LG Innsbruck 20. 11. 2023, GZ 29 Hv 98/23x, OGH 23. 4. 2024, 11 Os 3/24m).
Das Strafmaß liegt zwischen 1 und 10 Jahren, wenn der Tod durch Misshandlung fahrlässig herbeigeführt wird, und liegt zwischen 1 und 15 Jahren, wenn der Tod durch eine Körperverletzung fahrlässig herbeigeführt wird.
Absichtliche schwere Körperverletzung (§ 87 StGB)
Diese Delikt begeht, wer einem anderen eine schwere Körperverletzung nach § 84 StGB zufügt. Dabei ist es entscheidend, dass es einem auf die Zufügung der schweren Körperverletzung geradezu ankommt.
Beispiel: Eine absichtliche schwere Körperverletzung fügte Herr A. dem Herrn Z. zu, indem er ihn mehrmals mit einem Baseballschläger schlug, und ihm dadurch absichtlich eine schwere Körperverletzung in Gestalt jeweils eines Bruchs des linken Ellenhakens, der rechten Elle, des Grundglieds der rechten Hand und des rechten Daumen-Sattelgelenks zufügte (LG Feldkirch 19. 12. 2023, GZ 16 Hv 125/23y, OGH 24. 4. 2024, 13 Os1 6/24p).
Das Strafmaß beläuft sich grundsätzlich zwischen 1 und 10 Jahren , bei einer schweren Dauerfolge zwischen 1 und 15 Jahren und 5 bis 15 Jahre, wenn die Tat den Tod zur Folge hat.
Fahrlässige Körperverletzung (§ 88 StGB)
Eine Körperverletzung begeht fahrlässig, wer zwar einen anderen nicht verletzen wollte und darauf vertraut, dass „nichts passiert“, jedoch sorgfaltswidrig handelt und dadurch bei einem anderen eine Körperverletzung herbeiführt. Die in der Praxis häufigsten Fälle sind Verkehrsunfälle mit Personenschaden.
Das Strafmaß liegt grundsätzlich bei maximal 3 Monaten (oder einer Geldstrafe). Handelt der Täter grob fahrlässig, liegt das Strafmaß bei maximal 6 Monaten (oder einer Geldstrafe). Hat die Tat eine schwere Körperverletzung zur Folge, liegt das Strafmaß bei maximal 3 Jahren.
Nicht bestraft wird der Täter, wenn die Körperverletzung ohne schweres Verschulden des Täters entstanden ist und nicht länger als vierzehn Tage andauern oder nahe Angehörige verletzt werden oder durch einen Angehörigen eines Gesundheitsberufes in Ausübung seines Berufes verursacht wurde.
Gefährdung der körperlichen Sicherheit (§ 89 StGB)
Diese Delikt begeht, wer vorsätzlich, grob fahrlässig oder fahrlässig, eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeiführt. Dabei muss die Tat unter besonders gefährlichen Umständen (z.B. Alkoholisierung, im Drogenrausch, mit stark überhöhter Geschwindigkeit im Straßenverkehr) begangen werden.
Das Strafmaß liegt bei maximal 3 Monaten (oder einer Geldstrafe).
Raufhandel (§ 91 StGB)
Einen Raufhandel begeht, wer an einer Schlägerei teilnimmt. Eine Schlägerei liegt bei einer Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen vor, bei der von beiden Seiten ernst gemeinte, feindselige Tätlichkeiten begangen werden. Es müssen also gegenseitige Aggressionshandlungen vorliegen. Ein Streit zwischen zwei Raufenden wird zur Schlägerei, wenn ein Dritter dazukommt und tätlich eingreift. Der Begriff der Schlägerei umfasst z.B. gegenseitiges Treten, Bewerfen mit Steinen, Messerstechereien oder auch Schießereien.
Das Strafmaß liegt grundsätzlich bei maximal 1 Jahr (oder einer Geldstrafe). Hat die Schlägerei eine schwere Körperverletzung oder den Tod einer Person zur Folge, liegt das Strafmaß beim maximal 2 Jahren.
Ein Raufhandel liegt auch dann vor, wenn man an einem Angriff mehrerer teilnimmt. Der Angriff muss von mindestens zwei Personen vorgenommen werden. Insgesamt müssen also drei Personen an diesem Vorgang beteiligt sein. Dabei sind die Aggressionshandlungen einseitig.
Das Strafmaß liegt in diesem Fall grundsätzlich bei maximal 6 Monaten (oder einer Geldstrafe). Hat der Angriff eine schwere Körperverletzung zur Folge, liegt das Strafmaß beim maximal 1 Jahr (oder bei einer Geldstrafe). Hat der Angriff den Tod einer Person zur Folge, so liegt das Strafmaß bei maximal 2 Jahren.
Wer an einer Schlägerei oder einem Angriff mehrerer bei einer Sportgroßveranstaltung tätlich teilnimmt, ist schon wegen dieser Teilnahme zwischen 1 Jahr (oder mit Geldstrafe) zu bestrafen.
