Schlepperei und Menschenhandel in Wien

Für rechtliche Angelegenheiten im Zusammenhang mit Schlepperei in Wien und Menschenhandel steht Rechtsanwalt MMag. Wolfgang Ebner in Wien zur Verfügung. Hier erhalten Sie einen Überblick über die entsprechenden Straftatbestände:

Schlepperei in Wien (§ 114 FPG)

Schlepperei liegt vor, wenn jemand die unrechtmäßige Einreise oder Durchreise einer Person in oder durch einen Mitgliedstaat der EU oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Ziel fördert, sich selbst oder Dritte durch eine dafür geleistete Entlohnung unrechtmäßig zu bereichern. Im Gegensatz zum Menschenhandel besteht grundsätzlich Einigung zwischen dem Geschleppten und dem Schlepper.

Stenger bestraft wird, wer schon einmal wegen Schlepperei verurteilt wurde, wer die Schlepperei gewerbsmäßig begeht oder wenn der Geschleppte in einen qualvollen Zustand versetzt wird.

Wenn Ihnen Schlepperei vorgeworfen wird, stehe ich Ihnen gerne für eine Beratung und rechtliche Vertretung zur Verfügung. Zögern Sie nicht, mich bei dringenden Fragen unter der Nummer 0664/9194092 zu kontaktieren.

Menschenhandel in Wien (§ 104a StGB)

Menschenhandel begeht, wer eine volljährige Person mit dem Vorsatz, dass (1) sie ausgebeutet werde, (2) unter Einsatz unlauterer Mittel gegen diese Person (3) anwirbt, beherbergt oder sonst aufnimmt, befördert oder einem anderen anbietet oder weitergibt.

Die Strafdrohung liegt zwischen sechs Monaten und 5 Jahren und bei erschwerenden Elementen von 1 bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe.

Menschenhandel begeht man stets mit dem Vorsatz der Ausbeutung. Ausbeutung umfasst die sexuelle Ausbeutung, die Ausbeutung durch Organentnahme, die Ausbeutung der Arbeitskraft (z.B. Baugewerbe, Haushalt, Gastronomie), die Ausbeutung zur Bettelei sowie die Ausbeutung zur Begehung von Straftaten. Menschenhandel kommt in verschiedenen Lebensbereichen vor.

Unlautere Mittel sind etwa Gewalt oder Drohung mit Gewalt, Einschüchterung, Täuschung über Tatsachen, die Ausnützung einer Zwangslage oder Autoritätsstellung. Wenn das Opfer minderjährig ist, ist der Tatbestand des Menschenhandels auch dann erfüllt, wenn keine unlauteren Mittel angewandt werden.

Wenn Ihnen Menschenhandel vorgeworfen wird, stehe ich Ihnen gerne für eine Beratung und rechtliche Vertretung zur Verfügung. Zögern Sie nicht, mich bei dringenden Fragen unter der Nummer 0664/9194092 zu kontaktieren.

Weitere Informationen: https://www.bmeia.gv.at/fileadmin/user_upload/Zentrale/Aussenpolitik/Menschenrechte/Opferrechtebroschuere_2019_n.pdf

Grenzüberschreitender Prostitutionshandel (§ 217 StGB)

Diese Straftat begeht, wer eine Person der Prostitution in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuführt oder sie dazu anwirbt. Dabei ist es gleichgültig, ob die betreffende Person bereits in ihrem Heimatland der Prostitution nachgeht oder nicht.

Das Strafmaß beträgt 6 Monate bis fünf Jahre, Wird die Tat gewerbsmäßig oder mit Täuschung oder Drohung begangen, beträgt das Strafmaß 1 bis 10 Jahre,

Wenn Ihnen grenzüberschreitender Prostitutionshandel vorgeworfen wird, stehe ich Ihnen gerne für eine Beratung und rechtliche Vertretung zur Verfügung. Zögern Sie nicht, mich bei dringenden Fragen unter der Nummer 0664/9194092 zu kontaktieren.

Zuhälterei in Wien (§ 216 StGB)

Zuhälterei begeht, wer mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, eine andere Person ausnützt. Das Strafmaß beträgt bis zu 1 Jahr.

Wer eine solche Person ausbeutet, sie einschüchtert, ihr die Bedingungen der Ausübung der Prostitution vorschreibt oder mehrere solche Personen zugleich ausnützt, dem droht eine Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren. Wer die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von 5 Monaten bis zu 5 Jahren zu bestrafen.

In der Praxis bedeutsam ist die dirigierende Zuhälterei. Strafbar ist danach, wer mit Bereicherungsvorsatz der betroffenen Person die Bedingungen vorschreibt, also Zeit, Ort und Art der Ausübung sowie das zu verlangende Entgelt. Die Begehungsform umfasst jedoch nicht bloße Ratschläge, sondern es muss sich um Anweisungen handeln, die nach Art und Inhalt das Opfer in seiner Selbstbestimmung
beeinträchtigen (auch etwa in Bezug auf vorgeschriebene Sexualpraktiken oder die Vorgabe,
sich jedwedem Kunden zu widmen).

Für die Rechtsprechung besteht ein Ausnützen bereits dann, wenn der Täter für schmarotzerhaft empfangene Vorteile, die über trinkgeldartige Zuwendungen hinausgehen, keine oder nur eine verhältnismäßig geringe Gegenleistung erbringt. (https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJR_19881108_OGH0002_0150OS00131_8800000_001)

Wer eine andere Person davon abhält, die Prostitution aufzugeben, ist ebenfalls mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren zu bestrafen.

Wenn Ihnen Zuhälterei vorgeworfen wird, stehe ich Ihnen gerne für eine Beratung und rechtliche Vertretung zur Verfügung. Zögern Sie nicht, mich bei dringenden Fragen unter der Nummer 0664/9194092 zu kontaktieren.

Zuführen zur Prostitution (§ 215 StGB) in Wien

Wer eine Person der Prostitution zuführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

Der Begriff des „Zuführens“ zur Prostitution nach § 215 StGB setzt eine gezielte und aktive Einflussnahme auf die betroffene Person in Richtung einer Umwandlung ihrer gesamten Lebensführung in jene einer oder eines Prostituierten. Verbales Handeln wie Raten, Auffordern, Überreden reichen nicht aus; auch nicht die bloße Unterstützung einer zur Ausübung der Prostitution entschlossenen Person.

Wenn Ihnen Zuführen zur Prostitution in Wien vorgeworfen wird, stehe ich Ihnen gerne für eine Beratung und rechtliche Vertretung zur Verfügung. Zögern Sie nicht, mich bei dringenden Fragen unter der Nummer 0664/9194092 zu kontaktieren.

MMag. Wolfgang Ebner

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