Korruption und Amtsmissbrauch (§ 302 StGB) in Wien

26. Juni 2024

Korruption und Amtsmissbrauch rücken immer mehr in den Fokus. Die Bevölkerung ist sehr sensibilisiert. Eine eigene Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft wurde eingerichtet. Diese betreibt ein anonymes Hinweisgebersystem (“Whistleblower”).

Entsprechend schnell kann jede Amtsträgerin und jeder Amtsträger plötzlich als Beschuldigte bzw. Beschuldigter im Fokus von Ermittlungen stehen.

Sollten Sie ein derartiges Problem haben, wenden Sie sich an Rechtsanwalt MMag. Wolfgang Ebner. In dringenden Fällen jederzeit unter der Nummer 0664/919 40 92.

Im folgenden finden Sie eine Übersicht der wichtigsten Delikte. Diese Übersicht kann eine ausführliche persönliche Beratung nicht ersetzen.

Strafbare Handlungen unter Ausnützung einer Amtsstellung (§ 313 StGB)

Diese Bestimmung ermöglicht die strengere Bestrafung von Beamten, die allgemeine strafbare Vorsatzdelikte (z.B. Betrug, Körperverletzung) unter Ausnützung ihrer Amtsstellung begehen.

Wenn ein Beamter unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit ein vorsätzlich begangenes Delikt begeht, so kann bei ihm das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe um die Hälfte überschritten werden. Doch darf die zeitliche Freiheitsstrafe die Dauer von zwanzig Jahren nicht überschreiten.

Korruption: Missbrauch der Amtsgewalt (§ 302 StGB)

Amtsmissbrauch begeht,

  • ein Beamter, der
  • seine Befugnis, im Namen einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Person öffentlichen Rechts als deren Organ
  • in Vollziehung der Gesetze
  • Amtsgeschäfte vorzunehmen,
  • wissentlich missbraucht und
  • dabei mit Rechtsschädigungsvorsatz handelt.

Dieses Delikt können nur Beamte begehen. Beamter ist jeder, der bestellt ist im Namen des Bundes, eines Bundeslandes eines Gemeindeverbandes einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechts eine Rechtshandlung vorzunehmen oder sonst mit der Verwaltung betraut ist

Beispiele für Beamte: Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Bedienstete einer Bundesregierung oder Landesregierung, Bürgermeister, Gemeindebedienstete, Bezirkshauptleute, Polizisten, Lehrer und Schulleiter, Richter (auch Schöffen und Geschworene) Staatsanwälte, Gerichtsvollzieher, Mitglieder der Hochschülerschaft, Automechaniker, die ermächtigt sind, ein “Pickerl” auszustellen, Amtstierärzte, Mitglieder von Wahlkommissionen, etc.

Zur Verwirklichung muss der Beamte innerhalb seiner Befugnis handeln.

Der Beamte begeht dann das Delikt, wenn er seine Befugnis wissentlich missbraucht mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen. Der Beamte muss es also subjektiv für gewiss halten, dass sein Verhalten pflichtwidrig ist.

Missbrauch bedeutet vorsätzlicher Fehlgebrauch der Befugnisse des Beamten. Der Beamte verletzt die relevanten Gesetze, Verordnungen oder Weisungen. Auch liegt Missbrauch vor, wenn der Beamte nach unsachlichen Kriterien sein Ermessen ausübt. Dabei muss der Beamte wissen, dass er seine Befugnisse rechtswidrig gebraucht.

Weiters muss der Beamte mit dem Vorsatz handeln, einen anderen an seinen Rechten zu schädigen. Dazu zählen das Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit, Vermögen, Datenschutz, etc. Umfasst sind alle alle Rechte, die gegenüber dem Staat durchsetzbar sind. Auch die Rechte des Staates sind geschützt, wie Recht auf ein geordnetes Fremdenwesen, Kraftfahrwesen, Strafverfolgung. Steuereintreibung, Erhaltung von Grünland, etc.

Beispiele für Amtsmissbrauch: Verwaltungsgebühren werden vorschriftswidrig nicht abgeführt; eine Aufenthaltsbewilligung wird grundlos verweigert; mit rechtswidrigen Schikanen verbundenen “Rotlichtkontrollen”, rechtswidrige Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, rechtswidrige Ausstellung eines KfZ-.Pickerls, Unterlassen eines Alko-Tests, wissentliche Falschprotokollierung, etc.

