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In Wien vertritt Rechtsanwalt MMag. Wolfgang Ebner Sie bei rechtlichen Belangen wegen Eigentumsdelikten vor Polizei und Gericht.
Sollten Sie mit einem solchen Delikt konfrontiert sein, kontaktieren Sie mich unkompliziert für eine Beratung.
Bei dringenden Fällen bin ich ständig erreichbar unter: 0664/919 40 92.
Diebstahl (§ 127 StGB)
Diese Straftat besteht in der rechtswidrigen Wegnahme einer fremden Sache.
Das Grunddelikt unterliegt einer Strafdrohung bis zu 6 Monaten oder bis zu 360 Tagsätzen.
Schwerer Diebstahl (§ 128 StGB)
Das Delikt liegt vor, wenn unter speziellen Bedingungen (Diebstahl in einer Krisensituation) oder an kulturell bedeutsamen Gegenständen, begangen wird. Dasselbe gilt, wenn der Wert der des gestohlen Gegenstandes 5.000 Euro oder 300.000 Euro übersteigt.
Das Strafmaß beträgt grundsätzlich maximal 3 Jahren, bei einem Schaden über 300.000 Euro, beträgt die Strafdrohung 1 bis 10 Jahre.
Diebstahl mit Einbruch oder Waffen (§ 129 StGB)
Diese Straftat begeht, wer
- in ein Gebäude, in ein Transportmittel, einen Lagerplatz oder sonst in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem nachgemachten oder widerrechtlich erlangten Schlüssel, einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug oder einem widerrechtlich erlangten Zugangscode eindringt,
- ein Behältnis aufbricht oder mit einem anderen verbotene Mittel öffnet,
- eine Sperrvorrichtung aufbricht oder mit einem anderen verbotenen Mittel öffnet oder
- eine Zugangssperre elektronisch außer Kraft setzt.
Das Strafmaß liegt grundsätzlich bei maximal 3 Jahren, bei einem Einbruchsdiebstahl in eine Wohnstätte zwischen 6 Monaten und 5 Jahren.
Strenger bestraft wird, wer
- die Tat in eine Wohnstätte begeht oder
- die Tat mit einer Waffe begeht, um den Wiederstand zu überwinden oder zu verhindern.
In diesen Fällen liegt das Strafmaß zwischen 6 Monaten und 5 Jahren.
Beispiel: Herr S. und Herr V nahmen der Sparkasse S einen Geldausgabeautomaten samt 71.860 Euro weg, indem sie durch Aufzwängen der elektrischen Schiebetüre mit einer Axt und Fixieren der Türelemente mit mitgebrachten Keilen in das Foyer der Bank eindrangen, einen am gestohlenen Fahrzeug befestigten Spanngurt um den Geldausgabeautomaten legten, diesen mithilfe des Fahrzeugs aus der Verankerung rissen und sodann auf das Fahrzeug luden. Sie verwirklichten dadurch einen Diebstahl durch Einbruch in ein Gebäude (LG Wels, 9. 11. 2023, 37 Hv 42/23s, OGH 14. 5. 2024, 11 Os 28/24p).
Gewerbsmäßiger Diebstahl oder in krimineller Vereinigung (§ 130 StGB)
Gewerbsmäßig ist der ist die Tat dann, wenn jemand beabsichtigt, durch wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen (durchschnittlich mindestens 400 Euro monatlich) zu verschaffen und entweder besondere Fähigkeiten und Mittel anwendet oder zwei Diebstähle bereits geplant hat oder zwei Diebstähle bereits begangen hat oder wegen einer solchen bereits verurteilt wurde.
Bei einem gewerbsmäßigen Diebstahl liegt das Strafmaß grundsätzlich bei maximal 3 Jahren, bei einem gewerbsmäßigen schweren Diebstahl (Schaden ab 5.000 Euro) oder gewerbsmäßigen Einbruchdiebstahl zwischen 6 Monaten und 5 Jahren, bei einem gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahl in eine Wohnstätte zwischen 1 und 10 Jahren.
Beispiel: Herr K. verübte einen schweren, gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, indem er als Mitglied einer kriminellen Vereinigung durch Aufbrechen der Terrassentür und Eindringen in ein Wohnhaus einen Tresor mit 59.000 Euro Bargeld weggenommen. Dabei handelte er mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern. Dabei handelte mit der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch in Wohnstätten längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes übersteigendes Einkommen zu verschaffen Dabei verübte er die Taten unter Einsatz besonderer Fähigkeiten. Das Strafmaß liegt in einem derartigen Fall zwischen 1 und 10 Jahren (LG für Strafsachen Graz 19.12. 2023, GZ 17 Hv 118/23t, OGH 3. 4. 2024, 12Os14/24m).
