Bankomatkarten (§ 241e StGB), Kreditkarten, Geld (§ 232 StGB) in Wien

25. Juni 2024

Geld, Bankomatkarten und Kreditkarten sind aus unserem Leben nicht mehr wegzudenken. Oft sind diese Karten Gegenstand verschiedener strafbarer Handlungen. Sie finden einen groben Überblick über Straftaten mit Geld, Bankomatkarten und Kreditkarten. Natürlich kann dieser Überblick eine ausführliche Rechtsberatung durch Rechtsanwalt MMag. Wolfgang Ebner nicht ersetzen.

Weiteren Informationen finden Sie in den Beiträgen Diebstahl, Einbruch, Raub und Betrug, Untreue und Veruntreuung von Rechtsanwalt MMag. Ebner.

Wenn Sie wegen einer der folgenden Straftaten beschuldigt werden, rufen Sie RA MMag. Ebner unkompliziert an unter der Nummer: 0664/919 40 92 

Geld: Geldfälschung (§ 232 StGB)

Dieses Delikt begeht, wer Geld nachmacht oder verfälscht. Dabei ist der Vorsatz darauf gerichtet, dass es als echt und unverfälscht in Verkehr gebracht wird.

Ebenso ist zu bestrafen, wer Falschgeld übernimmt. Der Vorsatz ist darauf gerichtet, das Falschgeld als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen.

Geld ist ein gesetzliches Zahlungsmittel, das vom Staat beglaubigt, für den Umlauf im öffentlichen Verkehr bestimmt ist und für das ein Annahmezwang zum Nennwert besteht, wie Euro- oder Dollarscheine.

Kein Geld sind außer Kurs gesetzte Banknoten, Jetons, Wertkarten, Kredit- oder Bankomatkarten, Gutscheinmünzen, etc.

Der Täter macht Geld nach, wenn er das Falschgeld so herstellt, dass es den Anschein einer echten Banknote ähnlich ist (Verwechslungstauglichkeit).

In beiden Fällen muss der Vorsatz darauf gerichtet sein, dass das Falschgeld als echt und unverfälscht in Verkehr gebracht wird.

Das Strafmaß liegt grundsätzlich zwischen 1 und 10 Jahren.

Weitergabe und Besitz nachgemachten oder verfälschten Geldes (§ 233 StGB)

Dieses Delikt begeht, wer

  • Falschgeld einführt, ausführt, befördert, von einem anderen übernimmt, sich sonst verschafft oder besitzt
  • mit dem Vorsatz, dass das Falschgeld als echt ausgegeben wird oder
  • wer selbst Falschgeld vorsätzlich als echt und unverfälscht ausgibt.

Das Strafmaß liegt grundsätzlich bei maximal 5 Jahren. Hat das Falschgeld einen Nennwert über 300.000 Euro, liegt das Strafmaß zwischen 1 und 10 Jahren.

Weitergabe von Falschgeld (§ 236 StGB)

Dieses Delikt begeht, wer

  • Falschgeld als echt und unverfälscht weitergibt
  • wenn er das Falschgeld gutgläubig empfangen hat.

Empfangen iS dieser Vorschrift ist immer ein rechtsgeschäftlicher Empfang. Ein Fund oder eine Erbschaft wäre kein Empfang. Der Täter wäre dann nach § 233 StGB (strenger) zu bestrafen.

Gutgläubig handelt, wer auf die Echtheit des Geldes vertraut. Auch derjenige handelt gutgläubig, der Zweifel an der Echtheit hat, aber diese Bedenken z.B. aus Zeitmangel nicht weiterverfolgt. Fahrlässigkeit schließt Gutgläubigkeit nicht aus.

Das Strafmaß liegt bei maximal 1 Jahr (oder einer Geldstrafe).

Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (§ 241e StGB) – z.B. Bankomatkarte

Entfremdung unbarer Zahlungsmittel begeht, wer

  • sich ein unbares Zahlungsmittel,
  • über das er nicht oder nicht allein verfügen darf,
  • verschafft,
  • und dabei mit dem Vorsatz handelt, dass er oder ein Dritter durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert wird oder
  • dabei mit dem Vorsatz handelt, sich oder einem anderen eine Fälschung unbarer Zahlungsmittel zu ermöglichen.