Das Strafmaß liegt grundsätzlich zwischen 6 Monaten und 5 Jahren. Bei einen 50 000 Euro übersteigenden Schaden liegt das Strafmaß zwischen 1 und 10 Jahren.

Korruption: Bestechlichkeit (§ 304 StGB)

Dieses Delikt begeht

  • ein Amtsträger oder Schiedsrichter bzw. ein Sachverständiger, der
  • für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts (bzw. für die unrichtige Erstattung eines Gutachtens)
  • einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, annimmt oder sich versprechen lässt.

Dieses Delikt kann von einem Amtsträger oder Schiedsrichter bzw. von einem Sachverständigen begangen werden.

Das Delikt besteht in der Verknüpfung eines pflichtwidrigen Amtsgeschäft mit einem Vorteil. Dieser Vorteil muss nicht dem Amtsträger oder Schiedsrichter zu Gute kommen, es kann auch ein Dritter sein (Ehefrau des Amtsträgers, Sportverein, etc.).

Der Begriff des Amtsgeschäftes ist sehr weit gefasst. Lediglich völlig untergeordnete Hilfstätigkeiten fallen nicht darunter (z.B. Portier, Reinigungskraft).

Beispiele für ein Amtsgeschäft: Absehen von der Festnahme; Herstellung eines “Parkpickerls”, Einschmuggeln von Mobiltelefonen in eine Justizanstalt; Abstimmung im Gemeinderat; Zustellung amtlicher Schriftstücke; Ausstellung von Abgabenbescheiden; Diensteinteilung durch einen Sanitätsunteroffizier; Vergabe öffentlicher Bauaufträge; Bearbeitung von Förderansuchen; Erteilung einer Nachsicht vom Befähigungsnachweis für das Gastgewerbe; bescheidmäßige Verlängerung der Sperrstunde im Gastgewerbe; Zuweisung einer Gemeindewohnung; Ausstellung einer Begutachtungsplakette gem. § 57 KFG, etc.

Der Vorteil muss mit der pflichtwidrigen Vornahme oder Unterlassung des Amtsgeschäfts verknüpft sein. Auch das (pflichtwidrige) Verzögern eines Amtsgeschäfts ist ein Unterlassen. Pflichtwidrig ist das Verhalten dann, wenn es gegen Gesetze, Verordnungen, auch gegen das Dienstrecht verstößt. Bei staatsnahen Unternehmen kann die Pflichtwidrigkeit auch in einem Verstoß gegen den Dienstvertrag liegen.

Der Vorteil kann in einem materiellen (Geld, Wertpapiere, Bonusmeilen, besonders günstig erbrachte Dienstleistungen) oder immateriellen (Förderung einer Karriere, Protektion) Vorteil liegen.

Ebenso macht sich strafbar, wer wer als Kandidat für ein Amt für den Fall, dass er künftig Amtsträger sein würde, einen Vorteil für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts in dieser Eigenschaft für sich oder einen Dritten fordert, annimmt oder sich versprechen lässt. Allerdings ist der Täter nur dann zu bestrafen, wenn er die Stellung als Amtsträger tatsächlich erlangt hat.

Das Strafmaß liegt grundsätzlich bei maximal 3 Jahren. Ist der Wert des Vorteils höher als 5.000 Euro, liegt das Strafmaß zwischen 6 Monaten und 5 Jahren, bei einem Wert des Vorteils über 300.000 Euro zwischen 1 und 10 Jahren.

Korruption: Vorteilsannahme (§ 305 StGB)

Vorteilsannahme begeht, wer

  • ein Amtsträger oder Schiedsrichter
  • für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts
  • für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert oder
  • für sich oder einen Dritten einen ungebührlichen Vorteil annimmt oder sich versprechen lässt.

Dieses Delikt kann von einem Amtsträger oder Schiedsrichter bzw. von einem Sachverständigen begangen werden.

Das Delikt besteht in der Verknüpfung des (ungebührlichen) Vorteils mit der Vornahme oder Unterlassung eines pflichtgemäßen Amtsgeschäfts. Es ist nicht erforderlich, dass das pflichtgemäße Amtsgeschäft tatsächlich vorgenommen oder unterlassen wird.

