Terrorismus und organisierte Kriminalität werden breit diskutiert. Dabei stehen Empörung und Entrüstung im Vordergrund. Eine sachliche Diskussion wird immer schwieriger.
Plötzlich kann man in Verdacht geraten, Mitglied einer solchen Vereinigung oder einer kriminellen Organisation zu sein. Tatsächlich reicht es oft für eine Anklage, wenn man nur lose in Kontakt kommt.
Umso wichtiger ist eine effektive Vertretung durch einen starken Rechtsanwalt und Strafverteidiger.
Weitere Informationen finden Sie in den Beiträgen Prostitution und Strafrecht sowie Straftaten gegen die Freiheit.
Sollten Sie ein derartiges Problem haben, wenden Sie sich an Rechtsanwalt MMag. Wolfgang Ebner. In dringenden Fällen jederzeit unter der Nummer 0664/919 40 92.
Im folgenden finden Sie eine Übersicht der wichtigsten Delikte. Diese Übersicht kann eine ausführliche persönliche Beratung nicht ersetzen.
Inhalt
Terroristische Vereinigung (§ 278b StGB)
Terroristische Vereinigung begeht, wer
- eine terroristische Vereinigung anführt (als ideologischer oder operativer Führer) oder
- sich an einer terroristischen Vereinigung als Mitglied beteiligt.
Eine terroristische Vereinigung ist ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern eine oder mehrere terroristische Straftaten ausgeführt werden oder Terrorismusfinanzierung betrieben wird.
Terroristische Straftaten sind insbesondere Mord, Körperverletzung, erpresserische Entführung, schwere Nötigung, schwere Sachbeschädigung, Datenbeschädigung (und ähnliche Computerdelikte), Brandstiftung, Umweltdelikte,
Luftpiraterie, Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten, Straftaten nach dem Waffengesetz, Kriegsmaterialiengesetz oder Sprengmittelgesetz.
Gleichzeitig muss die Tat geeignet sein, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens herbeizuführen, und wird mit dem Vorsatz begangen wird, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören.
Beteiligung als Mitglied: Es ist bereits ausreichend, wenn man in Sozialen Medien “Kampf-Nasheeds” postet und teilt. Dadurch wird Werbung für eine (islamistische) terroristische Vereinigung gemacht, was bereits die Mitgliedschaft zu einer solchen terroristischen Vereinigung begründet. Man muss keine Mitgliedserklärung abgeben, man muss nicht einmal mit Führern der Vereinigung persönlich bekannt sein.
Anführen als ideologischer oder operativer Führer: Es ist bereits ausreichend, über den Inhalt einer Website (darin enthaltene Drohvideos) zu bestimmen (LG für Strafsachen Wien,12. 3 2008, GZ 443 Hv 1/08h; OGH 27. 8. 2008, GZ 13Os83/08t).
Wer sich als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung beteiligt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Wer eine terroristische Vereinigung anführt, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.
Terroristische Straftaten (§ 278c StGB)
Terroristische Straftaten sind insbesondere Mord, Körperverletzung, erpresserische Entführung, schwere Nötigung, schwere Sachbeschädigung, Datenbeschädigung (und ähnliche Computerdelikte), Brandstiftung, Umweltdelikte,
Luftpiraterie, Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten, Straftaten nach dem Waffengesetz, Kriegsmaterialiengesetz oder Sprengmittelgesetz.
Gleichzeitig muss die Tat geeignet sein, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens herbeizuführen (terroristische Eignung).
Das Delikt wird mit dem Vorsatz begangen, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören (terroristisches Ziel)
Bei Aktionen des zivilen Widerstandes ist ein terroristisches Ziel idR nicht gegeben: Bei der Besetzung einer Autobahn durch Transitgegner handelt es sich um keine länger andauernde Störung des öffentlichen Lebens.
Die Begehung einer terroristischen Straftat hat die Folge, dass das Höchstmaß der Strafe um die Hälfte, höchstens jedoch auf 20 Jahre, hinaufgesetzt wird.
Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB)
Terrorismusfinanzierung begeht, wer
- Vermögenswerte bereitstellt oder sammelt und dabei
- mit dem Vorsatz handelt, dass sie zur Ausführung bestimmter Delikte verwendet werden.