Ebenso macht sich strafbar,

  • wer ein unbares Zahlungsmittel,
  • über das er nicht oder nicht allein verfügen darf,
  • vernichtet, beschädigt oder unterdrückt
  • und dabei mit dem Vorsatz handelt, dessen Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern.

Ein unbares Zahlungsmittel ist

  • jedes personengebundene oder übertragbare körperliche Zahlungsmittel,
  • das den Aussteller erkennen lässt,
  • durch Codierung oder andere Maßnahmen gegen Fälschung und Missbrauch gesichert ist und
  • im Rechtsverkehr bargeldvertretende Funktion hat oder der Ausgabe von Bargeld dient.

Beispiele für unbare Zahlungsmittel: Kreditkarten, Bankomatkarten (auch gesperrte Bankomatkarten), Prepaid-Kreditkarten, Schecks, Reiseschecks oder Wechsel; aber auch digitale Zahlungsmittel wie Onlinebanking, PayPal, Click to pay, Klarna oder paydirekt. Auch digitale Brieftaschen (“wallets” für Bitcoins, Etherum, Binance Coins, Tether, etc.) sind unbare Zahlungsmittel.

Keine unbare Zahlungsmittel: E-Card, Kundenkarten mit Zahlungsfunktion, Gutscheine und Jetons.

Das Sich-Verschaffen kann sein: Wegnahme (“Diebstahl”), Finden oder Abnötigen (“Raub”), Täuschung.

Der Zweck kann die Bereicherung (z.B. man hebt Geld ab) oder die Fälschung (Herstellung “neuer Kreditkarten”) sein.

Für die Verwirklichung des Delikts ist es ausreichend, sich das unbare Zahlungsmittel zu verschaffen. Ein tatsächliches Abheben von Geld ist nicht erforderlich. Wird mit der Karte Geld behoben oder bezahlt, begeht zusätzlich noch einen Diebstahl, wird noch dazu mit einem widerrechtlich bezahlten PIN-Code bezahlt, dann handelt es sich um einen Diebstahl nach § 129 StGB.

Das Strafmaß liegt grundsätzlich bei maximal 2 Jahren. Bei gewerbsmäßiger Begehung oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung liegt das Strafmaß zwischen 6 Monaten und 5 Jahren.

Wer ein fremdes unbares Zahlungsmittel mit dem Vorsatz, dessen Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr (oder mit einer Geldstrafe) Tagessätzen zu bestrafen.

Ausspähen von Daten eines unbaren Zahlungsmittels (§ 241h StGB)

Dieses Delikt begeht, wer Daten eines unbaren Zahlungsmittels ausspäht. Dabei ist der Vorsatz (1) auf die unrechtmäßige Bereicherung oder (2) die Ermöglichung einer Fälschung gerichtet.

Zu den Daten eines unbaren Zahlungsmittel gehört der PIN-Code, aber auch die auf den Magnetstreifen gespeicherten Daten. Von diesem Delikt umfasst sind das “Phishing” (Herauslocken von Bankomatdaten durch fingierte Emails oder WhatsApp-Nachrichten) oder das Auslesen von Daten durch spezielle technische Vorrichtungen (“Skimming”), durch Eindringen in ein fremdes Computersystem (“Hacking”).

Das Strafmaß liegt grundsätzlich bei maximal 1 Jahr (oder einer Geldstrafe). Bei Gewerbsmäßigkeit liegt das Strafmaß bei maximal 3 Jahren, wird die Tat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen, liegt das Strafmaß zwischen 6 Monaten und 5 Jahren.

Die Tat bleibt straffrei, wenn der Täter die Gefahr, die durch das Ausspähen der Daten entstanden ist, freiwillig beseitigt, z.B. durch Verständigung der Bank oder des Kreditkartenunternehmens.