Beispiel: Herr S. verübte einen schweren, gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahl, indem er mit Transpondern und weiteren technischen Überbrückungswerkzeugen (sogenannte „Keyless-Funkstreckenverlängerungs-Methode“) die Zugangssperren (Wegfahrsperren) durch außer Kraft setzte, zwei Motorräder im Wert von insgesamt 30.000 Euro wegnahm (LG für Strafsachen Wien 18. 12. 2023, GZ 81 Hv 106/23k, OGH 21. 3. 2023, 12 Os 18/24z).
Räuberischer Diebstahl (§ 131 StGB)
Diese Tat begeht, wer auf frischer Tat ertappt wird, Gewalt gegen eine Person anwendet oder sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben bedroht, um sich oder einem Dritten die weggenommene Sache zu erhalten.
Mit folgendem Beispiel für einen räuberischen Diebstahl befasste sich der OGH in seiner Entscheidung vom 15. 5. 2024 (15 Os 33/24b): Herr K. hat eine Packung Kekse der B* AG mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Er wurde von einem Ladendetektiv angehalten. Herr K. versetzte dem Detektiv Faustschläge gegen dessen Gesicht und Tritte gegen dessen Oberkörper, um sich die weggenommene Sache zu erhalten. Somit hat er das Verbrechen des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall StGB verwirklicht.
Das Strafmaß für den räuberischen Diebstahl beträgt 6 Monate bis 5 Jahre.
Wenn Sie wegen einem solchen Delikt in Verdacht geraten sind, stehe ich Ihnen gerne für eine Beratung und rechtliche Vertretung zur Verfügung. Zögern Sie nicht, mich bei dringenden Fragen unter der Nummer 0664/9194092 zu kontaktieren.
Hehlerei (§ 164 StGB)
Hehlerei begeht, wer den (unmittelbaren) Täter (insbesondere einen Dieb oder Einbrecher) nach der Tat dabei unterstützt, eine erbeutete Sache, zu verheimlichen oder zu verwerten. Ebenso ist zu bestrafen, wer eine solche Sache kauft, sonst an sich bringt oder einem Dritten verschafft.
Das Strafmaß beträgt grundsätzlich maximal 6 Monate (oder eine Geldstrafe). Übersteigt der Wert der Sache durch die Tat einen 5 000 Euro übersteigenden Betrag, ist angedrohte Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren, übersteigt der Wert der Sache 300 000 Euro oder bei Gewerbsmäßigkeit liegt das Strafmaß zwischen 6 Monaten und 5 Jahren.
Geldwäscherei (§ 165 StGB)
Geldwäscherei begeht, wer
- Vermögensbestandteile, die aus einer kriminellen Tätigkeit herrühren, mit dem Vorsatz, ihren illegalen Ursprung zu verheimlichen oder zu verschleiern, umwandelt oder einem anderen überträgt oder
- die wahre Natur, Herkunft, Lage, Verfügung oder Bewegung von Vermögensbestandteilen, die aus einer kriminellen Tätigkeit (herrühren, verheimlicht oder verschleiert.
Ebenso ist zu bestrafen, wer Vermögensbestandteile erwirbt, sonst an sich bringt, besitzt, umwandelt, einem anderen überträgt oder sonst verwendet, wenn er zur Zeit des Erlangens weiß, dass sie aus einer kriminellen Tätigkeit eines anderen herrühren.
Weiters ist zu bestrafen, wer Vermögensbestandteile, die der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation oder einer terroristischen Vereinigung unterliegen, in deren Auftrag oder Interesse erwirbt, sonst an sich bringt, besitzt, umwandelt, einem anderen überträgt oder sonst verwendet, wenn er zur Zeit des Erlangens von dieser Verfügungsmacht weiß.
Kriminelle Tätigkeiten sind grundsätzlich alle mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe nach dem Suchtmittelgesetzes mit Strafe bedrohte Handlungen. Ein Vermögensbestandteil rührt aus einer kriminellen Tätigkeit her, wenn ihn der Täter der kriminellen Tätigkeit durch die Tat erlangt oder für ihre Begehung empfangen hat oder wenn sich in ihm der Wert des ursprünglich erlangten oder empfangenen Vermögensbestandteils verkörpert.