Ebenso ist zu bestrafen, wer
- Vermögenswerte bereitstellt oder sammelt
- für eine andere Person, von der er weiß, dass sie bestimmte Delikte begeht, oder
- für ein Mitglied einer terroristischen Vereinigung, von der er weiß, dass sie auf die Begehung dieser bestimmten Delikte ausgerichtet ist.
Das Strafmaß liegt zwischen 1 und 10 Jahren.
Ausbildung für terroristische Zwecke (§ 278e StGB)
Ausbildung für terroristische Zwecke begeht, wer einen anderen
- in Fähigkeiten zur Begehung terroristischer Straftaten (Herstellung oder Gebrauch von gefährlichen Gegenständen oder in gefährlichen Methoden oder Gefahren)
- unterweist und
- weiß, dass die vermittelten Fähigkeiten entsprechend eingesetzt werden sollen.
Ebenso ist zu bestrafen, wer
- sich in in Fähigkeiten zur Begehung terroristischer Straftaten (Herstellung oder Gebrauch von gefährlichen Gegenständen oder in gefährlichen Methoden oder Gefahren)
- unterweisen lässt,
- um eine terroristische Straftat zu begehen.
Das Strafmaß liegt für den Ausbildner zwischen 1 und 10 Jahren, für den Auszubildenen zwischen 6 Monaten und 5 Jahren.
Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat (§ 278f StGB)
Dieses Delikt begeht, wer
- ein Medienwerk oder Informationen, die nach ihrem Inhalt zur Begehung einer terroristischen Straftat anleiten,
- anbietet oder zugänglich macht, und
- diese auf eine Art, die geeignet ist, zur Begehung einer terroristischen Straftat aufzureizen.
Ebenso begeht dieses Delikt, wer
- sich solche Informationen
- verschafft,
- um eine terroristische Straftat zu begehen.
Dieses Delikt verbietet das Zur-Verfügung-Stellen und das Sich-Verschaffen von einschlägigen Informationen (z. B. aus dem Internet). Diese Informationen müssen dazu dienen, eine terroristische Straftat auszuführen bzw. nahelegen.
Das Strafmaß liegt beim maximal 2 Jahren.
Reisen für terroristische Zwecke (§ 278g StGB)
Diese Delikt begeht,
- wer in einen anderen Staat reist,
- um eine Straftat nach §§ 278b, 278c, 278e oder 278f zu begehen.
Das Strafmaß liegt zwischen 6 Monaten und 5 Jahren.
Auffordern zu und Gutheißen einer terroristischen Straftat (§ 282a StGB)
Dieses Delikt begeht, wer
- in breiter Öffentlichkeit (sodass es vielen Menschen zugänglich wird; mindestens 150 Menschen)
- zur Begehung einer terroristischen Straftat auffordert.
Ebenso begeht dieses Delikt, wer
- in breiter Öffentlichkeit (sodass es vielen Menschen zugänglich wird; mind. 150 Menschen)
- eine terroristische Straftat
- in einer Art gutheißt, die geeignet ist, die Gefahr der Begehung einer oder mehrerer terroristischer Straftaten herbeizuführen.
Diese Vorschrift soll eine strafrechtliche Verfolgung von Hasspredigern erleichtern.
Das Strafmaß liegt bei maximal 2 Jahren.
Kriminelle Organisation (§ 278a StGB)
Kriminelle Organisation begeht, wer
- eine kriminelle Organisation gründet oder
- sich an einer kriminellen Organisation beteiligt.
Eine Kriminelle Organisation ist eine auf längere Zeit angelegte unternehmensähnliche Verbindung einer größeren Zahl von Personen mit bestimmten kriminellen Zielsetzungen.
Ziel einer kriminellen Organisation ist die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, oder auch in den Bereichen der sexuellen Ausbeutung, der Schlepperei oder des Falschgeldes oder Suchtmitteln liegen ist.
Weiters wird von der kriminelle Organisation Bereicherung in großem Umfang angestrebt. Die kriminelle Organisation will darüber hinaus entweder andere korrumpieren oder einschüchtern oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen.