Fälschung unbarer Zahlungsmittel (§ 241a StGB)

Dieses Delikt begeht, wer ein falsches unbares Zahlungsmittel (Kreditkarte, Bankomatkarte) mit dem Vorsatz herstellt oder ein echtes unbares Zahlungsmittel verfälscht. Dabei handelt der Täter mit dem Vorsatz, dass es im Rechtsverkehr wie ein echtes verwendet wird (Verwendungsvorsatz).

Dabei ist es unerheblich, ob die gefälschte oder verfälschte Karte tatsächlich gebraucht wird. Es kommt nur auf das Fälschen oder Verfälschen an.

Das Strafmaß liegt grundsätzlich bei maximal 3 Jahren. Bei gewerbsmäßiger Begehung oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung liegt das Strafmaß zwischen 6 Monaten und 5 Jahren.

Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter unbarer Zahlungsmittel (§ 241b StGB)

Dieses Delikt begeht, wer ein falsches oder verfälschtes unbares Zahlungsmittel von einem anderen übernimmt, sich oder einem anderen verschafft, befördert, einem anderen überlässt, einführt, ausführt, verbreitet, bereitstellt oder sonst besitzt. Dabei muss der Vorsatz darauf gerichtet sein, dass es wie ein echtes verwendet wird (Verwendungsvorsatz).

Das Strafmaß liegt grundsätzlich bei maximal 1 Jahr. Wird die Tat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen, liegt das Strafmaß zwischen 6 Monaten und 5 Jahren.

Annahme, Weitergabe oder Besitz entfremdeter unbarer Zahlungsmittel (§ 241f StGB)

Dieses Delikt begeht, wer entfremdetes unbares Zahlungsmittel mit dem Vorsatz, dass er oder ein Dritter durch dessen Verwendung unrechtmäßig bereichert wird, oder mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen eine Fälschung unbarer Zahlungsmittel zu ermöglichen, von einem anderen übernimmt, verschafft, befördert, überlässt, einführt, ausführt, verbreitet, bereitstellt oder sonst besitzt.

Es ist also nicht nur das Entwenden einer Kreditkarte oder einer Bankomatkarte strafbar, sondern praktisch jede Form des Umgangs.

Der Vorsatz muss sich auf die unrechtmäßige Bereicherung oder die Fälschung von derartigen Karten richten.

Das Strafmaß liegt grundsätzlich bei maximal 1 Jahr. Wird die Tat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen, liegt das Strafmaß zwischen 6 Monaten und 5 Jahren.

Vorbereitung der Fälschung oder Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (§ 241c StGB)

Dieses Delikt begeht, wer ein Mittel oder Werkzeug, das zu einer Fälschung unbarer Zahlungsmittel oder zu einer Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (§ 241e StGB) bestimmt ist, anfertigt, übernimmt, verschafft, überlässt oder sonst besitzt. Der Täter muss die mit dem Vorsatz machen, dass derartige Straftaten begangen werden können.

Das Strafmaß liegt bei maximal 2 Jahren.

Wertzeichenfälschung (§ 238 StGB)

Dieses Delikt begeht, wer ein amtliches Wertzeichen nachmacht oder verfälscht. Der Vorsatz liegt darin, dass es als echt verwertet wird.

Amtliche Wertzeichen sind z.B. Autobahnvignetten, Parkscheine, aber auch amtliche Stempelabdrücke, durch die die Entrichtung einer Gebühr oder sonst einer Abgabe bescheinigt wird.

Das Strafmaß liegt bei maximal 3 Jahren.

Ebenso macht sich strafbar, wer ein gefälschtes Wertzeichen weitergibt oder sich verschafft. Der Vorsatz liegt in der Verwertung des Wertzeichens.

Das Strafmaß liegt in diesem Fall bei maximal 2 Jahren.

Für Rechtsberatung oder Unterstützung bei Verfahren im Zusammenhang mit Geld oder Bankomatkarten oder eines wegen eines anderen solchen Delikts in Wien stehe ich gerne zur Verfügung. Für dringende Fälle erreichen Sie mich unter der Nummer: 0664/919 40 92.

Wolfgang Ebner

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