Straftaten gegen die Freiheit in Wien

19. Dezember 2023

In Wien vertritt Rechtsanwalt MMag. Wolfgang Ebner Sie kompetent bei rechtlichen Angelegenheiten wegen vor der Polizei und Gerichten.

Weitere Informationen finden sie im Beitrag Terror und Organisierte Kriminalität.

In dringenden Fällen erreichen Sie mich unter 0664/919 40 92.

Rechtsanwalt MMag. Ebner über Nötigung (§ 105 StGB)

Eine Nötigung begeht, wer einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung dazu bringt, eine bestimmte Handlung auszuführen, eine bestimmte Handlung zu dulden oder zu unterlassen.

Die Eignung der Drohung, begründete Besorgnis einzuflößen, ist objektiv zu beurteilen, wobei wohl in der Person des Bedrohten gelegene besondere Umstände mitzuberücksichtigen sind (objektiv-individueller Maßstab), es aber nicht darauf ankommt, ob die Drohung in dem Bedrohten tatsächlich Besorgnis erweckt hat (OGH RS0092753).

Beispiel: Herr W. hat zu Herrn P. gesagt: “Ich werde dir die Knochen brechen, wenn Du wegen des Diebstahls vorhin bei der Polizei gegen mich aussagst.” Gleichzeitig hat Herr W. mit der Hand einen Schlag gegen Herrn P. angedeutet.”

Das Strafmaß liegt bei maximal 1 Jahr oder einer Geldstrafe.

Schwere Nötigung (§ 106 StGB)

Eine Nötigung wird als schwerwiegend eingestuft, wenn zusätzliche erschwerende Umstände hinzukommen, z.B. die Drohung mit dem Tod, erheblicher Verstümmelung, Entführung oder Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz.

Beispiel: X. forderte den Y. und Z. zum Verlassen der Örtlichkeit auf. Dabei machte er die Äußerung: „Schleicht’s euch von da, sonst werdet ihr den Abend nicht mehr erleben!“, und dadurch, dass X. mit einem Küchenmesser mit einer Klingenlänge von circa 15 cm in der Hand vor das Haus trat und auf Z. zulief. Diese (schwere) Nötigung geschah mit einer Todesdrohung (LG für Strafsachen Wien 30. 11. 2023, GZ 56 Hv 36/23g, OGH 21. 3. 2024, 12 Os 8/24d).

Das Strafmaß liegt bei 6 Monaten bis 5 Jahren.

Zwangsheirat (§ 106a StGB)

Wer eine Person zur Eheschließung mit Gewalt oder durch Drohung zwingt oder in ein anderes Land bringt, um eine Ehe zu erzwingen, begeht das Delikt der Zwangsheirat.

Das Strafmaß liegt zwischen 6 Monaten und 5 Jahren.

Gefährliche Drohung (§ 107 StGB)

Dieses Delikt begeht, wer einen anderen gefährlich bedroht, um in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Gefährlich ist eine Drohung dann, wenn der Täter mit der Verletzung am Körper, Ehre, am Vermögen, mit dem Zugänglichmachen, Bekanntgeben oder Veröffentlichen von Tatsachen oder Bildaufnahmen droht und den Eindruck erweckt, dieses Übel ist alleine von seinem Willen abhängig.

Beispiele: Aussagen wie “Ich werde die umbringen!”, “Ich werde Dich ficken!”, “Ich werde Deine Mutter und Deine Schwester ficken!”, “Ich werde Dich behindert schlagen und Dir das Gesicht brechen.”, “Ich schlage dir die Zähne aus!”, „Am liebsten würde ich dir links und rechts eine reinhauen!“ oder indem man Schläge gegen den Kopf einer Person andeutet.

Das Strafmaß liegt grundsätzlich bei maximal 1 Jahr (oder einer Geldstrafe). Wird die gefährliche Drohung unter erschwerenden Umständen begangen, ist das Strafmaß wesentlich höher.

Beharrliche Verfolgung – „Stalking“ (§ 107a StGB)

Die beharrliche Verfolgung (“Stalking”) begeht, wer in einer Weise, die geeignet ist, eine andere Person in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt

  • ihre räumliche Nähe aufsucht,
  • im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines sonstigen Kommunikationsmittels oder über Dritte Kontakt zu ihr herstellt,
  • unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Waren oder Dienstleistungen für sie bestellt,
  • unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Dritte veranlasst, mit ihr Kontakt aufzunehmen oder
  • Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches dieser Person ohne deren Zustimmung veröffentlicht.