Der Begriff des Amtsgeschäftes ist sehr weit gefasst. Lediglich völlig untergeordnete Hilfstätigkeiten fallen nicht darunter (z.B. Portier, Reinigungskraft).

Beispiele für ein Amtsgeschäft: Absehen von der Festnahme; Herstellung eines “Parkpickerls”, Einschmuggeln von Mobiltelefonen in eine Justizanstalt; Abstimmung im Gemeinderat; Zustellung amtlicher Schriftstücke; Ausstellung von Abgabenbescheiden; Diensteinteilung durch einen Sanitätsunteroffizier; Vergabe öffentlicher Bauaufträge; Bearbeitung von Förderansuchen; Erteilung einer Nachsicht vom Befähigungsnachweis für das Gastgewerbe; bescheidmäßige Verlängerung der Sperrstunde im Gastgewerbe; Zuweisung einer Gemeindewohnung; Ausstellung einer Begutachtungsplakette gem. § 57 KFG, etc.

Ein Vorteil ist nur dann nicht ungebührlich, wenn (1) deren Annahme gesetzlich erlaubt ist, oder die im Rahmen von Veranstaltungen (z.B. Eintrittsgebühren oder Nächtigungskosten) gewährt werden, an deren Teilnahme ein amtlich oder sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, oder (2) für gemeinnützige Zwecke, auf deren Verwendung der Amtsträger, Schiedsrichter oder eine Person aus dem Familienkreis keinen bestimmenden Einfluss ausübt, oder (3) orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten geringen Werts (absolute Obergrenze: 100 Euro).

Das Strafmaß liegt grundsätzlich bei maximal 2 Jahren, liegt der Wert des Vorteils über 3.000 Euro ist das Strafmaß beim maximal 3 Jahren, ist der Wert des Vorteils über 50.000 Euro liegt das Strafmaß zwischen 6 Monaten und 5 Jahren und ist der Wert des Vorteils über 300.000 Euro liegt das Strafmaß zwischen 1 und 10 Jahren.

Korruption: Vorteilsannahme zur Beeinflussung (§ 306 StGB)

Vorteilsannahme zur Beeinflussung begeht,

  • ein Amtsträger oder Schiedsrichter, der
  • für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert oder einen ungebührlichen Vorteil annimmt oder sich versprechen lässt und dabei
  • mit dem Vorsatz handelt, sich dadurch in seiner Tätigkeit beeinflussen zu lassen.

Gemeint sind Fälle des sich “Anfüttern-Lassens” oder von (passiver) “Klimapflege”. Der Vorteil muss sich auf die zukünftige Tätigkeit des Amtsträgers beziehen. Der Vorsatz muss sich darauf richten, dass sich der Amtsträger beeinflussen lässt. Auf die Pflichtwidrigkeit kommt es dabei nicht an.

Ein Vorteil ist nur dann nicht ungebührlich, wenn (1) deren Annahme gesetzlich erlaubt ist, oder die im Rahmen von Veranstaltungen (z.B. Eintrittsgebühren oder Nächtigungskosten) gewährt werden, an deren Teilnahme ein amtlich oder sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, oder (2) für gemeinnützige Zwecke, auf deren Verwendung der Amtsträger, Schiedsrichter oder eine Person aus dem Familienkreis keinen bestimmenden Einfluss ausübt, oder (3) orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten geringen Werts (absolute Obergrenze: 100 Euro).

Das Strafmaß liegt grundsätzlich bei maximal 2 Jahren, liegt der Wert des Vorteils über 3.000 Euro ist das Strafmaß beim maximal 3 Jahren, ist der Wert des Vorteils über 50.000 Euro liegt das Strafmaß zwischen 6 Monaten und 5 Jahren und ist der Wert des Vorteils über 300.000 Euro liegt das Strafmaß zwischen 1 und 10 Jahren.

Korruption: Bestechung (§ 307 StGB)

Bestechung begeht, wer

  • wer einem Amtsträger oder Schiedsrichter (bzw. Sachverständigen),
  • für die pflichtwidriger Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts (bzw. für die Erstattung eines unrichtigen Gutachtens)
  • einen Vorteil für ihn oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt.

Bestechung ist ein Allgemeindelikt. Es kann von jedermann begangen werden. Der Vorteil muss ein konkretes Amtsgeschäft angeboten, versprochen oder gewährt werden. Das Delikt besteht in der Verknüpfung des Vorteils mit der pflichtwidrigen Vornahme eines Amtsgeschäfts.

