Bei den sozialen Medien geht es nicht nur um Hass im Netz. Sie Medien bieten viele Möglichkeiten zur Kommunikation und Kundmachung der eigenen Meinung. Auch Veranstaltungen lassen sich im Netz leicht bekannt machen. Soziale Medien sind für alle leicht zugänglich und Postings sind überall und jederzeit leicht möglich.
Soziale Medien bieten jedoch auch Möglichkeiten für Mobbing, Stalking, Beleidigung und noch schwerere Straftaten.
Sollten Sie mit Hass im Netz konfrontiert sein, kontaktieren Sie mich unkompliziert für eine Beratung.
Bei dringenden Fällen ist Rechtsanwalt MMag. Ebner ständig erreichbar unter: 0664/919 40 92.
Inhalt
Rechtsanwalt MMag. Ebner über Hass im Netz: Cyber-Mobbing (§ 107c StGB)
Dieses Delikt begeht wer auf dem Wege der Telekommunikation (z.B. Telefonanrufe, SMS, Faxe) oder unter Verwendung eines Computersystems (z.B. instant messages, soziale Netzwerke wie Facebook, Webseiten oder Internetplattformen) eine Person eine längere Zeit hindurch
- eine Person für eine größere Zahl von Menschen (jedenfalls über 10 Personen) an der Ehre verletzt (z.B. durch Nacktbilder) oder
- Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereichs (z.B. Sexualleben, Familienleben, Krankheiten, religiöse Ansichten) einer Person ohne deren Zustimmung für eine größere Zahl von Menschen (jedenfalls über 10 Personen) wahrnehmbar macht.
Diese Handlungen müssen geeignet sein, eine Person in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen. Eine tatsächliche Beeinträchtigung ist nicht erforderlich.
Die Dauer der Wahrnehmbarkeit ist nicht geregelt. Bei besonders belastenden Handlungen (z.B. die Veröffentlichung von Nacktfotos) kann die Mindestdauer für die Wahrnehmbarkeit bereits 1 Woche betragen.
Das Strafmaß beläuft sich grundsätzlich auf maximal 1 Jahr oder einer Geldstrafe, hat die Tat den Selbstmord/Selbstmordversuch zur Folge, begeht der Täter die Tathandlungen länger als 1 Jahr oder übersteigt die Dauer der Wahrnehmbarkeit nach ein Jahr, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren zu bestrafen.
Hass im Netz: Verhetzung (§ 283 StGB)
Der klassische Fall ist das Hassposting. Strafbar macht sich insbesondere, wer zu Gewalt gegen eine bestimmte Person oder eine Personengruppe (Angehörige einer bestimmten Nationalität, Religion, sexuelle Orientierung etc.) aufruft oder zum Hass aufstachelt. Ebenso strafbar macht sich, wer eine bestimmte Personengruppe lächerlich macht oder sie beschimpft.
§ 283 StGB enthält also drei Varianten, nämlich (1) Auffordern zu Gewalt sowie (2) Aufstacheln zum Hass (das “Hetzen”) und (3) das Beschimpfen von bestimmten Personengruppen in einer Weise, die geeignet ist, diese Gruppe in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen.
Es genügt, wenn die Tat öffentlich (Richtwert von etwa zehn Personen) auf eine Weise begangen wird, dass sie vielen Menschen (Richtwert von 30 Personen) zugänglich wird.
Verächtlich macht derjenige, der den anderen als der Achtung seiner Mitmenschen unwert oder unwürdig hinstellt, ihn also deren Verachtung aussetzt.
Die Menschenwürde wiederum wird verletzt, wenn durch die Tathandlung den Angehörigen der angegriffenen Gruppe unmittelbar oder mittelbar das Recht auf Menschsein schlechthin abgesprochen wird, indem etwa das Lebensrecht als gleichwertige Bürger bestritten wird oder sie als minderwertige oder wertlose Teile der Gesamtbevölkerung dargestellt oder wenn sie sonst einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen werden. Maßgebend ist, dass die der betreffenden Gruppe angehörenden Menschen im unverzichtbaren Kernbereich ihrer Persönlichkeit getroffen werden.
Das Strafmaß beträgt grundsätzlich bis zu 2 Jahren. Wird die Tat in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise begeht, wodurch die Handlungen einer breiten Öffentlichkeit zugänglich werden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Verleumdung (§ 297 StGB)
Eine Verleumdung begeht, wer eine andere Person beschuldigt, dass er eine Straftat begangen hat, und ihn somit der Gefahr der Verfolgung durch Polizei oder Staatsanwaltschaft aussetzt. Dabei weiß der Täter, dass die Beschuldigung falsch ist.
Das Strafmaß liegt grundsätzlich bei maximal 1 Jahr oder einer Geldstrafe. Ist die fälschlich angelastete Handlung mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht, liegt das Strafmaß zwischen 6 Monaten und 5 Jahren.
Nicht zu bestrafen ist, wer freiwillig die Gefahr einer behördlichen Verfolgung beseitigt, bevor eine Behörde etwas zur Verfolgung des Verdächtigten unternommen hat
Beleidigung (§ 115 StGB)
Eine Beleidigung begeht, wer eine andere Person vor mehreren Leuten verspottet, misshandelt oder beschimpft. Eine Beleidigung kann mündlich oder schriftlich (z.B. Bezeichnung als Arschloch oder Ärgeres), oder auch durch beleidigende Handlungen geschehen (z.B. durch Zeigen des Mittelfingers). Auch eine Ohrfeige ist regelmäßig eine Beleidigung.
Üble Nachrede (§ 111 StGB)
Eine üble Nachrede begeht, wer eine andere Person beschuldigt, sich unehrenhaft oder unpassend zu verhalten. Dabei ist es ausreichend, wenn dies von einer weiteren Person wahrgenommen werden kann. Im Unterschied zur Beleidigung bezieht sich die üble Nachrede auf Tatsachen, die wahr oder falsch sind. Die Aussage “Herr Huber” ist stinkfaul und hat deshalb immer schon nach zwei Monaten seine Arbeit verloren.” kann war oder falsch sein, ist also widerlegbar. Wenn jemand diese Behauptung aufstellt und ist falsch, begeht er eine üble Nachrede, weil er Herrn Huber beschuldigt, dass er sich unehrenhaft benommen hat.
Wenn Sie wegen Hass im Netz in Verdacht geraten sind, stehe ich Ihnen gerne für eine Beratung und rechtliche Vertretung zur Verfügung. Zögern Sie nicht, mich bei dringenden Fragen unter der Nummer 0664/9194092 zu kontaktieren.