Es ist kein genauer Zeitraum definiert, wie lange die beharrliche Verfolgung andauern muss. Als Richtlinie für schwerere Fälle kann gelten: bei einer Mindestdauer von 1 Monat mindestens 3 Einzelhandlungen; bei leichteren Fällen: bei einer Mindestdauer von mehreren Wochen mindestens 10 Einzelhandlungen.

Das Verhalten muss geeignet sein, die Lebensführung zu beeinträchtigen, eine tatsächliche Beeinträchtigung ist nicht erforderlich.

Stalking-Opfer haben Anspruch auf psychosoziale und juristische Prozessbegleitung gemäß § 66b StPO. Außerdem können Stalking-Opfer wegen der Unterlassung der Eingriffe in das Privatleben eine einstweilige Verfügung gemäß § 382g EO erwirken.

Das Strafmaß liegt grundsätzlich bei 1 Jahr (oder einer Geldstrafe). Bei einem Tatzeitraum über 1 Jahr oder bei einem Selbstmord/Selbstmordversuch beträgt das Strafmaß maximal 3 Jahre.

Fortgesetzte Gewaltausübung (§ 107b StGB)

Strafbar ist die fortgesetzte Ausübung von Gewalt über einen längeren Zeitraum gegen eine Person.

Beispiel: Herr K. beging eine fortgesetzte Gewaltausübung mit schweren Dauerfolgen gegen seine 2005 geborene Tochter S, wobei er die Taten teils gegen eine unmündige Person beging und die Gewalt länger als ein Jahr ausgeübt wurde. Er ohrfeigte sie regelmäßig, versetzte ihr Schläge mit der flachen Hand und sie in zwei Angriffen und würgte sie. Einmal stach er mit einen zerbrochenen Kleiderbügel gegen ihren Oberschenkel, schlug ihr mit dem rechten Handrücken gegen die Nase sowie indem er wiederholt sagte, er werde ihre Mutter umbringen, wenn sie etwas erzähle. (LG für Strafsachen Wien 2. 10. 2023, GZ 115 Hv 54/23p, OGH 11 Os 31/24d).

Beispiel: Frau E. übte länger als ein Jahr gegen ihre Zwillingskinder ab deren 6. Lebensjahr fortgesetzte Gewalt aus, indem sie diese mehrmals wöchentlich Schläge und Tritte versetzte, wodurch sie wiederholt Hämatome erlitten, sie teils über mehrere Stunden zur Strafe in einem dunklen Zimmer einsperrte und ihnen weitere Ohrfeigen versetzte, wenn er dort aus Furcht eingenässt hatten, sie brutal an den Haaren riss und ihnen Tritte versetzte, mehrmals pro Woche mit der flachen Hand ins Gesicht schlug, ihnen Stöße versetzte, wodurch sie teilweise zu Sturz kamen und Hämatome erlitten (LG Krems 18. 9. 2023, GZ 38 Hv 35/23x, OGH 24. 4. 2024 13 Os 2/24d).

Beispiel: Herr W. hat länger als ein Jahr seiner wegen ihrer Erkrankung an Multipler Sklerose wehrlose Ehefrau regelmäßig auf den Kopf geschlagen, ihr zumindest dreimal im Jahr heftige Schläge gegen den Oberkörper versetzt, wodurch sie Blutergüsse am Hals und an den Armen erlitt. Ferner hat er ihr am mit der Faust, eine wuchtige Ohrfeige versetzt (Hämatom am linken Auge), gegen den Oberkörper geschlagen (Hämatom an der rechten Schulter),und sie im Anschluss zweimal – einmal unmittelbar, einmal per Telefon – durch die Ankündigung, sie zu erschlagen gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen (LG Krems 13. 11. 2023, GZ 38 Hv 60/23y, OGH 12. 3. 2024, 11Os6/24b).

Das Strafmaß beträgt grundsätzlich maximal 3 Jahre, mit 6 Monaten bis zu 5 Jahren ist zu bestrafen, wer durch die Tat eine umfassende Kontrolle des Verhaltens der verletzten Person herstellt oder eine erhebliche Einschränkung der autonomen Lebensführung der verletzten Person bewirkt, oder gegen eine unmündige Person handelt. Bei schweren Dauerfolgen liegt das Strafmaß zwischen 5 und 15 Jahren, hat die fortgesetzte Gewaltausübung den Tod zur Folge, so ist der Täter mit 10 bis 20 Jahren zu bestrafen.