Der Begriff des Amtsgeschäftes ist sehr weit gefasst. Lediglich völlig untergeordnete Hilfstätigkeiten fallen nicht darunter (z.B. Portier, Reinigungskraft).

Beispiele für ein Amtsgeschäft: Absehen von der Festnahme; Herstellung eines “Parkpickerls”, Einschmuggeln von Mobiltelefonen in eine Justizanstalt; Abstimmung im Gemeinderat; Zustellung amtlicher Schriftstücke; Ausstellung von Abgabenbescheiden; Diensteinteilung durch einen Sanitätsunteroffizier; Vergabe öffentlicher Bauaufträge; Bearbeitung von Förderansuchen; Erteilung einer Nachsicht vom Befähigungsnachweis für das Gastgewerbe; bescheidmäßige Verlängerung der Sperrstunde im Gastgewerbe; Zuweisung einer Gemeindewohnung; Ausstellung einer Begutachtungsplakette gem. § 57 KFG, etc.

Ebenso ist zu bestrafen, wer einem Kandidaten für ein Amt für den Fall, dass dieser Amtsträger würde, für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts in dieser Eigenschaft einen Vorteil für ihn oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt. Der Täter, der einen Vorteil anbietet oder verspricht, ist nach diesem Absatz nur dann zu bestrafen, wenn der Kandidat für ein Amt die Stellung als Amtsträger tatsächlich erlangt hat.

Das Strafmaß liegt grundsätzlich bei maximal 3 Jahren, liegt der Wert des Vorteils über 3.000 Euro liegt das Strafmaß 6 Monaten und 5 Jahren, ist der Wert des Vorteils über 50.000 Euro liegt das Strafmaß zwischen 1 und 10 Jahren und ist der Wert des Vorteils über 300.000 Euro liegt das Strafmaß zwischen 1 und 15 Jahren.

Korruption: Vorteilszuwendung (§ 307a StGB)

Vorteilszuwendung begeht, wer

  • einem Amtsträger oder Schiedsrichter
  • für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts
  • einen ungebührlichen Vorteil für ihn oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt.

Das Delikt besteht in einer Vorteilszuwendung für die pflichtgemäße Durchführung eines Amtsgeschäfts, somit in der Verknüpfung eines Vorteils mit einer pflichtgemäßen Durchführung eines Amtsgeschäft.

Es handelt sich um ein Allgemeindelikt. Es kann von jedermann begangen werden.

Der Begriff des Amtsgeschäftes ist sehr weit gefasst. Lediglich völlig untergeordnete Hilfstätigkeiten fallen nicht darunter (z.B. Portier, Reinigungskraft).

Beispiele für ein Amtsgeschäft: Absehen von der Festnahme; Herstellung eines “Parkpickerls”, Einschmuggeln von Mobiltelefonen in eine Justizanstalt; Abstimmung im Gemeinderat; Zustellung amtlicher Schriftstücke; Ausstellung von Abgabenbescheiden; Diensteinteilung durch einen Sanitätsunteroffizier; Vergabe öffentlicher Bauaufträge; Bearbeitung von Förderansuchen; Erteilung einer Nachsicht vom Befähigungsnachweis für das Gastgewerbe; bescheidmäßige Verlängerung der Sperrstunde im Gastgewerbe; Zuweisung einer Gemeindewohnung; Ausstellung einer Begutachtungsplakette gem. § 57 KFG, etc.

Ein Vorteil ist nur dann nicht ungebührlich, wenn (1) deren Annahme gesetzlich erlaubt ist, oder die im Rahmen von Veranstaltungen (z.B. Eintrittsgebühren oder Nächtigungskosten) gewährt werden, an deren Teilnahme ein amtlich oder sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, oder (2) für gemeinnützige Zwecke, auf deren Verwendung der Amtsträger, Schiedsrichter oder eine Person aus dem Familienkreis keinen bestimmenden Einfluss ausübt, oder (3) orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten geringen Werts (absolute Obergrenze: 100 Euro).

Das Strafmaß liegt grundsätzlich bei maximal 2 Jahren, liegt der Wert des Vorteils über 3.000 Euro ist das Strafmaß beim maximal 3 Jahren, ist der Wert des Vorteils über 50.000 Euro liegt das Strafmaß zwischen 6 Monaten und 5 Jahren und ist der Wert des Vorteils über 300.000 Euro liegt das Strafmaß zwischen 1 und 10 Jahren.