Hat die Vereinigung zu keiner strafbaren Handlung der geplanten Art geführt, so ist insbesondere dann kein Mitglied zu bestrafen, wenn sich die Vereinigung freiwillig auflöst.
Das Strafmaß liegt zwischen 6 Monaten und 5 Jahren.
Bewaffnete Verbindungen (§ 279 StGB)
Bewaffnete Verbindung begeht, wer
- unbefugt
- eine bewaffnete oder zur Bewaffnung bestimmte Verbindung aufstellt oder
- eine bestehende Verbindung bewaffnet oder
- sich in der Verbindung führend betätigt, für sie Mitglieder wirbt, aushebt oder militärisch oder sonst zum Kampf ausbildet oder
- die Verbindung mit Kampfmitteln, Verkehrsmitteln oder Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung ausrüstet oder
- die Verbindung mit Geldmitteln oder sonst in erheblicher Weise unterstützt.
Das Strafmaß liegt bei maximal 3 Jahren.
Nicht zu bestrafen ist, wer freiwillig, bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, alles, was ihm von der Verbindung und ihren Plänen bekannt ist, zu einer Zeit, da es noch geheim ist, einer solchen Behörde aufdeckt.
Ansammeln von Kampfmitteln (§ 280 StGB)
Ansammeln von Kampfmitteln begeht, wer
- Waffen, Munition oder andere Kampfmittel
- an sich bringt, besitzt oder einem anderen verschafft und
- dabei beabsichtigt, eine größere Anzahl von Menschen zum Kampf auszurüsten.
Nicht zu bestrafen ist, wer freiwillig, bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, die Kampfmittel auf Dauer unbrauchbar macht, einer solchen Behörde übergibt oder es ihr ermöglicht, der Kampfmittel habhaft zu werden.
Das Strafmaß liegt bei maximal 3 Jahren.
Kriminelle Vereinigung (§ 278 StGB)
Kriminelle Vereinigung begeht,
- eine kriminelle Vereinigung
- gründet oder
- sich an der Vereinigung als Mitglied beteiligt.
Eine kriminelle Vereinigung ist ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern Verbrechen ausgeführt werden.
Als Mitglied beteiligt sich, wer im Rahmen der Vereinigung eine strafbare Handlung begeht oder sich an ihren Aktivitäten insbesondere durch die Bereitstellung von Informationen oder Vermögenswerten beteiligt, sodass er dadurch die Vereinigung oder deren strafbare Handlungen fördert.
Hat die Vereinigung zu keiner strafbaren Handlung der geplanten Art geführt, so ist insbesondere dann kein Mitglied zu bestrafen, wenn sich die Vereinigung freiwillig auflöst.
Das Strafmaß liegt bei maximal 3 Jahren.
Verbrecherisches Komplott (§ 277 StGB)
Ein Verbrecherisches Komplott begeht, wer
- mit einem oder mehreren anderen
- die gemeinsame Ausführung eines Komplottdelikts
- verabredet.
Nicht zu bestrafen ist, wer freiwillig durch eine Mitteilung an die Behörde oder an den Bedrohten oder auf andere Art die beabsichtigte strafbare Handlung verhindert.
Das Strafmaß liegt zwischen 6 Monaten und 5 Jahren.
Schwere gemeinschaftliche Gewalt (§ 274 StGB)
Dieses Delikt begeht, wer
- wissentlich
- an einer Zusammenkunft vieler Menschen,
- die darauf abzielt, dass durch ihre vereinten Kräfte bestimmte Gewaltdelikte begangen werden,
- teilnimmt,
- und es tatsächlich zu einer Gewalttat kommt.
Ein Teilnehmer an einer solchen Zusammenkunft, ist nicht zu bestrafen, wenn er sich freiwillig aus der Zusammenkunft zurückzieht oder ernstlich zurückzuziehen sucht, bevor sie zu einer Gewaltanwendung geführt hat.
Das Strafmaß liegt grundsätzlich bei maximal 2 Jahren. Bei einer führenden Teilnahme oder bei einem Aufstacheln zu einem solchen Gewaltdelikten oder bei einem Ausführen als Teilnehmer eines solchen Gewaltdelikt liegt das Strafmaß bei maximal 3 Jahren.