Vermögensbestandteile sind Vermögenswerte aller Art, auch Einheiten virtueller Währungen und die auf diese entfallenden Wertzuwächse, nicht aber bloße Ersparnisse, wie etwa nicht eingetretene Wertverluste, Forderungsverzichte oder ersparte Aus- und Abgaben.
Das Strafmaß liegt zwischen 6 Monaten und 5 Jahren.
Übersteigt der Wert des Vermögensbestandteils 50.000 Euro oder wir die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (zum Zweck der Geldwäscherei) begangen, liegt das Strafmaß zwischen 1 und 10 Jahren.
Entziehung von Energie (§ 132 StGB)
Dieses Delikt begeht, wer mit Bereicherungsvorsatz aus einer Anlage, die der Gewinnung, Umformung, Zuführung oder Speicherung von Energie dient, Energie entzieht.
Das Strafmaß beläuft sich grundsätzlich auf maximal 6 Monate (oder eine Geldstrafe), übersteigt der Wert 5.000 Euro so beträgt es maximal 3 Jahre und übersteigt der Wert der Energie 300.000 Euro so beläuft sich das Strafmaß auf 1 bis 10 Jahre.
Beispiel: Herr W. hat in mehreren Angriffen mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, dadurch, dass er konsenslos sein elektrisch betriebenes Kraftfahrzeug BMW i3 durch Anstecken an den im Keller eines Mehrparteienhauses befindlichen Gemeinschaftssteckdosen auflud, der Gemeinschaft der Mieter des Mehrparteienhauses, elektrische Energie entzogen. (LG Steyr 20. 10. 2023, GZ 17 Hv 61/23d; OGH 15. 5. 2024, 15 Os 158/23h).
Unterschlagung (§ 134 StGB)
Dieses Delikt begeht, wer ein Gut
- das er gefunden hat (1) oder
- durch Irrtum (2) oder
- ohne sein Zutun (3).
Ebenso (4) macht sich strafbar, wer eine fremde Sache ohne Zueignungsvorsatz in seinen Gewahrsam gekommen ist, und sich das Gut mit dem Vorsatz zueignet, um sich unrechtmäßig zu bereichern.
Bei (1) handelt es sich um Fundunterschlagung. Man eignet sich eine fremde Sache an, die jemand anderer verloren hat.
Bei (2) handelt es sich um Irrtumsunterschlagung. Der Irrtum muss beim Verfügungsberechtigten der Sache liegen. Beispiele: die irrtümlich an der Supermarktkasse zu viel herausgegebene Banknote, die vom Absender falsch adressierte Ware, die irrtümlich im Geschäft ausgegebene höherwertige Ware.
(3) wird z.B. verwirklicht, wenn einem ein fremder Hund zuläuft und man sich diesem aneignet.
Bei (4) handelt es sich um Anschlussunterschlagung. Ein typisches Beispiel sind Selbstbedienungstankstellen: Der Täter betankt sein Fahrzeug zunächst und fasst erst danach den Vorsatz nicht zu bezahlen und verlässt auch ohne zu bezahlen die Tankstelle.
Beispiel : Herr W. hat im Ausgabeschacht eines Bankomaten 70 Euro gefunden, die unmittelbar vor ihm eine unbekannte Person vergessen hatte. Mit dem Vorsatz sich damit zu bereichern hat er das Geld nicht wieder herausgegeben (LG Steyr 20. 10. 2023, GZ 17 Hv 61/23d; OGH 15. 5. 2024, 15 Os 158/23h). Herr W. hat eine Fundunterschlagung verwirklicht.
Das Strafmaß beträgt grundsätzlich maximal 6 Monate (oder eine Geldstrafe). Übersteigt der Schaden durch die Tat einen 5 000 Euro übersteigenden Betrag, ist angedrohte Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren, wer durch die Tat einen 300 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Raub (§ 142 StGB)
Einen Raub begeht, wer mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit Bereicherungsvorsatz wegnimmt oder abnötigt.
Unter Gewalt versteht der OGH jede Anwendung nicht unerheblicher physischer Gewalt zur Verhinderung oder Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstandes. Beispiele: Stellen eines Beines, Faustschläge, in den Magen schlagen, Misshandeln, Festhalten, Zurückhalten eines fliehenden Opfers. Auch kann die Gewaltausübung in der Verabreichung betäubender Mittel oder durch Hypnose erfolgen.