Korruption: Vorteilszuwendung zur Beeinflussung (§ 307b StGB)

Vorteilszuwendung zur Beeinflussung begeht,

  • einem Amtsträger oder Schiedsrichter für ihn oder einen Dritten
  • einen ungebührlichen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt und dabei
  • mit dem Vorsatz handelt, ihn dadurch in seiner Tätigkeit zu beeinflussen.

Gemeint sind Fälle des “Anfütterns” oder von “Klimapflege”. Der Vorteil muss sich auf die zukünftige Tätigkeit des Amtsträgers beziehen. Der Vorsatz muss sich darauf richten, dass sich der Amtsträger beeinflussen lässt. Auf die Pflichtwidrigkeit kommt es dabei nicht an.

Ein Vorteil ist nur dann nicht ungebührlich, wenn (1) deren Annahme gesetzlich erlaubt ist, oder die im Rahmen von Veranstaltungen (z.B. Eintrittsgebühren oder Nächtigungskosten) gewährt werden, an deren Teilnahme ein amtlich oder sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, oder (2) für gemeinnützige Zwecke, auf deren Verwendung der Amtsträger, Schiedsrichter oder eine Person aus dem Familienkreis keinen bestimmenden Einfluss ausübt, oder (3) orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten geringen Werts (absolute Obergrenze: 100 Euro).

Das Strafmaß liegt grundsätzlich bei maximal 2 Jahren, liegt der Wert des Vorteils über 3.000 Euro ist das Strafmaß beim maximal 3 Jahren, ist der Wert des Vorteils über 50.000 Euro liegt das Strafmaß zwischen 6 Monaten und 5 Jahren und ist der Wert des Vorteils über 300.000 Euro liegt das Strafmaß zwischen 1 und 10 Jahren.

Korruption: Verbotene Intervention (§ 308 StGB)

Verbotene Intervention begeht, wer

  • für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt,
  • dass er einen ungebührlichen Einfluss auf die Entscheidungsfindung eines Amtsträgers oder Schiedsrichters nehme.
  • Ebenso begeht eine verbotene Intervention, wer
  • einem anderen dafür einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
  • dass dieser einen ungebührlichen Einfluss auf die Entscheidungsfindung eines Amtsträgers oder Schiedsrichters nehme.

Es geht darum, dass jemand von einem anderen einen Vorteil fordert (oder anbietet), dass bei einem Amtsträger interveniert wird.

Entscheidungsfindung ist mehr als die Entscheidung selbst; es ist auch der Prozess, der in ein Amtsgeschäft mündet.

Unter Einflussnahme ist jede Tätigkeit gemeint, die darauf abzielt, auf die Entscheidungsfindung einzuwirken.

Ungebührlich ist die Einflussnahme dann, wenn sie (1) auf ein pflichtwidriges Amtsgeschäft abzielt oder (2) mit dem Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils für einen Amtsträger verbunden ist.

Von diesem Delikt ist auch ein Verhalten umfasst, an dem ein Amtsträger oder Schiedsrichter nicht zwingend beteiligt sein muss. Wesentlich ist die Verknüpfung von Vorteil und ungebührliche Einflussnahme des (potentiellen) Intervenienten.

Es handelt sich um ein Allgemeindelikt, es kann von jedermann begangen werden.

Beispiel: Ein Parteisekretär nimmt für einen Intervention beim Minister eine Parteispende an, sofern die Intervention auf ein pflichtwidriges Amtsgeschäft durch den Minister gerichtet ist und der Parteisekretär dies in seinen Vorsatz aufgenommen hat.

Das Strafmaß liegt grundsätzlich bei maximal 2 Jahren, liegt der Wert des Vorteils über 3.000 Euro ist das Strafmaß beim maximal 3 Jahren, ist der Wert des Vorteils über 50.000 Euro liegt das Strafmaß zwischen 6 Monaten und 5 Jahren.

Korruption: Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten (§ 309 StGB)

Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten und Beauftragten begeht,

  • ein Bediensteter oder Beauftragter eines Unternehmens, der
  • im geschäftlichen Verkehr
  • für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eine Rechtshandlung
  • von einem anderen für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt.