Landzwang (§ 275 StGB)
Landzwang begeht, wer
- die Bevölkerung oder einen großen Personenkreis
- durch eine Drohung mit einem Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen
- in Furcht und Unruhe versetzt.
Das Strafmaß liegt grundsätzlich bei maximal 3 Jahren, unter erschwerenden Umständen liegt das Strafmaß zwischen 6 Monaten und 5 Jahren, hat die Tat den Tod einer größeren Zahl von Menschen zur Folge, so liegt das Strafmaß zwischen 1 und 10 Jahren.
Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen (§ 282 StGB)
Diese Delikt begeht, wer
- in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst einer Weise, dass es einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird,
- zu einer mit Strafe bedrohten Handlung auffordert.
Ebenso ist zu bestrafen, wer
- in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst einer Weise, dass es einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird,
- eine vorsätzlich begangene, mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohte strafbare Handlung
- in einer Art gutheißt, die geeignet ist, das allgemeine Rechtsempfinden zu empören oder zur Begehung einer solchen Straftat aufzureizen.
Das Strafmaß liegt bei maximal 2 Jahren.
Verhetzung (§ 283 StGB)
Der klassische Fall ist das Hassposting. Strafbar macht sich insbesondere, wer zu Gewalt gegen eine bestimmte Person oder eine Personengruppe (Angehörige einer bestimmten Nationalität, Religion, sexuelle Orientierung etc.) aufruft oder zum Hass aufstachelt. Ebenso strafbar macht sich, wer eine bestimmte Personengruppe lächerlich macht oder sie beschimpft.
§ 283 StGB enthält also drei Varianten, nämlich (1) Auffordern zu Gewalt sowie (2) Aufstacheln zum Hass (das “Hetzen”) und (3) das Beschimpfen von bestimmten Personengruppen in einer Weise, die geeignet ist, diese Gruppe in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen.
Es genügt, wenn die Tat öffentlich (Richtwert von etwa zehn Personen) auf eine Weise begangen wird, dass sie vielen Menschen (Richtwert von 30 Personen) zugänglich wird.
Verächtlich macht derjenige, der den anderen als der Achtung seiner Mitmenschen unwert oder unwürdig hinstellt, ihn also deren Verachtung aussetzt.
Die Menschenwürde wiederum wird verletzt, wenn durch die Tathandlung den Angehörigen der angegriffenen Gruppe unmittelbar oder mittelbar das Recht auf Menschsein schlechthin abgesprochen wird, indem etwa das Lebensrecht als gleichwertige Bürger bestritten wird oder sie als minderwertige oder wertlose Teile der Gesamtbevölkerung dargestellt oder wenn sie sonst einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen werden. Maßgebend ist, dass die der betreffenden Gruppe angehörenden Menschen im unverzichtbaren Kernbereich ihrer Persönlichkeit getroffen werden.
Das Strafmaß beträgt grundsätzlich bis zu 2 Jahren. Wird die Tat in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise begeht, wodurch die Handlungen einer breiten Öffentlichkeit zugänglich werden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Sprengung einer Versammlung (§ 284 StGB)
Sprengung einer Versammlung begeht, wer
- eine Versammlung, einen Aufmarsch oder eine ähnliche Kundgebung,
- die nicht verboten ist,
- mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt
- verhindert oder sprengt.
Das Strafmaß liegt bei maximal 1 Jahr (oder einer Geldstrafe).
Verhinderung oder Störung einer Versammlung (§ 285 StGB)
Dieses Delikt begeht, wer
- eine Versammlung,
- die nicht verboten ist,
- dadurch erheblich stört, dass er
- den Versammlungsraum unzugänglich macht oder
- eine zur Teilnahme berechtigte Person am Zutritt hindert oder ihr den Zutritt erschwert oder ihr die Teilnahme an der Versammlung durch schwere Belästigungen unmöglich macht oder erschwert oder
- in die Versammlung unbefugt eindringt oder
- eine zur Leitung oder Aufrechterhaltung der Ordnung berufene Person verdrängt oder sich einer ihrer auf den Verlauf der Versammlung bezüglichen Anordnungen tätlich widersetzt.
Das Strafmaß liegt bei maximal 6 Monaten oder einer Geldstrafe.