Tätlicher Angriff auf mit bestimmten Aufgaben betraute Bedienstete einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt oder Angehörige des Gesundheits- oder Rettungswesens oder Organe der Feuerwehr (§ 91a StGB)
Dieses Delikt begeht, wer einen tätlichen Angriff auf (1) z.B. Busfahrer, Fahrscheinkontrollore oder (2) Mitarbeiter von Krankenhäuser oder der Rettung verübt.
Das Strafmaß liegt bei maximal 6 Monaten (oder einer Geldstrafe).
Quälen oder Vernachlässigung unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen (§ 92 StGB)
Damit ist die Bestrafung von Kindesmisshandlung gesetzlich geregelt. Dieses Delikt kann z. B. von den Eltern an den Kindern bzw. Stiefkindern, von Lehrern an den Schülern oder Sporttrainern an ihren Schützlingen begangen werden. Dies Delikt kann auch von Erwachsenen z.B. in einer Behinderteneinrichtung oder in einem Altersheim begangen werden.
Dieses Delikt begeht, wer einem anderen, der seiner Fürsorge oder Obhut untersteht und der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlos ist, körperliche oder seelische Qualen zufügt.
Unter körperlichen und seelischen Qualen versteht man Schmerzen, Leiden, Angstzustände, die mit einer Beeinträchtigung des psychischen oder Wohlbefinden verbunden sind (OGH RS0093099).
Ebenso wird dieses Delikt begangen, wenn man seiner Verpflichtung zur Fürsorge oder Obhut einem solchen Menschen gegenüber gröblich vernachlässigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, dessen Gesundheit oder dessen körperliche oder geistige Entwicklung beträchtlich schädigt.
Unter einer gröblichen Pflichtenvernachlässigung, wenn sie in einem krassen, geradezu auf einen Charaktermangel hinweisenden Missverhältnis zu jenem Maß an Fürsorge oder Obhut steht, dessen Anwendung allgemein erwartet wird.
Das Strafmaß liegt grundsätzlich bei 3 Jahren, liegt eine Verletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) liegt das Strafmaß zwischen 6 Monaten und 5 Jahren, hat das Verhalten den Tod zur Folge liegt das Strafmaß zwischen 1 und 10 Jahren.
Überanstrengung unmündiger, jüngerer oder schonungsbedürftiger Personen (§ 93 StGB)
Dieses Delikt begeht, wer eine abhängige oder seiner Fürsorge oder Obhut unterstehenden minderjährigen Person oder eine wegen ihres Gesundheitszustandes offensichtlich schonungsbedürftigen Person aus Bosheit oder rücksichtslos überanstrengt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, die Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung herbeiführt.
Das Strafmaß liegt grundsätzlich bei maximal 2 Jahren. Liegt eine Verletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) liegt das Strafmaß zwischen 6 Monaten und 5 Jahren, hat das Verhalten den Tod zur Folge liegt das Strafmaß zwischen 1 und 10 Jahren.
Imstichlassen eines Verletzten (§ 94 StGB)
Dieses Delikt begeht, wer es unterlässt, einem anderen, dessen Verletzung am Körper (§ 83) er, wenn auch nicht widerrechtlich, verursacht hat, die erforderliche Hilfe zu leisten.
Als Täter kommt in Frage, wer selbst die Körperverletzung verursacht hat. Ein häufiges Beispiel dafür ist ein Verkehrsunfall mit Personenschaden.
Die Hilfeleistung muss sofort und persönlich erfolgen. Es muss sich um die bestmögliche Hilfe handeln. Man darf sich von der Unfallstelle nicht einmal dann entfernen, wenn man sich vergewissert hat, dass Hilfe z.B. durch einen Arzt oder einen Rettungsdienst herbeigerufen wurde. Man muss deren Eintreffen abwarten und bis dahin versuchen “durch Zuspruch und Zuwendung die psychische und physische Lage des Verletzten erleichtern” (OGH Os 64/83). Erst dann wenn dem Verletzen von fachkundiger Seite bereits geholfen wird, besteht keine Hilfeleistungspflicht mehr.
Der Verletzte kann auf die Hilfeleistung verzichten. Allerdings ist Vorsicht geboten bei spontanen Äußerungen an er Unfallstelle. Notfalls ist der Verletzte davon zu überzeugen, dass er Hilfe benötigt.
Das Strafmaß liegt grundsätzlich bei maximal 1 Jahr (oder einer Geldstrafe).
Unterlassung der Hilfeleistung (§ 95 StGB)
Dieses Delikt begeht, wer es bei einem Unglücksfall oder einer Gemeingefahr unterlässt, die zur Rettung eines Menschen aus der Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung offensichtlich erforderliche Hilfe zu leisten.
Beispiele für einen Unglücksfall: ein Dritter wird zu Boden geschlagen, ein Selbstmordversuch, epileptischer Anfall,.