Fortgesetzte Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems – „Cybermobbing“ (§ 107c StGB)

Dieses Delikt begeht wer auf dem Wege der Telekommunikation (z.B. Telefonanrufe, SMS, Faxe) oder unter Verwendung eines Computersystems (z.B. instant messages, soziale Netzwerke wie Facebook, Webseiten oder Internetplattformen) eine Person eine längere Zeit hindurch

  • eine Person für eine größere Zahl von Menschen (jedenfalls über 10 Personen) an der Ehre verletzt (z.B. durch Nacktbilder) oder
  • Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereichs (z.B. Sexualleben, Familienleben, Krankheiten, religiöse Ansichten) einer Person ohne deren Zustimmung für eine größere Zahl von Menschen (jedenfalls über 10 Personen) wahrnehmbar macht.

Diese Handlungen müssen geeignet sein, eine Person in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen. Eine tatsächliche Beeinträchtigung ist nicht erforderlich.

Die Dauer der Wahrnehmbarkeit ist nicht geregelt. Bei besonders belastenden Handlungen (z.B. die Veröffentlichung von Nacktfotos) kann die Mindestdauer für die Wahrnehmbarkeit bereits 1 Woche betragen.

Das Strafmaß beläuft sich grundsätzlich auf maximal 1 Jahr oder einer Geldstrafe, hat die Tat den Selbstmord/Selbstmordversuch zur Folge, begeht der Täter die Tathandlungen länger als 1 Jahr oder übersteigt die Dauer der Wahrnehmbarkeit nach ein Jahr, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren zu bestrafen.

Erpresserische Entführung (§ 102 StGB)

Die erpresserische Entführung liegt vor, wenn jemand einen anderen ohne dessen Einwilligung mit Gewalt oder nachdem er die Einwilligung durch gefährliche Drohung oder List erlangt hat, entführt oder sich seiner sonst bemächtigt, um einen Dritten zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen. Dabei muss der Täter beim Opfer den Eindruck erwecken, dass dessen Leben ernsthaft in Gefahr ist.

Dieses Delikt ist somit eine Nötigung. Als Mittel der Nötigung dient die Entführung oder einer sonstigen Bemächtigung der Person. Eine Mindestdauer ist nicht vorgesehen, es genügt bereits eine Freiheitsentziehung von wenigen Minuten.

Unter Entführung versteht man das Wegbringen einer Person ohne dessen Einwilligung von seinem ursprünglichen Aufenthaltsort wegzubringen.

Beispiele: der Täter fesselt das Opfer und bringt Flaschenbomben oder einen Sprengstoffgürtel an seinem Körper an; der Täter bedroht das Opfer mit einer Waffe.

Unter Sich-Bemächtigten versteht man die Ausübung der physischen Herrschaft über das Leben der Geisel, ohne es an einen anderen Ort zu verbringen.

Ebenso liegt eine erpresserische Entführung vor, wenn

  • eine unmündige, geisteskranke oder wegen ihres Zustands zum Widerstand unfähige Person entführt oder sich ihrer sonst bemächtigt, um einen Dritten zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen
  • unter Ausnützung einer bereits vorgenommenen Entführung oder sonstigen Bemächtigung einer Person einen Dritten zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt.

Beispiel: Herr S. hat sich Herrn W. bemächtigt, um Dritte zu Handlungen zu nötigen, und zwar Gäste zum Verlassen des Lokals „W*“ sowie Polizeibeamte zum Erscheinen und zum Wiederauffinden eines ihm vermeintlich gestohlenen Geldbetrags. Zu diesem Zweck gab er einige Schüsse mit einer Schreckschusspistole in die Menge ab und forderte Herrn W. auf, sich hinzulegen und seine Hände auf den Hinterkopf zu legen. Alle Gäste forderte er zum Verlassen des Lokals auf sowie die Polizei anzurufen und zu sagen, dass er eine Geisel sei, ein Mann mit einer Waffe da sei, dieser bestohlen worden sei und sein Geld zurück haben wolle (LG St. Polten 12. 2. 2024, GZ 19 Hv 151/23x, OGH 15. 5. 2024, 15 Os 41/24d).

Das Strafmaß belauft sich grundsätzlich auf 10 bis 20 Jahren. Hat die Tat den Tod einer Person zur Folge, ist das Strafmaß 10 bis 20 Jahren oder lebenslänglich.

Hausfriedensbruch (§109 StGB)

Einen Hausfriedensbruch begeht, wer den Eintritt in die Wohnstätte eines anderen mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt erzwingt.

Grundsätzlich liegt das Strafmaß bei maximal einem Jahr oder einer Geldstrafe.