Ebenso begeht Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten und Beauftragten,

  • wer einem Bediensteten oder Beauftragten eines Unternehmens
  • im geschäftlichen Verkehr
  • für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung
  • für ihn oder einen Dritten einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt.

Dieses Delikt bildet eine Ergänzung des Korruptionsstrafrecht in privaten Bereich. Es betrifft die aktive und passive Seite der Privatkorruption (Geschenkannahme und Bestechung).

Der Täter kann ein weisungsgebundener Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellter) und ein Organmitglied einer juristischen Person (Geschäftsführer, Vorstandsmitglied, Aufsichtsrat) oder ein sonstiger Beauftragter (faktische Möglichkeit der Einflussnahme) sein.

Täter kann auch jedermann sein, der einen Bediensteten oder Beauftragten bestechen will oder besticht.

Das Strafmaß liegt grundsätzlich bei maximal 2 Jahren, liegt der Wert des Vorteils über 3.000 Euro ist das Strafmaß beim maximal 3 Jahren, ist der Wert des Vorteils über 50.000 Euro liegt das Strafmaß zwischen 6 Monaten und 5 Jahren.

Korruption: Verletzung des Amtsgeheimnisses (§ 310 StGB)

Verletzung des Amtsgeheimnisses begeht,

  • ein (ehemaliger) Beamter oder ein sonstiger (ehemaliger) zur Geheimhaltung Verpflichteter, der
  • ein Amtsgeheimnis
  • offenbart oder verwertet
  • sofern dieses Offenbaren oder Verwerten geeignet ist, ein öffentliches oder berechtigtes privates Interesse zu verletzen.

Beispiele für berechtigtes privates Interesse: Bekanntgabe von Eintragungen im Strafregister an Dritte; Bekanntgabe von Fahndungsauskünfte an Dritte; Bekanntgabe des Inhalts von Pensionsakten; Bekanntgabe eines Pfändungstermins oder Einberufung zum Wehrdienst, etc.

Offenbart der Täter ein Amtsgeheimnis, das verfassungsgefährdende Tatsachen betrifft, so ist er nur zu bestrafen, wenn er in der Absicht handelt, private Interessen zu verletzen oder der Republik Österreich einen Nachteil zuzufügen. Die irrtümliche Annahme verfassungsgefährdender Tatsachen befreit den Täter nicht von Strafe.

Das Strafmaß liegt bei maximal 3 Jahren.

Korruption: Falsche Beurkundung und Beglaubigung im Amt (§ 311 StGB)

Dieses Delikt begeht,

  • ein Beamter, der
  • in einer öffentlichen Urkunde, deren Ausstellung in seinen Amtsbereich fällt,
  • ein Recht, ein Rechtsverhältnis oder eine Tatsache fälschlich beurkundet
  • und dabei mit dem Vorsatz handelt, dass die Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis des Rechtes, des Rechtsverhältnisses oder der Tatsache gebraucht wird.

Beispiele: ein Beamter stellt einen Führerschein aus, obwohl der Betreffende keine Führerscheinprüfung gemacht hat; ein Beamter setzt einen Beglaubigungsvermerk unter eine Urkundenkopie, obwohl sie nicht mit dem Original übereinstimmt; ein Kriminalpolizist gibt in einem Protokoll Personen als Anwesend an, die an der Vernehmung gar nicht teilgenommen haben, etc.

Das Strafmaß liegt bei maximal 3 Jahren.

Korruption: Amtsanmaßung (§ 314 StGB)

Amtsanmaßung begeht, wer

  • sich die Ausübung eines öffentlichen Amtes anmaßt oder
  • unbefugt eine Handlung vornimmt, die nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf.

Das Strafmaß liegt maximal bei 6 Monaten (oder einer Geldstrafe).

Korruption: Erschleichung eines Amtes (§ 315 StGB)

Dieses Delikt begeht, wer

  • wissentlich
  • eine zur Übertragung eines öffentlichen Amtes berufenen Stelle
  • über eine Tatsache täuscht, die nach einem Gesetz oder einer Rechtsverordnung die Übertragung eines bestimmten öffentlichen Amtes ausschließen würde,
  • und dadurch erwirkt, dass ihm dieses Amt übertragen wird.

Das Strafmaß liegt maximal bei 1 Jahr (oder einer Geldstrafe).

MMag. Wolfgang Ebner

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