Beispiele für Gemeingefahr: Überschwemmungen, Brand, Lawinenabgang, Sturm, Explosion, Eisenbahnunglück).
Die Hilfeleistungspflicht trifft grundsätzlich jedermann. Die Hilfeleistung muss möglichst rasch und zweckdienlich sein. Allerdings ist sie von den individuellen Möglichkeit und Fähigkeit abhängig.
Das Strafmaß liegt bei maximal 1 Jahr (oder bei einer Geldstrafe).
Mord (§ 75 StGB)
Einen Mord begeht, wer vorsätzlich den Tod eines anderen herbeiführt. Dabei ist es ausreichend, wenn man bei seinem Handeln die den Tod des anderen ernsthaft für möglich hält und sich damit abfindet.
Das Strafmaß liegt zwischen 10 und 20 Jahren oder lebenslang.
Totschlag (§ 76 StGB)
Einen Totschlag begeht, wer sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen lässt, einen anderen zu töten.
Das Strafmaß liegt zwischen 5 und 10 Jahren.
Tötung auf Verlangen (§ 77 StGB)
Dieses Delikt begeht, wer einen anderen auf dessen ernstliches und eindringliches Verlangen tötet.
Das Strafmaß liegt zwischen 6 Monaten und 5 Jahren.
Mitwirkung an der Selbsttötung (§ 78 StGB)
Dieses Delikt begeht, wer einen anderen dazu verleitet, sich selbst zu töten oder ihm dazu Hilfe leistet.
Ebenso ist zu bestrafen, wer (1) einer minderjährigen Person oder (2) einer Person aus einem verwerflichen Beweggrund oder (3) einer Person, die nicht an einer Krankheit im Sinne des § 6 Abs. 3 des Sterbeverfügungsgesetzes (StVfG), leidet oder die nicht gemäß § 7 StVfG ärztlich aufgeklärt wurde, dazu physisch Hilfe leistet, sich selbst zu töten.
Das Strafmaß liegt zwischen 6 Monaten und 5 Jahren.
Tötung eines Kindes bei der Geburt (§ 79 StGB)
Dieses Delikt begeht eine Mutter, die das Kind tötet während der Geburt oder solange sie noch unter der Einwirkung des Geburtsvorgangs steht.
Dieses Delikt kann nur die Mutter begehen. Wenn etwa der Vater des Kind während der Geburt tötet, dann begeht er einen Mord.
Das Strafmaß liegt zwischen 6 Monaten und 5 Jahren.
Fahrlässige Tötung (§ 80 StGB)
Eine fahrlässige Tötung begeht, wer zwar einen anderen nicht töten wollte und darauf vertraut, dass „nichts passiert“, jedoch sorgfaltswidrig handelt und dadurch den Tod eines anderen herbeiführt. Die in der Praxis häufigsten Fälle sind Verkehrsunfälle mit tödlichen Ausgang.
Das Strafmaß liegt grundsätzlich bei 1 Jahr (oder einer Geldstrafe). Hat die Handlung den Tod mehrere Personen zur Folge, liegt das Strafmaß bei maximal 2 Jahren.
Grob fahrlässige Tötung (§ 81 StGB)
Die fahrlässige Tötung eines Menschen ist dann grob fahrlässig, wenn das Verhalten ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig ist, sodass der Eintritt des Todes geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.
Dazu zählt auch, wenn sich der Täter zuvor in einen Rauschzustand versetzt hat, obwohl er vorhersehen konnte, dass ihm eine Tätigkeit bevorsteht, deren Vornahme eine Vergrößerung der Gefahr für Leben, Gesundheit und Sicherheit anderer bedeutet, wenn er die Tätigkeit in diesem Zustand ausführt. Die in der Praxis häufigsten sind Verkehrsunfälle mit tödlichem Ausgang, die von einem Alkolenker verursacht werden.
Das Strafmaß liegt grundsätzlich bei maximal 3 Jahren. Hat die Tat den Tod mehrerer Personen zur Folge, so liegt das Strafmaß zwischen 6 Monaten und 5 Jahren.
Aussetzung (§ 82 StGB)
Diese Delikt begeht, wer das Leben eines anderen dadurch gefährdet, dass er ihn in eine hilflose Lage bringt und in dieser Lage im Stich lässt.
Wer das Leben eines anderen, der unter seiner Obhut steht (z.B. für den Vater das Leben seiner Kinder oder für den Lehrer das Leben seiner Schüler) dadurch gefährdet, dass er ihn in einer hilflosen Lage im Stich lässt. In diesem Fall ist es nicht erforderlich, dass man zuvor die andere Person in die hilflose Lage gebracht hat.
Das Strafmaß liegt grundsätzlich zwischen 6 Monaten bis zu 5 Jahren. Hat die Tat den Tod der Person zur Folge, liegt das Strafmaß zwischen 1 und 10 Jahren.