In folgenden Fällen liegt das Strafmaß jedoch bei maximal 3 Jahren, wenn man in ein Haus, eine Wohnstätte, einen abgeschlossenen Raum, der zum öffentlichen Dienst bestimmt ist oder zur Ausübung eines Berufes oder Gewerbes dient, oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Raum eindringt, wobei

  • der Täter gegen eine dort befindliche Person oder Sache Gewalt zu üben beabsichtigt,
  • der Täter eine Waffe oder ein anderes Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern, oder
  • das Eindringen mehrerer Personen erzwungen wird.

Eine Person, die das Eindringen lediglich erschleicht oder ohne Gewalt einsteigt, macht sich nicht strafbar. Der Täter muss das Betreten des Hauses oder der Wohnung erzwingen. Die Begehung des Hausfriedensbruchs ist auch denkbar, wenn der Verfügungsberechtigte nicht anwesend ist.

Der Hausfriedensbruch könnte durch Selbsthilfe gerechtfertigt und somit nicht strafbar sein, wenn die Verletzung des Hausrechtes in einem angemessenen Verhältnis zum abzuwendenden Schaden steht. Beispiel: Jemand dringt gewaltsam in die Wohnung des Nachbarn ein, in dem ein Feuer ausgebrochen ist.

Unbefugte Bildaufnahmen (§ 120a StGB)

Strafbar macht sich, wer absichtlich eine Bildaufnahme (Foto) von der Geschlechtsteile, der Schamgegend, des Gesäßes, der weiblichen Brust oder der diese Körperstellen bedeckenden Unterwäsche einer anderen Person ohne deren Einwilligung macht.

Dasselbe gilt für absichtliche Bildaufnahme einer Wohnung ohne die betreffende Einwilligung der betreffenden Person.

Das Strafmaß liegt grundsätzlich bei maximal 6 Monaten oder einer Geldstrafe. Wird das Bild veröffentlicht oder mindestens einer anderen Person gezeigt, so beträgt das Strafmaß maximal 1 Jahr oder eine Geldstrafe.

Beispiel: Herr T. hat absichtlich Bild- und Videoaufnahmen von nackten Jugendlichen beim Duschen, beim Toilettengang sowie beim Umziehen ohne deren Einwilligung mittels „Spy-Cam“ hergestellt, indem er in seiner Funktion als Nachwuchsbetreuer im Kabinenbereich in der Steckdose unbemerkt eine Kamera installierte.

Freiheitsentziehung (§ 99 StGB)

Strafbar macht sich, wer einen anderen widerrechtlich gefangen hält oder ihm auf andere Weise die persönliche Freiheit entzieht.

Gefangen halten bedeutet: eine Person daran hindern, einen abgeschlossenen, verhältnismäßig kleinen Raum zu verlassen. Auf andere Weise entzieht der Täter die persönliche Freiheit, wenn er sonst die Bewegungsfreiheit in einer Weise beeinträchtigt, die dem Gefangenhalten gleichwertig ist.

Für die Mindestdauer der Freiheitsentziehung gibt es keine genaue Grenze. Bereits eine kurze Zeit von wenigen Minuten ist für die Vollendung dieser Straftat ausreichend.

Eine Entziehung der Freiheit liegt bereits vor, wenn der Täter sein Opfer 30 Minuten durch Abschließen der Wohnung festhält (OGH LG Salzburg 26. 11. 1984, GZ 21 b Vr 2.454/84, OGH 19. 3. 1985, 11 Os 28/85); ebenso, wenn der Täter das Opfer erst nach 20 Minuten aus den Räumlichkeiten im ersten Stock einer Tanzschule befreite (LG Strafsachen Wien 2. 12. 2014, GZ 161 Hv 53/13i, OGH 7. 5. 2015, 12 Os 19/15h), ein verletztes Opfer kann sich erst nach 10 Minuten aus einem Keller befreien.

Die Freiheitsentziehung ist nicht strafbar, wenn sie in Ausübung einer Amts- oder Dienstpflicht (z.B. durch die Polizei wegen einer Festnahmeanordnung) oder aufgrund eines privaten Festnahmerechts gemäß § 80 Abs. 2 StPO oder im Rahmen des elterlichen Erziehungsrechts erfolgt.

Das Strafmaß liegt grundsätzlich bei maximal bei 3 Jahren. Dauert die Freiheitsentziehung länger als 1 Monat oder ist sie mit besonderen Qualen verbunden oder verursacht sie schwere Nachteile, so liegt das Strafmaß zwischen 1 und 10 Jahren.