Unter Drohung versteht man das Inaussichtstellen eines Übels, das der Täter als von seinem Willen abhängig darstellt. Das Übel kann sich auch gegen Dritte Personen (Ehegatte, Kinder, Eltern etc.) richten. Die Gefahr muss gegenwärtig und konkret sein. Soll das Übel erst zu einem späteren Zeitpunkt eintreten, liegt Erpressung vor.
Beispiel: Herr U. beging einen (versuchten) Raub, indem er mit dem Vorsatz, sich auf unrechtmäßige Weise zu bereichern, Herrn P. mehrere Faustschläge gegen den Gesichts- und Kopfbereich versetzte, ihn zu Boden brachte und versuchte, an dessen Uhr zu gelangen, was jedoch misslang (LG Innsbruck 17. 1. 2024, GZ 29 Hv 119/23k, OGH 24. 4. 2024, 11Os22/24f).
Beispiel: Frau B. beging einen schweren Raub, indem sie unter Verwendung einer Waffe mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben Frau K. eine Weste im Wert von 100 Euro und ein Smartphone im Wert von ca. 500 Euro, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz abgenötigte, indem sie die Genannte unter der Androhung, sie widrigenfalls „abzustechen“, aufforderte mitzukommen, ihr in der Folge die Wertgegenstände auszuhändigen, wobei sich Frau P. zur Untermauerung ihrer Drohung mit dem Messer über ihren Hals strich, woraufhin die eingeschüchterte Frau K. ihr die Wertgegenstände übergab und den Sperrcode des Smartphones bekanntgab (LG für Strafsachen Wien, 23. 4. 2024, GZ 145 Hv 70/23m, OGH 18. 4. 2024, 12Os32/24h).
Wenn sich 2 oder mehr Personen verabreden, einen Raub zu begehen, kann ein Raubkomplott nach § 277 StGB vorliegen. Die Komplizen müssen sich dafür eines im Wesentlichen konkretisierten Raub verabreden und zur Ausführung der Tat ernsthaft entschlossen sein. Das Strafmaß liegt bei einem Raubkomplott zwischen 6 Monaten und 5 Jahren.
Strafen wegen Raub sind ziemlich hoch. Das Strafmaß liegt grundsätzlich zwischen 1 und 10 Jahren, wird ein Raub als Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder mit einer Waffe verübt zwischen 5 und 15 Jahren, zieht der Raub eine Körperverletzung mit schwerer Dauerfolge nach sich zwischen 19 und 20 Jahren, hat er den Tod zur Folge 10 bis 20 Jahre oder lebenslang.
Rechtsanwalt Ebner über Erpressung (§ 144 StGB)
Eine Erpressung begeht, wer jemanden mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt.
Unter Gewalt versteht der OGH jede Anwendung nicht unerheblicher physischer Gewalt zur Verhinderung oder Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstandes. Beispiele: Stellen eines Beines, Faustschläge, in den Magen schlagen, Misshandeln, Festhalten, Zurückhalten eines fliehenden Opfers. Auch kann die Gewaltausübung in der Verabreichung betäubender Mittel oder durch Hypnose erfolgen.
Beispiel: Frau R hat zwischen Mai und 30. August 2022 in zahlreichen Angriffen gewerbsmäßig, gegen Herrn S. eine längere Zeit hindurch sowie durch gefährliche Drohung mit der Vernichtung der gesellschaftlichen Stellung und wirtschaftlichen Existenz zu Handlungen, nämlich zur Zahlung bzw. Überweisung von insgesamt 71.000 Euro genötigt und zur Zahlung von weiteren 100.000 Euro zu nötigen versucht, indem sie ihm nahezu täglich per WhatsApp damit drohte, sie werde ihn anzeigen und unter Vorlage intimer Bilder behaupten, er habe sie belästigt, und alles mit einem Rechtsanwalt an seinem Arbeitsplatz und bei seinen Eltern bekannt machen (LG Krems vom 7. 6. 2023, GZ 35 Hv 66/22g, OGH 15. 5. 2024, 15Os7/24d).
Das Strafmaß liegt grundsätzlich zwischen 6 Monaten und 5 Jahren. Kommen noch erschwerende Umstände dazu, liegt das Strafmaß zwischen 1 und 10 Jahren.
Wenn Sie wegen Raub oder Erpressung in Verdacht geraten sind, stehe ich Ihnen gerne für eine Beratung und rechtliche Vertretung zur Verfügung. Zögern Sie nicht, mich bei dringenden Fragen unter der Nummer 0664/9194092 zu kontaktieren.