Überlieferung an eine ausländische Macht (§ 103 StGB)

Diese Delikt begeht, wer einen Österreicher oder eine in Österreich wohnhafte Person ohne dessen Einwilligung mit Gewalt, gefährliche Drohung oder List einer ausländischen Macht überliefert.

Eine ausländische Macht ist etwa ein Staat, eine ausländische Behörde oder eine politische Partei.

Überlieferung bedeutet, der ausländischen Macht den Zugriff auf die Person zu ermöglichen.

Das Strafmaß liegt grundsätzlich zwischen 10 und 20 Jahren.

Sklaverei (§ 104 StGB)

Dieses Delikt pönalisiert den Sklavenhandel, die Sklaverei oder die Entziehung der Freiheit durch eine sklavereiähnliche Lage.

Wesentliches Merkmal der Sklaverei ist die Behandlung eines Manschen wie eine im Eigentum befindliche Sache, über die man nach Belieben und Willkür verfügen kann.

Das Strafmaß liegt zwischen 10 und 20 Jahren.

Täuschung (§ 108 StGB)

Diese Delikt begeht, wer einem anderen in seinen Rechten dadurch absichtlich einen Schaden in seinen Rechten zufügt, indem er ihn durch Täuschung über Tatsachen zu einem bestimmten Verhalten verleitet, das den Schaden herbeiführt.

Dieses Delikt besteht also darin, dass man einen anderen durch Täuschung zu einem fremdschädigenden Verhalten verleitet.

Der Schaden muss die Rechte des Geschädigten bestreffen.

Beispiel: Ein Arzt führt Säuglingen eine Sonde durch die Nase in den Magen, um ein medizinisches Problem zu erforschen. Er täuscht die Eltern darüber, das Kind muss aus medizinischen Gründen länge in der Klinik bleiben und erschleicht dadurch eine Einwilligungserklärung.

Nicht umfasst von diesen Delikt sich Täuschungen von Behörden, Täuschungen die auf einen Vermögensschaden abzielen (ist jedoch meist ein Betrug), Beeinträchtigungen des Hausrechts, Beeinträchtigung der sexuellen Dispositionsfreiheit.

Das Strafmaß liegt bei maximal 1 Jahr oder einer Geldstrafe.

Quälen oder Vernachlässigen eines Gefangenen (§ 312 StGB)

Dieses Delikt begeht

  • ein Beamter,
  • der einen Gefangenen oder sonst auf behördliche Anordnung verwahrten,
  • der seiner Gewalt unterworfen ist oder zu dem er dienstlich Zugang hat,
  • körperliche oder seelische Qualen zufügt
  • und dabei vorsätzlich handelt.

Dieses Delikt begeht ebenso

  • ein Beamter,
  • der seine Verpflichtung zur Fürsorge oder Obhut einem Gefangenen gegenüber
  • gröblich vernachlässigt und dadurch
  • vorsätzlich oder fahrlässig,
  • dessen Gesundheit oder körperliche oder geistige Entwicklung beträchtlich schädigt.

Das Strafmaß liegt grundsätzlich bei 2 Jahren, hat die Tat eine schwere Körperverletzung zur Folge liegt das Strafmaß bei maximal 3 Jahren, hat die Körperverletzung schwere Dauerfolgen liegt es zwischen 6 Monaten und 5 Jahren, hat die Tat den Tod zur Folge liegt das Strafmaß zwischen 1 und 10 Jahren.

Folter (§ 312a StGB)

Folter begeht,

  • wer als Amtsträger oder auf Veranlassung oder mit Einvernehmen eines Amtsträgers
  • einer anderen Person große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zufügt,
  • und dabei in der Absicht auf Aussage- oder Geständniserlangung, Bestrafung, Einschüchterung, Nötigung oder Diskriminierung handelt.

Das Strafmaß liegt grundsätzlich zwischen 1 und 10 Jahren, bei Dauerfolgen zwischen 5 und 15 Jahren, hat die Tat den Tod zur Folge, liegt das Strafmaß zwischen 10 und 20 Jahren oder lebenslänglich.

Das könnte Sie auch interessieren

Ähnliche Themen

Entdecken Sie informative Beiträge zum Strafrecht, die Ihnen in rechtlichen Angelegenheiten und Verständnis helfen könnten.

Melden Sie sich noch heute

Termin vereinbaren

Für rechtliche Hilfe und Unterstützung im Bereich Straftaten gegen die Freiheit in Wien sind wir da. Kontaktieren Sie uns heute, um gemeinsam Lösungen für Ihre Anliegen zu finden.